OLG Frankfurt zu Keyword-Advertising
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Das MaMoG bzw. ausgeschrieben Markenrechtsmodernisierungsgesetz trat zum 14.01.2019 in Kraft und bringt auf Basis der europäischen Markenrechts Neuerungen im Markenrecht mit sich.
Die Grundlage und Ursache der Anpassung des deutschen Markenrechts ist die Reform des europäischen Markenrechts durch die EU (-Marken-) Verordnung 2015/2424 und die (Marken-) Richtlinie 2015/2436, die das Nebeneinander nationaler und europäischer Marken harmonisieren und neue Regeln für Marken aufstellen soll.
Die Markenrichtline verlangt von den EU-Staaten eine Umsetzung ihrer Regelungen bis zum 14.11.2019 sowie zum 14.01.2023 für Amtsverfahren. Mit dem MaMoG ist Deutschland dieser Pflicht nachgekommen.
Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz stellt das deutsche Recht nicht auf den Kopf, bringt aber einige wichtige Änderungen mit sich. Das betrifft vor allem die Bestimmbarkeit von Marken, die Einführung einer neuen Marke, die Eintragbarkeit von Lizenzen und auch die Berechnung der Schutzdauer.
Eine wesentliche Änderung des deutschen Markenrechts betrifft die sogenannte Bestimmbarkeit von Marken. Bisher mussten Marken grafisch darstellbar sein. Um den neuen (technischen) Entwicklungen Rechnung tragen zu können, müssen Marken jetzt nur noch eindeutig und klar bestimmbar sein. Damit sollen neue Formen von Marken wie zum Beispiel Klang- und Multimediamarken oder auch Hologramme ermöglicht werden, die in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden.
Eine weitere Neuerung ist die Gewährleistungsmarke, die bereits seit Oktober 2017 als EU-Marke zur Verfügung steht. Sie soll bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen garantieren und die Produkte von anderen ohne eine solche Marke unterscheidbar machen. Es gibt also ab sofort einen markenrechtlichen Schutz von Gütesiegeln und Prüfzeichen, die von neutralen Zertifizierungsunternehmen verliehen werden.
Durch das MaMoG wird es außerdem ermöglicht, Lizenzen gegen Entrichtung einer Gebühr in das Register eintragen zu lassen. Neben Angaben zum Lizenznehmer und zur Lizenzart, können auch Beschränkungen vorgenommen werden. Der eingetragene, ausschließliche Lizenznehmer kann nun auch selbst gegen eine Markenrechtsverletzung klagen, wenn es der Markeninhaber nach entsprechender Aufforderung dazu nicht selbst tut.
Zudem wird das bisher geltende Löschungsverfahren durch das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ersetzt. Im Nichtigkeitsverfahren können nun neben absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse geltend gemacht werden.
Das Widerspruchsverfahren wird einerseits dahingehend verändert, dass nun möglich ist mehrere Widerspruchsverfahren zusammen zu fassen. Andererseits wurden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert. Als Widerspruchsgründe wurden geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen eingeführt, da beide ab sofort zu den absoluten Schutzhindernissen gehören.
Ferner wird eine Cooling-off-Periode zur gütlichen Einigung eingeführt und die „Glaubhaftmachung der Benutzung“ wird in den „Nachweis der Benutzung“ umgewandelt, die es bisher nur für europäische Marken gab.
Schließlich ist noch die Änderung bei der Berechnung der Schutzdauer zu erwähnen. Sie beträgt nun nicht mehr zehn Jahre zum Ablauf des Monats der Markenanmeldung, sondern zehn Jahre ab dem Anmeldetag.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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