Filmaufnahmen von Personen – Probleme mit dem Recht am eigenen Bild
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Bei der Veröffentlichung von Bildern muss man sich an die DSGVO und das KUG halten. Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden müssen und welche Anforderungen nach dem KUG gelten, erfahren Sie in diesem Artikel!
Das KUG regelt die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen Personen zu erkennen sind. Vor Inkrafttreten der DSGVO wurde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Bildnissen nach nationalem Recht beurteilt.
Nach § 22 KUG dürfen „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Kurz: Bevor ein Bild veröffentlicht wird, bedarf es der Einwilligung des Abgebildeten!
Vom Erfordernis der Einwilligung macht § 23 KUG eine Ausnahme, wenn der Meinungs-, Informations- und Kunstfreiheit Rechnung getragen wird.
Rechtstipp: Die Privilegien des § 23 KUG gelten nicht, wenn der Veröffentlichung des Bildnisses vorrangige Interessen der abgelichteten Person entgegenstehen (z.B. Eingriffe in die Intim- oder Privatsphäre).
Die Einwilligung nach § 22 KUG kann formlos erfolgen und sich aus einem schlüssigen Zusammenhang ergeben (konkludent).
Rechtstipp: Aus Beweisgründen raten wir Ihnen dennoch eine schriftliche Einwilligung einzuholen, aus der Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung hervorgeht.
Das KUG erfasst die „Verbreitung“ und die „öffentliche Zurschaustellung“ von Bildnissen.
Die DSGVO erfasst hingegen die Herstellung und Speicherung von Bildnissen. Durch Inkrafttreten der DSGVO wird das KUG gewissermaßen überlagert, weil es als Verordnung innerhalb des Anwendungsbereichs unmittelbar gilt und somit Anwendungsvorrang vor nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten genießt.
Die DSGVO umfasst die Verarbeitung von personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 4 Nr.2 DSGVO. Bildnisse von Personen fallen unter Art. 4 Nr.1 DSGVO, soweit die Person für einen Bekanntenkreis erkennbar ist.
Rechtstipp: Fotos von Familienfeiern, zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, fallen übrigens nicht unter den Anwendungsbereich der DSGVO (Art. 2 Abs.2 DSGVO).
Gem. Art. 6 Abs.1 DSGVO ist die Verarbeitung eines Bildnisses rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, wo die Vertragspartei die abgebildete Person ist, erforderlich ist. Als Beispiel dafür wäre ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Model zu nennen. Die Veröffentlichung des Bildnisses fällt dann wiederum unter das KUG.
Rechtstipp: Bei größeren/ öffentlichen Veranstaltungen müssen Teilnehmer grundsätzlich mit einer Veröffentlichung eines Bildnisses rechnen. Pauschal ist diese Frage aber dennoch nicht zu beantworten!
Die Einwilligung gem. der DSGVO unterscheidet sich von der Einwilligung nach § 22 KUG. Der Betroffene muss nach der DS-GVO“ für einen oder mehrere bestimmte Zwecke, freiwillig, informiert“ und in Form einer „eindeutigen bestätigenden Handlung“ einwilligen.
Wir empfehlen Ihnen auch hier aus Beweisgründen die Einwilligung in Schriftform einzuholen!
Wichtig ist, dass der Betroffene vor der Erteilung der Einwilligung über die Verwendungszwecke sowie das Bestehen des Widerrufsrechts und die Rechtsfolgen des Widerrufs unterrichtet wird.
Gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVI hat der Betroffene jederzeit das Recht, ohne Angabe von Gründen die Einwilligung zu widerrufen. Der Widerruf wirkt dabei nur für die Zukunft (ex nunc) und betrifft die die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.
In der Einwilligung liegt der Knackpunkt, der die Belastbarkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung schwächt, da durch einen jederzeitigen Widerruf eine Rechtssicherheit quasi nie wirklich gegeben ist. Eine Ausübung des Widerrufsrecht kann kostenintensive Folgen haben, wenn z.B. Werbematerial teuer erstellt wurde.
Bei der Verletzung des KUG drohte in der Vergangenheit nur die Inanspruchnahme durch den Betroffenen. Gem. Art. 83 Abs.5 DSGVO ist auch die Verhängung von (hohen) Geldbußen möglich.
Die Verbreitung von Bildnissen unterhält in jeden Fall nur der DSGVO. Daher sollten Sie unbedingt die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 DSGVO kennen. Die späteren Zurschaustellung und Verbreitung kann vom KUG gedeckt sein.
Sie haben Fragen zum Thema Veröffentlichung von Bildnissen und Datenschutz? Melden sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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