Abmahnung durch die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bei der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg handelt es sich um […]
Der BGH sollte kürzlich eigentlich einen jahrelang andauernden Rechtsstreit beenden, in dem es um Datenschutzverstöße seitens Facebook geht, den Verbraucherschützer monieren. Der Fokus des Streits hat sich aber auf die Frage verlagert, ob Verbraucherschützer überhaupt selbst gegen Datenschutzverstöße vorgehen dürfen. Diese Frage soll nun der EuGH beantworten.
Eigentlich sollte gerichtlich geklärt werden, ob Facebook mit seinem „App-Zentrum“ gegen das Datenschutzrecht verstößt. In diesem stellt Facebook seinen Nutzern kostenlose Spiele zur Verfügung. Das Problem dabei ist ein datenschutzrechtliches. Klickt ein Nutzer auf „Spiel spielen“ bekommt er die folgende Meldung angezeigt:
„Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen“ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.„
Diese Meldung erfüllt nach Ansicht des Dachverbandes der Verbraucherzentralen der Bundesländer nicht die Anforderungen an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung in die Datenverarbeitung. Außerdem soll eine unangemessene benachteiligende allgemeine Geschäftsbedingung vor und macht deshalb Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG geltend.
Um die Rechtmäßigkeit der Meldung geht es aber inzwischen eigentlich gar nicht mehr, sondern vielmehr um die Frage, ob die Verbraucherschützer durch den Dachverband klagen dürfen.
Sowohl das LG Berlin (Urt. v. 28.10. 2014 – 16 O 60/13) als auch das KG Berlin Urt. v. 22.09.2017 – 5 U 155/14) gewährten den Verbraucherschützern den Anspruch. Dagegen ist Facebook nun in Revision zum BGH gegangen.
Der BGH sollte nun über die Klagebefugnis der Verbraucherschützer und den Datenschutzrechtsverstoß entscheiden. Dazu sieht sich das Gericht aber nicht in der Lage, da die DSGVO eine EU-Verordnung ist, für deren Auslegung der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig ist.
Der BGH hat das Verfahren daher ausgesetzt und EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, „ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.“
Bisher ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Verbände ohne eine Beauftragung von Verbrauchern klagebefugt sind oder nicht. Eine Auffassung meint, dass die DSGVO abschließende Regelungen trifft und Verbände nur unter den – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen von Art. 80 DSGVO klagen dürfen. Die Gegenansicht verneint dies und meint, dass die Regelungen der DSGVO nicht abschließend seien.
Der EuGH hat sich zu dieser frage zwar schon mal geäußert, allerdings im Rahmen der vor der DSGVO geltenden Datenschutzrichtlinie. Ob die Entscheidung auf die DSGVO übertragen werden kann, ist unklar. Damals jedenfalls entschied der EuGH, dass auch Verbände klagen dürfen. Über diese Entscheidung berichteten wir hier.
Sicher vorhersagen kann man die Entscheidung des EuGH zur Klagebefugnis der Verbraucherschützer nicht. Jedoch hat er in einem sehr ähnlichen Fall letztes Jahr zugunsten der Verbraucherschützer entschieden, sodass die Erfolgsaussichten für diese gut stehen. Dies wäre auch für die Verbraucher gut, deren Rechte durch die Verbände durchgesetzt werden sollen.
Auch die darauffolgende Entscheidung des BGH zu den Anforderungen einer wirksamen Einwilligung wird mit Spannung erwartet, da immer noch nicht klar ist, was die Webseitenbetreiber genau tun müssen. Bis dahin ist Vorsicht geboten. Es sollte unbedingt eine wirksame Einwilligung eingeholt werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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