Versteckte Preisangaben sind irreführend!

Guido Kluck, LL.M. | 1. Juli 2019

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Autohändlerin, die online ein Fahrzeug zu einem Preis von 12.490 Euro anbot. Erst hinter seitenlanger Werbung kamen Details, wie sich der Preis zusammensetzt. Diese Werbung sei irreführend, so die Wettbewerbszentrale. Das OLG Köln (Urt. v. 05.04.2019 – 6 U 179/18) gab ihr Recht.

Was ist irrführende Werbung?

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) soll, wie der Name schon verrät, einen unfairen Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern verhindern und sanktionieren. Unlauter handelt nach § 5a Abs. 1 S. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Verboten sind zum Beispiel unwahre Tatsachen oder Angaben, die den Verbraucher täuschen können.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Köln zugrunde?

Vorliegend hat die Autohändlerin ein Auto als „Limousine, Neufahrzeug“ angeboten. Über mehrere Bildschirmseiten erstreckte sich dann Werbung für das Fahrzeug. Erst unter dem Punkt „Weiteres“ fanden sich Informationen über die Zusammensetzung und Bedingungen des Preises. Für 12.490 Euro bekommt man das Fahrzeug nämlich nur, wenn der Käufer ein Fahrzeug in Zahlung gibt. Außerdem gilt der Preis nur unter der Bedingung einer Tageszulassung.

Warum war die Werbung der Autohändlerin irreführend?

Wenn Verbraucher nach einem Fahrzeug suchen, richten sie ihr Hauptaugenmerk auf den Preis. Die Angabe von 12.490 Euro, der nur unter der Bedingung einer Tageszulassung und Inzahlungnahme gilt, ist falsch, so das Gericht. Die Werbung wirkt auf potenzielle Kunden so als würde das Fahrzeug bedingungslos 12.490 Euro kosten.  Wer einen Preis klar angibt, muss diesen auch wahrheitsgemäß und klar verständlich darstellen.

Die Händlerin verschafft sich durch den niedrigen Preis Aufmerksamkeit und lockt Kunden zu ihrem Angebot. Diese lesen mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht die vollständige Beschreibung, da diese viel zu umfangreich ist. Das „Detail“, wie sich der Preis zusammensetzt, wird dabei nicht wahrgenommen. Stattdessen wird er die Händlerin kontaktieren und sich das Fahrzeug in den Geschäftsräumen anschauen.

„Dreiste Lüge!“

Das Gericht sieht die Werbung der Autohändlerin als „dreiste Lüge“ an. Sie täuscht die Verbraucher mit ihrer Werbung über den wahren Preis und die Bedingungen der Preiszusammensetzung. Werbung hat kurz und übersichtlich zu sein. Außerdem muss der wahre Preis angegeben werden, ohne dass eine Tageszulassung oder eine Inzahlungnahme eingerechnet wird.

Fazit

Wer Werbung schaltet, sollte diese klar verständlich formulieren. Sie muss außerdem auf wahren Tatsachen beruhen und darf den Verbraucher nicht in die Irre führen. Dazu können versteckte Preishinweise schon ausreichen, wie die aktuelle Entscheidung des OLG Köln zeigt.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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