Fleisch-Ersatzprodukte im Wettbewerbsrecht

Guido Kluck, LL.M. | 30. April 2019

Erneut entschied ein Gericht über die Bezeichnung der Ersatzprodukte zu Fleisch- und Milchprodukten. Darüber gibt es immer wieder Streit, da die vegetarischen bzw. veganen Alternativen Kunden in die Irre führen könnten. Das LG Stade (Urt. v. 28.03.2019 – 8 O 64/18) verneinte aber im vorliegenden Fall eine Irreführung.

Das Urteil des EuGH von 2017 zu Ersatzprodukten

Schon am 14.06.2017 entschied der EuGH (Rs. C-422/16) über die Bezeichnung der vegetarischen Ersatzprodukte. Dabei ging es unter anderem um „Tofubutter“ und „Pflanzenkäse“. Der EuGH legte auf Vorlage des LG Trier Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 aus und prüfte, ob solche Bezeichnungen für rein pflanzliche Produkte verwendet werden dürfen. Die Auslegung nach dem Wortlaut ließ für den EuGH eindeutig den Schluss zu, dass nur Milcherzeugnisse auch als solche deklariert werden dürfen. Dies dient dem Ziel der Verordnung, unverfälschte Wettbewerbsbedingungen und einheitliche Qualitätsstandards zu garantieren. Außerdem werden die Verbraucher so vor Verwechslungen bezüglich der Inhaltsstoffe der Ersatzprodukte geschützt.

Die aktuelle Entscheidung zu Ersatzprodukten

Für die Beantwortung der Frage, ob „vegane Käse-Alternative“ und „gereifte Käse-Alternative“ § 3a UWG i.V.m. Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 verletzt, zog das LG Stade die Entscheidung des EuGH von 2017 heran. Es betont, dass ein Lebensmittel aus Cashew-Kernen nicht als Käse bezeichnet werden darf. Da die Produkte hier aber nur als Alternative zu richtigem Käse bezeichnet werden, wird die Verordnung Nr. 1308/2013 nicht verletzt. Vielmehr wird deutlich gemacht, dass es sich eben nicht um ein Milchprodukt handelt und grenzt es von diesem ab.

Außerdem prüft das Gericht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG. Der Zusatz „Käse-Alternative“ könnte die Verbraucher in die Irre führen. Auch hier stellt das Gericht klar, dass der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem Produkt nur um eine Alternative zu Käse handelt.

Es wird also weder § 5 noch 3a UWG verletzt, weshalb im hiesigen Fall auch kein Unterlassungsanspruch i.S.v. § 8 UWG besteht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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