Vom neuen “MaMoG” sollten Sie gehört haben!

Guido Kluck, LL.M. | 21. Januar 2019

Das MaMoG bzw. ausgeschrieben Markenrechtsmodernisierungsgesetz trat zum 14.01.2019 in Kraft und bringt auf Basis der europäischen Markenrechts Neuerungen im Markenrecht mit sich.

Warum ein neues Gesetz im Markenrecht?

Die Grundlage und Ursache der Anpassung des deutschen Markenrechts ist die Reform des europäischen Markenrechts durch die EU (-Marken-) Verordnung 2015/2424 und die (Marken-) Richtlinie 2015/2436, die das Nebeneinander nationaler und europäischer Marken harmonisieren und neue Regeln für Marken aufstellen soll.

Die Markenrichtline verlangt von den EU-Staaten eine Umsetzung ihrer Regelungen bis zum 14.11.2019 sowie zum 14.01.2023 für Amtsverfahren. Mit dem MaMoG ist Deutschland dieser Pflicht nachgekommen.

Was hat sich verändert?

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz stellt das deutsche Recht nicht auf den Kopf, bringt aber einige wichtige Änderungen mit sich. Das betrifft vor allem die Bestimmbarkeit von Marken, die Einführung einer neuen Marke, die Eintragbarkeit von Lizenzen und auch die Berechnung der Schutzdauer.

Die Bestimmbarkeit von Marken

Eine wesentliche Änderung des deutschen Markenrechts betrifft die sogenannte Bestimmbarkeit von Marken. Bisher mussten Marken grafisch darstellbar sein. Um den neuen (technischen) Entwicklungen Rechnung tragen zu können, müssen Marken jetzt nur noch eindeutig und klar bestimmbar sein. Damit sollen neue Formen von Marken wie zum Beispiel Klang- und Multimediamarken oder auch Hologramme ermöglicht werden, die in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden.

Einführung einer neuen Marke

Eine weitere Neuerung ist die Gewährleistungsmarke, die bereits seit Oktober 2017 als EU-Marke zur Verfügung steht. Sie soll bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen garantieren und die Produkte von anderen ohne eine solche Marke unterscheidbar machen. Es gibt also ab sofort einen markenrechtlichen Schutz von Gütesiegeln und Prüfzeichen, die von neutralen Zertifizierungsunternehmen verliehen werden.

Eintragbarkeit von Lizenzen

Durch das MaMoG wird es außerdem ermöglicht, Lizenzen gegen Entrichtung einer Gebühr in das Register eintragen zu lassen. Neben Angaben zum Lizenznehmer und zur Lizenzart, können auch Beschränkungen vorgenommen werden. Der eingetragene, ausschließliche Lizenznehmer kann nun auch selbst gegen eine Markenrechtsverletzung klagen, wenn es der Markeninhaber nach entsprechender Aufforderung dazu nicht selbst tut.

Änderungen im Löschungs- und Widerspruchsverfahren

Zudem wird das bisher geltende Löschungsverfahren durch das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ersetzt. Im Nichtigkeitsverfahren können nun neben absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse geltend gemacht werden.

Das Widerspruchsverfahren wird einerseits dahingehend verändert, dass nun möglich ist mehrere Widerspruchsverfahren zusammen zu fassen. Andererseits wurden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert. Als Widerspruchsgründe wurden geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen eingeführt, da beide ab sofort zu den absoluten Schutzhindernissen gehören.

Ferner wird eine Cooling-off-Periode zur gütlichen Einigung eingeführt und die „Glaubhaftmachung der Benutzung“ wird in den „Nachweis der Benutzung“ umgewandelt, die es bisher nur für europäische Marken gab.

Berechnung der Schutzdauer

Schließlich ist noch die Änderung bei der Berechnung der Schutzdauer zu erwähnen. Sie beträgt nun nicht mehr zehn Jahre zum Ablauf des Monats der Markenanmeldung, sondern zehn Jahre ab dem Anmeldetag.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE+
499,00 €

Markenanmeldung DE+

Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.