Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 […]
Das OLG Hamm hat am 27.04.2020 in einem Beschluss entschieden (Az. 20 U 42/20), dass der Vollkaskoversicherer beim Zerkratzen des Fahrzeuges die Reparaturkosten zu tragen hat.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel das Wichtigste, was Sie dazu wissen müssen!
Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages, der unstreitig eine Vollkaskoversicherung umfasst, besteht gemäß A. 2.2.2.2 AKB Versicherungsschutz bei Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, so die Richter am OLG Hamm. Die Richter bestätigten auch die Entscheidung des LG, indem sie feststellten, dass ein solcher Unfallschaden – und nicht etwa nur eine mut- oder böswillige Handlung iSv A. 2.2.2.3 AKB – auch geltend gemacht wird, wenn der Versicherungsnehmer eine Zerkratzung des Fahrzeuglacks durch einen Dritten behauptet.
Denn gemäß A. 2.2.2.2 AKB liegt ein Unfall vor bei einem unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkenden Ereignis. Hierzu gehören auch äußere Einwirkungen auf den Lack des Fahrzeugs.
Der Versicherer hatte argumentiert, es fehle an dem Merkmal der „Plötzlichkeit“, wenn der Täter das Fahrzeug nicht nur flüchtig zerkratzt, sondern über einen gewissen Zeitraum eine Vielzahl von Kratzern herbeiführt, so dass kein Unfall vorläge.
Das sahen die zuständigen Richter anders. Das Tatbestandsmerkmal der „Plötzlichkeit“ kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass es sich um ein besonders schnell ablaufendes Ereignis handeln muss.
Rechtstipp: Das Zerkratzen des Fahrzeuglacks durch einen Dritten tritt deshalb auch dann „plötzlich“ ein, wenn sich das objektive Geschehen über einige Minuten erstreckt haben mag.
Die Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Begriff des Unfalls in der Kaskoversicherung. Vielmehr hat der VR den entsprechenden Vorsatz des Versicherungsnehmers als Voraussetzung einer Leistungsfreiheit gem. § 81 VVG darzulegen und zu beweisen.
Die Versicherung warf dem Kläger vor, dass er die Schäden mutwillig herbeigeführt hatte. Diesem Vorwurf nahm das Gericht aber den „Wind aus den Segeln“.
Die Beklagte meinte, es sei gerade ein Indiz für ein planmäßiges Vorgehen des Eigentümers selbst, wenn ein Schaden vorliege, dessen Herbeiführung einerseits nur einen geringen Aufwand erfordere und der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs praktisch nicht beeinträchtige, andererseits aber zu einer sehr hohen Entschädigungsleistung führe.
Der Senat ist ebenso wie das LG der Überzeugung, dass diese Umstände jedoch weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau dazu führen, dass iSv § 286 ZPO mit einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, eine vorsätzliche Herbeiführung durch die Kläger selbst feststünde.
Rechtstipp: Ob dies mehr oder weniger wahrscheinlich ist, kann dahinstehen, wenn die Versicherung keinen Nachweis erbringt.
Aber auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit scheidet nach Ansicht des OLG Hamm aus. Auch wenn man annimmt, dass die Frage sich ihrem objektiven Sinngehalt nach auf jegliche Zeugen bezieht, die Angaben zu dem Versicherungsfall machen konnten, begünstigt doch die Verwendung des Begriffs „Augenzeuge“ gerade in der vorliegenden Situation ein Missverständnis des Versicherungsnehmers.
Der Gedanke, dass ein Zeuge, der den eigentlichen Unfall – nämlich das Zerkratzen des Lacks – nicht beobachtet hat, kein „Augenzeuge“ in diesem Sinne ist, liegt nicht fern.
Das Zerkratzen eines Fahrzeuglacks durch einen Dritten stellt ein plötzlich von außen kommendes Ereignis und damit einen Unfall im Sinne der Kaskoversicherung dar.
Die Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Begriff des Unfalls in der Kaskoversicherung; vielmehr hat der VR den entsprechenden Vorsatz des VN als Voraussetzung einer Leistungsfreiheit gem, 81 Abs. 1 VVG darzulegen und zu beweisen.
Das Gericht hat in diesem Beschluss es als ausreichend erachtet, dass das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand abgestellt und bei der Rückkehr zum Fahrzeug erstmals mit den Lackschäden aufgefunden wurde. Die Frage, ob es sich um eine „böswillige“ Beschädigung handelte, kommt es nicht an und auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit dringt hier nicht durch. Außerdem darf der Versicherungsnehmer den Begriff „Augenzeuge“ auch wörtlich verstehen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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