Wann ist die Sperrung eines Amazon Kontos ohne Begründung zulässig?
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Die Grünen-Politikerin Renate Künast hat im Streit über hasserfüllte Facebook-Kommentare vor dem Kammergericht gewonnen. Sie kann nun gegen zehn weitere Facebook-Posts vorgehen, in denen sie aufs Übelste angegriffen wurde.
Wir fassen für Sie auf unserem Blog alles Wichtige zusammen:
Das Kammergericht kam am 31.10.2022 (Az. 10 W 13/20) zu dem Schluss, dass die Beschimpfungen „Pädophilen-Trulla“ und „Gehirn amputiert“ und „Sie wollte auch mal die hellste Kerze sein, Pädodreck“ definitiv eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen.
Facebook muss nach diesem Beschluss die Daten der Nutzer herausgeben, die diese Kommentare abgegeben haben.
Im Jahr 2019 hatte das Landgericht Berlin zunächst Äußerungen wie „Drecks Fotze“ als von der Meinungsäußerung gedeckt durchgehen lassen. Dazu muss man wissen, dass das Kommentar eine Reaktion auf einen Facebook-Post des bekannten Rechtsextremisten Sven Liebich, mit einem Künast unzutreffend zugeschriebene Zitat, demzufolge sie nichts gegen Sex mit Kindern einwende, wenn keine Gewalt im Spiel sei, war.
Hintergrund war ein Artikel der Zeitung Die Welt aus dem Jahr 2015, in dem es unter anderem um eine Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus von 1986 ging, in der ein Teil des Zitates in einem anderen Kontext gefallen war.
Hiergegen ging die Politikerin vor. Das Landgericht Berlin ruderte daraufhin zunächst für die Beleihung „Drecks Fotze“ zurück. Danach stufte das Kammergericht weitere Kommentare als Beleidigung ein. Erst als das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Kammergerichts scharf kritisierte, da es keine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Meinungsfreiheit einerseits und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts Künasts andererseits vorgenommen habe.
Das Kammergericht betonte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, „dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht„.
Grundsätzlich kann man sagen, dass es in erster Linie darauf aufkommt, dass eine Äußerung Sachbezug aufweist. Rechtlich gesehen definiert man eine Beleidigung als Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung eines anderen Menschen. Kundgabe wiederum bedeutet, dass die Äußerung der Missachtung/Nichtachtung wiederum von einem anderen wahrgenommen werden kann.
Dieser Fall zeigt, dass es sich für Personen des öffentlichen Lebens lohnt, beleidigende Kommentare nicht einfach hinzunehmen, sondern dagegen gezielt vorzugehen. Oftmals werden sie als „Stimmungsmache“ gegen Politiker abgegeben und sollen auch gezielt falsch sein. Das kann so nicht stehen bleiben. Rechtlich gibt es verschiedene Möglichkeiten sich effektiv zu wehren. Je nach Fall können Strategien ausgearbeitet werden, um effektiv Hass-Kommentaren Einhalt zu gebieten.
Das nicht vorbehaltslos gewährleistete Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet eine Schranke unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehört. Dennoch stehen Beleidigungsdelikte im Spannungsverhältnis mit der Meinungsfreiheit.
Ob eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 185 StGB erfüllende ehrverletzende Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung vorliegt, ist durch Auslegung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Kontextes und der gesamten Begleitumstände zu ermitteln. Hier kommt es darauf an, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht.
Über das Internet und die vielen verschiedenen Social-Media Kanäle ist Hasskriminalität auch allgegenwärtig. Täter denken, dass sie anonym sind, doch so ist es nicht. Hier können wir Ihnen helfen! Lesen Sie auch dazu unseren Artikel „Teilerfolg für Renate Künast“
Sie haben Fragen zum Thema Beleidigung und/ oder möchten gegen eine Beleidigung vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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