BER-Mitarbeiter bekommen Stromschläge
Anfang Januar kam die Nachricht, dass es bei den Gepäckkontrollen am […]
Gerade bei größeren Unternehmen können Versetzungen an andere Standorte Sie im Arbeitsleben einmal persönlich treffen. Wenn das passiert, muss sich der Arbeitgeber an rechtliche Vorgaben halten. Wie diese aussehen und welche Rechte Sie dem Arbeitgeber entgegenhalten können, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Im rechtlichen Sinne versteht man unter einer Versetzung, eine innerbetriebliche Maßnahme, bei der der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum (mehr als einen Monat) eine andere Aufgabe erteilt, ihn in eine andere Abteilung zuteilt, oder ihn an einen anderen Standort versetzt.
Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist, dass diese Entscheidung einer Zustimmung bedarf. Das ist jedoch nicht so! Die innerbetriebliche Versetzung stellt eine einseitige Maßnahme dar, die nicht zustimmungsbedürftig ist. Das liegt am Weisungsrecht des Arbeitgebers, das sehr weit reicht (Vgl. § 106 GewO).
Der Arbeitsvertrag wird grundsätzlich regeln, wann eine Versetzung möglich ist und wann nicht. Demnach sollten Sie bei Vertragsabschluss explizit darauf achten, an welchem Ort Sie arbeiten werden. Dabei spricht eine fehlende Ortsangabe eher dafür, dass eine Arbeit an verschiedenen Standorten möglich ist. Wollen Sie hingegen nur an einem Standort tätig sein, sollte Sie diesen Im Arbeitsvertrag explizit aufnehmen. Lassen Sie sich daher von unserem im Arbeitsrecht spezialisierten Team beraten.
Ferner kommt es auch auf Ihre Tätigkeitsbeschreibung an. Je ungenauer diese Tätigkeit beschrieben ist, desto eher ist eine Versetzung möglich! Auch können Sie den Arbeitgeber bei Vertragsschluss direkt auf eine Versetzungsklausel ansprechen. Diese ist selbstverständlich verhandelbar.
Rechtstipp: Eine Versetzungsklausel ist jedenfalls dann offenkundig unzulässig, wenn der Arbeitnehmer durch die Versetzung weniger Lohn oder einen geringerwertigen Arbeitsplatz erhält.
Es kann vorkommen, dass es dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags nicht möglich ist den jeweiligen Arbeitgeber zu versetzen, dann kann dieser auch eine Änderungskündigung aussprechen. Aber das ist keine „normale Kündigung“, denn dem Arbeitnehmer wird dann zwar entlassen, jedoch wird ihm gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag mit einer entsprechenden Versetzungsklausel vorgelegt.
Rechtliche Grenzen setzt, wie bereits oben erwähnt, das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Zwar ist es grundsätzlich ein weitreichendes Recht, jedoch gilt es natürlich nicht unbegrenzt. Ferner müsste auch u.U. der Betriebsrat angehört werden.
Gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.”
Rechtstipp: Die rechtlichen Grenzen des Weisungsrechts nach § 106 GewO setzen der jeweilige Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag oder das Arbeitsrecht, was sehr stark geregelt ist.
Eine Versetzung ist je nach Arbeitsvertrag und weiteren (rechtlichen) Umständen grundsätzlich möglich. Der Betriebsrat kann u.U. Einfluss auf eine Versetzung nehmen. Arbeitgeber müssen aber Arbeitnehmer mit Behinderung und familiären Belastungen einzelfallbezogen bewerten. Hier kann trotz vertraglicher Möglichkeit eine Versetzung eine unbillige Härte darstellen und damit rechtswidrig sein. Bei Fragen zum Thema Versetzungen und Arbeitsrecht, melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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