Maskenpflicht ist rechtmäßig
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Das VG Osnabrück hat beschlossen, dass die Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion, von zuvor sechs auf jetzt nur drei Monate, verfassungswidrig ist (Beschl. v. 04.02.2022, Az. 3 B 4/22).
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, fassen wir hier für Sie zusammen!
Am 14. Januar 2022 wurde der Genesenenstatus durch einen Verweis in der geänderten „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ (SchAusnahmV) auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) geändert. Das hält die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrück für verfassungswidrig und damit unwirksam.
Demnach tritt die alte Regelung vom 08. Mai 2021 gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV wieder in Kraft, wonach der Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach positver PCR-Testung bis sechs Monate bestimmt war.
Die Richter des VG Osnabrück erachten die Art und Weise der Veröffentlichung und „Weiterdelegation“ an das RKI als unzulässig, da es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Ein schlichter Verweis auf eine „sich ständig ändernde Internetseite“ ist nach Auffassung der Richter „intransparent und zudem unbestimmt“.
Die Richter sahen hier keine sachfähige Grundlage für die Verkürzung des Genesenenstatus. Laut 3. Kammer habe das RKI „nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet“, ob schon nach 90 Tagen der Schutz von Genesenen vor einer Infektion ende.
Auch wenn der Beschluss auch für andere Menschen Bedeutung hat, so gilt er aber mit seiner Rechtskraft nur unmittelbar für den Antragsteller. Andere Genesene müssen sich auch an das für sie zuständige Verwaltungsgericht wenden, falls die Verordnung nicht schon vorher geändert wird.
Bezüglich des Genesenenstatus gibt es ein großes Hin und Her. Jetzt soll der Genesenenstatus für Geimpfte wieder sechs Monate gelten. Für Ungeimpfte gilt weiterhin nur ein Genesenenstatus von drei Monaten.
Auch jetzt rudert das RKI wieder zurück, ohne die Neuregelung groß mitzuteilen. Dass überhaupt das RKI für die Informationsverbreitung zuständig sein soll, ist ohnehin rechtlich fragwürdig.
Das VG Osnabrück verpflichtete den Landkreis dazu, dem Antragssteller einen Genesenenstatus über sechs Monate auszustellen. Im Hinblick auf die Art und Weise der kurzfristigen Änderung, die durch die Internetseite des RKI veröffentlicht wurde, und die hohe grundrechtliche Relevanz der Einschränkungen insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, ist der Beschluss rechtlich absolut nachvollziehbar. Es könnte darauf ankommen, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage befasst, jedoch käme dann nur die konkrete Normenkontrolle in Betracht und diese ist nur bei formellen Gesetzes zulässig. Formelle Gesetze sind Gesetze, die durch das Gesetzgebungsverfahren, das die Verfassung vorschreibt, vom Parlament, dem Bundestag oder einem Landesparlament verabschiedet werden. Das ist bei einer Rechtsverordnung nicht der Fall.
Nach unserem Update sieht es jedoch rechtlich so aus, dass der Genesenenstatus für Geimpfte wieder auf sechs Monate festgesetzt wird. Für Ungeimpfte gilt weiterhin, dass sie nur für drei Monate als genesen gelten.
Rechtstipp: Alle Genesenen könne sich übrigens in der Apotheke ein Zertifikat ausstellen lassen. Das hätte sogar für Geimpfte und Ungeimpfte die gleiche Gültigkeit, nämlich sechs Monate. Die Apotheken sind technisch gar nicht in der Lage, die Verkürzung des Genesenenstatus für Ungeimpfte im Zertifikat abzubilden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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