Verspätete Flüge wegen Vulkanasche begründen keine Entschädigung

Guido Kluck, LL.M. | 16. April 2010

Aktuell sind nahezu sämtliche großen bis mittleren deutschen Flughäfen wegend es Vulkanausbruchs zur Untätigkeit verdammt. Flüge fallen aus und Passagiere sitzen oftmals auf den Flughäfen fest.

Fraglich ist jedoch, ob den Passagieren in diesem konkreten Fall eine Entschädigung zusteht. Denn wenn die Fluggesellschaften selbst für Verspätungen und Annullierungen verantwortlich gemacht werden kann – aus technischen oder organisatorischen Gründen – greifen die EU-Regelungen, wonach Flugreisende ein Recht auf Entschädigung haben.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Fall der "höheren Gewalt" vorliegt, der keinen Entschädigungsanspruch auslöst. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden.

Die Ursache des Vulkanausbruches ist nicht den Fluggesellschaften "anzulasten". Vielmehr handelt es sich um ein unvorhersehbares Naturereignis und damit um "höhere Gewalt", die keinen Entschädigungsanspruch gegen die Fluggesellschaft auslöst.

Trotzdem sind Passagiere nicht rechtlos gestellt. Denn gemäß § 651 j Abs.1 BGB kann sowohl der Reisende als auch die Fluggesellschaft im Falle der höheren Gewalt den geschlossenen Vertrag kündigen. Gemäß § 651 j Abs. 2 BGB sind in derartigen Fällen die Kosten der Rückbeförderung von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Fallen dem Reisenden weitere Kosten anheim, so sind diese von ihm selbst zu tragen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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