Verbraucherschützer mahnen Firmen wegen Cookie-Bannern ab

Guido Kluck, LL.M. | 29. September 2021

Die Verbraucherzentrale vbvz mahnt über 90 Unternehmen wegen missbräuchlicher Nutzung von Cookie-Bannern ab, weil diese die Privatsphäre der Nutzer gefährden würden. 

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Was sind Cookie-Banner?

Ein Cookie-Banner ist als Element zu beschreiben, welches auf einer Webseite vorgeschaltet wird, mit dem Besucher persönliche Einstellungen treffen können, welche Dienste Sie auf dieser Webseite erlauben möchten und welche nicht. Sie müssen zur Verfügung gestellt werden, um die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten. Durch das ab dem 01.12.2021 geltende TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) wird das Schutz personenbezogener Daten noch einmal verstärkt.

Der Vorwurf der vbvz 

Die Verbraucherzentrale wirft sehr vielen Unternehmen vor, rechtswidrig die Zustimmung zum Datensammeln beim Surfen im Internet erschlichen zu haben. Der Verband erklärte: „Bei einer Untersuchung von 949 Webseiten haben zehn Prozent der Firmen mit ihren Cookie-Bannern eindeutig gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Unternehmen aus allen Branchen betroffen

Die betroffenen Unternehmen kommen aus den verschiedensten Branchen. So sind u.a. Lebensmitteldienste, Versicherungen, Einzelhandel- und Reiseunternehmen betroffen.

Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte nicht zu viel Zeit verstreichen lassen und die Abmahnung ernst nehmen, auch wenn an dem Vorwurf nichts dran ist. Die Fristen sollten unbedingt im Blick behalten werden, da sonst eine unmittelbare gerichtliche Inanspruchnahme durch den Verbrand droht. Der Betroffene sollte nicht vorschnell den geforderten Schadensersatz zahlen oder die Unterlassungserklärung unterschreiben! Der Schadensersatz beträgt mehrere hundert Euro und die Vertragsstrafe kann, wenn man gegen die unterschriebene Unterlassungserklärung verstößt, eine fünfstellige Summe umfassen.

Stattdessen sollte umgehend ein spezialisierter Anwalt kontaktiert und die Abmahnung von ihm auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Er kann eine geeignete Vorgehensweise entwickeln und Ihnen bei der Abwehr helfen.

Bei einer Abmahnung sollte man definitiv von bösen Anrufen oder Anzeigen gegen den Verband absehen und die Zeit lieber nutzen, um rechtlichen Rat einzuholen, um richtig auf eine erhaltene Abmahnung zu reagieren.

Wir raten Ihnen daher:

  1. die Forderung zunächst nicht zu bezahlen
  2. nicht zu unterschreiben 
  3. rechtlichen Rat einzuholen

Achtung: eine Zahlung könnte bereits als ein Schuldanerkenntnis gewertet werden. Wir haben schon etliche Abmahnungen erfolgreich abwehren bzw. deren Umfang reduzieren können. Unser spezialisiertes Team steht Ihnen hierfür gerne schnell und unkompliziert zur Seite.

Rechtliche Einschätzung

Dass die Nutzung von in unzulässiger Weise verwendeten Cookie-Bannern rechtlich kein Kavaliersdelikt ist, ist nachvollziehbar. Immerhin ist die Verwendung und auch der Handel mit personenbezogenen Daten sehr lukrativ, da die Daten u.a. für personalisierte Werbung genutzt werden. 

Jedoch muss jeder Vorwurf des Datenverstoßes auch geprüft werden. Nicht immer liegt automatisch eine Datenverletzung vor, da es bzgl. der erforderlichen Einwilligung auch auf die Funktion der Cookies ankommt. Es gibt beispielsweise technisch notwendigen Cookies, funktionalen Cookies, Tracking- und Marketingcookies und Performancecookies. 

Rechtstipp: Eine gesetzliche Einwilligungspflicht gibt es nur bei Cookies, die nicht technisch notwendig sind (Art. 5 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch die RL 2009/136/EG geänderten Fassung (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation oder auch ePrivacy-RL) sowie aus der unionsrechtskonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 S. 1 Telemediengesetz (TMG)).

Cookies sind nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 ePrivacy-RL technisch notwendig, wenn „der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst nur mithilfe dieser Cookies zur Verfügung stellen kann.

Fazit

Bei den Abmahnungen des Verbands ist Vorsicht geboten. Hier sollten Betroffene rechtlich sicher vorgehen, da die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Beweislastumkehr zu Lasten des Abgemahnten enthält. Hierzu beraten wir Sie gern. Nutzen Sie unseren Service!

Mit der professionellen anwaltlichen Vertretung haben Sie optimale Voraussetzungen die Abmahnung und die damit verbundenen Kosten auf das Maß zu reduzieren, welches Sie tatsächlich leisten müssen. Wir prüfen den Vorwurf des Erschleichens einer Zustimmung im Rahmen der Cookie-Banner.  Oftmals ist es sogar möglich die Abmahnung vollständig zurückzuweisen. Sichern Sie sich professionelle Hilfe mit diesem Rechtsprodukt.

Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen gern. Wir brauchen nur wenige Angaben von Ihnen und prüfen dann die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit. Dann meldet sich einer unserer Rechtsanwälte bei Ihnen und berät Sie zu Ihrem Fall. Danach übernimmt er die weitere Korrespondenz mit dem Verband.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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