Verspätete Flüge wegen Vulkanasche begründen keine Entschädigung
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Die für Verbraucherpolitik zuständige EU-Kommissarin Meglena Kuneva hat vor Kurzem die Ergebnisse einer EU-weiten Untersuchung über die Einhaltung der Verbraucherrechte im Verbraucherelektronik-Handel präsentiert. Mittels dieser Untersuchung sollte festgestellt werden, ob im Internethandel auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik unlautere Geschäftspraktiken angewandt werden. Die Ergebnisse sind erschreckend jedoch nicht überraschend.
Die Untersuchung erstreckte sich auf insgesamt 26 Mitgliedsstaaten sowie Norwegen und Island. Überprüft wurden durch die EU über 300 Internetseiten, die über das Internet Elektronikartikel anbieten. Es wurde sich dabei auf Internetseiten konzentriert, welche aktuell nachgefragte Produkte anbieten. Davon betroffen waren Artikel aus den Bereichen Digitalkameras, Handys, tragbare Musikgeräte, DVD-Player, PCs und Konsolen. Hierzu wurden zunächst die 200 bekanntesten Websites von Unterhaltungselektronik-Anbietern ermittelt. Dieser Liste wurden 100 weitere Online-Shops hinzugefügt über welche bereits Verbraucherbeschwerden vorgelegen haben.
Im Mai 2009 wurden von den für die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zuständigen Stellen (unter Leitung der Europäischen Kommission) Websites, auf denen Produkte der Elektronikbranche verkauft wird, auf Einhaltung dreier wichtiger EU-Verbrauchrechtsvorschriften hin überprüft. Zu diesen Punkten gehörten die Kontaktdaten des Händlers, die Klarheit des Angebotes und die Unmissverständlichkeit der Informationen über die Rechte des Verbrauchers.
Die Grundlage hierfür bieten die Fernabsatz-Richtlinie, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Nach diesen Vorschriften der Europäischen Union muss der gewerbliche Verkäufer sich ausweisen und auf seiner Internetseite Name, vollständige tatsächliche Adresse und eine E-Mail Adresse angeben. Ferner muss im E-Commerce der Händler die Ware genau bezeichnen und den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben des Artikels angeben. Hier gehören nicht die veranschlagten Versandkosten. Diese dürfen gesondert ausgewiesen werden. Auch muss der effektiv in Rechnung gestellte Gesamtpreis mit dem Angebotspreis übereinstimmen. Schließlich muss der gewerbliche Händler den Verbraucher über sein Rückgaberecht informieren. Denn nach europäischem Recht können im Fernabsatz erworbene Güter innerhalb von 7 Tagen ohne Angaben von Gründen zurückgegeben werden. Abschließend wurden zusätzliche Informationen über die Rechte des Verbrauchers, wie beispielsweise Fragen der Erstattung des Kaufpreises im Rahmen von Garantieleistungen untersucht.
Die EU-Kommission hat durch diese Untersuchung festgestellt, dass insgesamt 55% der insgesamt 369 überprüften Online-Shops erhebliche Mängel aufweisen und die EU plant diesen Verstößen weiter nachzugehen.
Im Rahmen der irreführenden Informationen über die Rechte des Verbrauchers wurden insgesamt 66% der Websites beanstandet. Entweder wurde der Käufer überhaupt nicht über sein Rückgaberecht informiert oder dem Verbraucher wurden falsche Informationen an die Hand gegeben.
Darüber hinaus wiesen 45% der überprüften Online Shops irreführende Preisangaben aus. Insbesondere fehlten Informationen über Versand- und Zustellkosten oder waren nur mit erheblichem Aufwand auffindbar. Teilweise wiesen die Händler diese Zusatzkosten erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Rechnungsbetrages oder diese Kosten wurden dem Produktpreis gar direkt hinzugerechnet. Teilweise warben die Händler mit einer kostenfreien Lieferung, stellten die Versandkosten dann jedoch in Rechnung.
Auch die angegebenen Kontaktdaten der Händler wurden in 33% der Fälle beanstandet. Ohne die Angabe des Namens des Händlers, der vollständigen tatsächlichen Adresse und der E-Mail Adresse waren die Händler teilweise im Falle einer Rückgabe oder Reklamation für den Kunden überhaupt nicht erreichbar.
Diese Ergebnisse sind einerseits erschreckend, überraschen jedoch nur in Ansätzen. Überraschend ist beispielsweise der Versuch einer Vielzahl der Händler einer Reklamation durch die Unterlassung der Angabe der Kontaktdaten zu entgehen. Weniger überraschend sind dagegen die Ergebnisse hinsichtlich der irreführenden Angaben über die Rechte der Verbraucher und die Preisangaben.
Zu beachten ist, dass die europäische Regelung in Deutschland weiter geht. Während nach der europäischen Regelung ein Rückgaberecht von 7 Tagen Mindestvoraussetzung ist, ist der deutsche Gesetzgeber weitergegangen. Nach deutschem Recht steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag, also jedem Vertrag über das Internet, Telefon etc., ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu. Auch rein auf den deutschen Markt beschränkte Untersuchungen von Online-Shops haben das Ergebnis gezeigt, dass die verbraucherschützenden Regelungen von vielen Online-Händlern nicht eingehalten werden. Dabei setzen sich die Händler neben dem Unmut der Kunden auch der Gefahr einer Abmahnung durch einen Mitbewerber aus. Darüber hinaus gilt es für Online-Händler zu beachten, dass Klauseln, die gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen und die Verbraucherrechte einschränken unwirksam sind und sich der Händler hierauf nicht berufen kann.
Beachtenswert ist die Konsequenz, welche die EU aus dieser Untersuchung ziehen wird. Die EU beabsichtigt nämlich in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden die betroffenen Online-Händler aufzufordern ihr Verhalten näher zu begründen bzw. das Online-Angebot nachzubessern. Sollten die betroffenen Online-Händler im Anschluss weiterhin gegen die geltenden Bestimmungen verstoßen plant die EU die Einleitung rechtlicher Schritte, deren Folgen von Geldbußen bis hin zur behördlichen Sperrung der fraglichen Websites reichen können. Die Ergebnisse dieser EU-weiten Maßnahmen zur Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften sollen zum Ende des ersten Halbjahres 2010 dann vorgestellt werden.
Was wird den deutschen Online-Händlern nun durch die EU abverlangt?
Schaut man genauer hin, stellt man fest, dass die EU lediglich die Einhaltung der Rechtsvorschriften stärker überwachen wird. Aufgrund der weitergehenden deutschen Regelung ist den deutschen Online-Händler daher anzuraten die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufserklärung sowie das Impressum auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Denn durch die Einhaltung der „schärferen“ deutschen Regelungen werden gleichzeitig auch die europäischen Regelungen eingehalten, so dass den Händler dann keine Gefahr droht.
Allerdings hat die Studie wieder einmal belegt, dass eine Vielzahl der Online-Shop-Betreiber auf die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen wenig bis keinen Wert legen oder dies bisher nicht in den Focus der Händler gehörte. Hier gilt es dann für Online-Händler zu reagieren und dieses Thema in den Focus der Überprüfung der eigenen Website zu bringen. Denn durch die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen wird nicht nur die Kundenfreundlichkeit des eigenen Angebotes gesteigert und Abmahnungen von Mitbewerbern verhindert, sondern man erspart sich auch den Ärger und die Sanktionen der EU.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORAktuell sind nahezu sämtliche großen bis mittleren deutschen Flughäfen wegend es […]
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