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Das LG Bochum hat am 26.03.2019 (I-12 O 4/19) über die Verjährung von rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen entschieden.
Die Beklagte hat der Klägerin in einer Abmahnung vorgeworfen, Pflichtinformationen online nicht zur Verfügung gestellt zu haben und dadurch einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben. Die Betroffene beauftragte einen Anwalt, dessen Kosten sie von der Beklagten gem. § 8 Abs. 4 S. 2 UWG erstattet verlangte. Da diese nicht zahlte und sich vielmehr auf Verjährung berief, ging der Sachverhalt vor Gericht.
Das LG Bochum entschied nicht über die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung, sondern beschränkte sich auf die Verjährung. Es sah den Ersatzanspruch als verjährt an, da für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten § 11 UWG gelte. § 11 UWG bestimmt in Absatz 1, dass die Ansprüche aus §§ 8, 9, 12 Abs. 1 S. 2 UWG in sechs Monaten verjähren. Die §§ 8, 9, 12, Abs. 1 S. 2 UWG enthalten Regelungen zur Beseitigung, Unterlassung, zum Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Diese Vorschriften regeln also nicht den vorliegenden Fall, in dem nicht die Kosten für die Abmahnung verlangt werden, sondern die der Verteidigung gegen die Abmahnung. Beide Sachverhalte sah das LG Bochum jedoch als vergleichbar an. Die Frist beginne mit der Zustellung der Abmahnung. Alles andere sei unverhältnismäßig, da sonst der Abgemahnte erst Monate später gegen die Abmahnung vorgehen könnte.
Die Entscheidung ist durchaus kritisch zu betrachten. § 11 Abs. 2 UWG besagt nämlich, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Abgemahnte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Abmahnenden Kenntnis erlangt hat.
Die Einordnung einer Abmahnung als rechtsmissbräuchlich ist aber durchaus als schwierig einzustufen. Wir berichteten bereits über die Problematik der Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen. Der Nachweis einer Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. das Sammeln von Indizien, die auch vor einem Gericht standhalten würden, braucht Zeit. Oft zeigt sich eine Rechtsmissbräuchlichkeit auch erst viel später, weil zum Beispiel weitere Fälle bekannt werden.
Am 23.05.2018 (Az.: 9 O 2167/17) entschied das LG Braunschweig ebenfalls, dass für Nachforderungen eine Frist von 6 Monaten ab Zustellung gelte. In dem dortigen Fall ging es jedoch um eine Nachforderung des Abmahnenden. Er hatte beim Aufwendungsersatz erst nur den Netto-Betrag eingefordert, nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urt. v. 21.12.2016 – XI R 27/14) jedoch die Mehrwertsteuer nachgefordert. In diesem Fall nahm das LG Braunschweig eine Verjährung an, weil die 6 Monate abgelaufen waren.
Das Kammergericht Berlin verurteilte am 02.02.2018 (Az.: 5 U 110/16) neben dem Abmahnenden auch zwei Anwälte zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gem. §§ 826, 830 BGB. Dieser verjährt erst nach drei Jahren. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Haftung eines Anwalts nicht leicht zu erzielen ist, da der Nachweis, dass er von der Rechtsmissbräuchlichkeit wusste, nur schwer zu führen ist.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Bereits mit Artikel vom 4. August 2011 hatten wir über das Gesetz […]
Am vergangenen Montag berichtete das Magazin „Akte 2011“ über das Thema […]
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