Facebook Shops – Was muss man beachten?
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Der EuGH urteilte am 17.05.2023 (Rs. C-97/22 I DC), dass ein Unternehmen keinen Anspruch auf Vergütung oder Wertersatz hat, wenn der Kunde auch nach erbrachter Vertragsleistung den Vertrag widerruft.
Wir fassen für Sie das Wichtigste aus diesem Urteil zusammen!
Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses geschlossen. Das Unternehmen versäumte es jedoch ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das dem Verbraucher grundsätzlich während 14 Tagen zusteht, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war. Wie es kam, schloss das Unternehmen seine Arbeiten ab, der Kunde wollte allerdings nicht zahlen. Somit kam es zum Rechtsstreit.
Das Landgericht (LG) Essen beschäftigte sich mit dem Fall und war grundsätzlich gewillt dem Verbraucher voll zuzusprechen. Jedoch hatte das Gericht Unsicherheiten, wie es um einen etwaigen Wertersatz steht. Somit legte es die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Es wollte wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) so auszulegen sei, dass der Verbraucher, der nach Vertragserfüllung widerruft tatsächlich nichts bezahlen muss, wenn ihn das Unternehmen nicht belehrt hat.
Der EuGH wurde deutlich und konnte die Frage mit einem klaren „Ja“ beantworten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass den Verbrauchern nach Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten entstehen dürfen, also auch kein Wertersatz zu leisten ist.
Ferner muss das Unternehmen auch das Verlustrisiko tragen, wenn sie über das Widerrufsrecht nicht korrekt belehrt haben.
Für den EuGH steht dabei der Verbraucherschutz im Vordergrund. Dieser könne nur funktionieren, wenn der Verbraucher tatsächlich über sein Widerrufsrecht informiert worden sei.
Rechtstipp: Wenn für den Verbraucher Kosten entstehen könnten, obwohl er nicht vernünftig über seine Rechte aufgeklärt worden ist, wäre das eine Gefahr für das Verbraucherschutzniveau, das es auf EU-Ebene zu schützen gilt.
Ein Wertersatz des Verbrauchers im Fall des Widerrufs ohne vorherige Widerrufsbelehrung sei laut höchstem europäischen Gericht nicht mit der Verbraucherschutzrichtlinie vereinbar. In solchen Fällen muss der Unternehmer die Verantwortung tragen. Auch das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung wird am Ende vom Verbraucherschutzgedanken der Richtlinie überschattet.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Beim Verbrauchsgüterkauf beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter anderer Empfänger die Ware erhalten hat. Hat der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und werden die Waren getrennt geliefert, beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter anderer Empfänger die letzte Ware erhalten hat. Entsprechendes gilt, wenn die Ware in mehreren Teilsendungen geliefert wird. Ist der Verbrauchsgüterkauf auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet, beginnt die Widerrufsfrist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter anderer Empfänger die erste Ware erhalten hat.
Rechtstipp: Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Muster für die Widerrufsbelehrung (siehe Ende der Seite) sind in der Anlage 1 zu § 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen) und in der Anlage zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen) enthalten.
Der EuGH wurde in seinem Urteil eindeutig und stärkt damit die ohnehin bestehenden Verbraucherrechte und verdeutlicht ihre Auswirkungen. Widerrufsrechte des Verbrauchers sind vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In bestimmten Fällen kann sich der Verbraucher durch Widerruf innerhalb einer Frist – regelmäßig innerhalb von 14 Tagen – ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag lösen, den er mit einem Unternehmer geschlossen hat (Verbrauchervertrag). Der Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Ein Unternehmer ist demgegenüber eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen beruhen auf zahlreichen EU-Richtlinien, etwa der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011). Sie erfassen nicht alle Verbraucherverträge, sondern nur solche, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers besteht.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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