Neuigkeiten im Streit um die Kennzeichnungspflicht bei Posts von Influencern
Kennzeichnen? Oder nicht? Werbung? Oder doch nicht? Kommerziell oder noch privat? […]
Erfolg hatte nun die Verbraucherzentrale Hamburg in ihrer Unterlassungsklage gegen Vodafone. Das LG München I (Urt. v. 03.11.2020 Az. 1 HK O 14157/19) urteilte, dass Vodafone Kabel Deutschland im Namen von Kunden keine Verträge mehr abschließen darf, ohne dass eine Bestellung dafür vorliegt.
Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag was das Urteil für Sie bedeutet!
Ein Vodafone-Kunde hatte Ende Juni 2019 die Servicerufnummer des Unternehmens angerufen, weil er Fragen rund um die Bestellung von zwei Prepaid-Mobilfunkkarten klären wollte. Bei dem Gespräch sei dem Kunden vom Callcenter-Mitarbeiter ein Festnetz- und Internetvertrag samt Sicherheitspaket von Vodafone angeboten worden. Im Laufe des Gesprächs habe es der Kunde abgelehnt, dafür einen Vertrag abzuschließen. Obwohl der Kunde keinem Vertragsabschluss zugestimmt hat, hat sich kurze Zeit später eine Technikfirma bei dem Kunden gemeldet. Diese wollte einen Festnetzinternetanschluss einrichten. Der Kunde war überrascht darüber und wandte sich an die Verbraucherzentrale. Vodafone verlangte über 50 Euro monatlich für den Vertrag.
Nach Angabe der Verbraucherzentrale hat Vodafone einen Mitschnitt des Callcenter-Gesprächs zur Verfügung gestellt, mit dem es die (angebliche) Bestellung des Festnetz- und Internetvertrags belegte. Nach Auffassung des Kunden und der Verbraucherschützer war das Gespräch, in dem zwei Personen zu hören sind, simuliert. Der Kunde bestreitet auch, dass er einer der beiden Personen am Telefon ist. Die Richter urteilten, dass es Vodafone nicht gelungen ist die behauptete telefonische Auftragserteilung zu beweisen.
Das LG München I urteilte, dass Vodafone Kabel Deutschland im Namen von Kunden keine Verträge mehr abschließen darf, ohne dass eine Bestellung dafür vorliegt. Bei Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro
Das LG München I hat (U. v. 9.8.2018 – 17 HK O 301/18) Vodafone untersagt, Verbrauchern den Abschluss eines Vertrags über die Produkte Kabel Digital oder Video Select zu bestätigen und Entgelte für die Angebote in Rechnung zu stellen, wenn keine entsprechende Bestellung des Verbrauchers vorliegt.
Hintergrund dieses Verfahrens war, dass ein Verbraucher seinen DSL-Vertrag bei Vodafone Kabel Deutschland wegen eines Umzugs gekündigt und in diesem Zusammenhang Kabel Deutschland nach einem verpassten Anruf zurückgerufen hatte. Im Telefongespräch habe der Vodafone Kundenservice jedoch ausgewählte Produkte beworben und ohne Veranlassung durch den Kunden eine E-Mail mit der Überschrift „Ihre Bestellung haben wir bekommen“ versandt. Am Tag darauf sei die Mitteilung erfolgt, ein neues Gerät sei unterwegs. Später wurden Rechnungen über die Produkte „Kabel Digital“ und „Video Select“ zugestellt und die entsprechenden Entgelte vom Konto des Betroffenen abgebucht.
Laut LG München I sei der Verbraucher bei Erhalt einer Bestätigung über einen nicht bestehenden Vertrag eigentlich nicht verpflichtet, tätig zu werden. Viele Anbieter meinen aber, dass ein Vertrag automatisch als abgeschlossen gilt, wenn auf eine als E-Mail verschickte Bestätigung keine Reaktion erfolgt. Wer nichts bestellt, dürfe aber auch nicht zur Kasse gebeten werden. Vodafone dürfe Verbrauchern keine Verträge mehr unterschieben. Bei einem Verstoß gegen das Urteil könnte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden!
Verbraucher müssen auf Bestätigung nicht geschlossenen Vertrags eigentlich nicht reagieren. Sie sind darüber hinaus bei Erhalt einer Bestätigung über einen nicht bestehenden Vertrag eigentlich nicht verpflichtet, zu agieren. Auch wenn viele Anbieter meinen, dass ein Vertrag automatisch als abgeschlossen gilt, wenn auf eine als E-Mail verschickte Bestätigung keine Reaktion erfolgt, ist schlichtweg falsch.
Es gilt: wer nichts bestellt, darf nicht zur Kasse gebeten werden!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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