Vorsicht bei Werbeversprechen

Guido Kluck, LL.M. | 29. April 2019

Wer mit Versprechungen wirbt, sollte diese auch einhalten. Der Konzern Procter&Gamble (P&G) musste im Streit mit dem Konkurrenten „Frosch“ eine Pleite einstecken. Das Unternehmen darf nun nicht mehr mit dem Slogan „hergestellt mit Ocean Plastic“ werben.

Worum geht es genau bei Werbeversprechen?

Der Frosch-Hersteller Werner & Mertz wirbt mit ökologischen Spülmitteln und setzt sich für Nachhaltigkeit ein. Daher fand er die Kampagne von P&G gar nicht lustig, die mit „Ocean Plastic“ also Meeresplastik warben, aus dem die Spülmittelflasche hergestellt worden sein soll. Das stimmt zwar, allerdings ist die Prozentangabe falsch. Statt, wie auf der Flasche beschrieben, sind statt 10 % nur 2 % Meeresplastik enthalten – Werbeversprechen nicht erfüllt. Der Frosch-Hersteller nahm P&G deshalb auf Unterlassung in Anspruch und machte diesen Anspruch dann auch gerichtlich geltend. Das LG Stuttgart untersagte die Werbung mit diesem Slogan in dem anschließenden Gerichtsverfahren, da er irreführend sei und daher gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.

Ein vergleichbares Urteil gab es bereits im Herbst letzten Jahres. Da hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 25.10.2018 – 2 U 48/18) über Spülmittelflaschen entschieden, die zu 50 % aus Meeresplastik bestehen sollen. Hier gab es aber den Haken, dass das Plastik nicht nur aus dem Meer stammte, sondern auch aus Kanälen, Flussläufen und von Stränden. Auch hier wurde das Werbeversprechen nicht erfüllt. Daher stufte das Gericht die Werbung als irreführend gem. § 5 UWG ein.

Werbeversprechen im Wettbewerbsrecht

Die Entscheidung der Stuttgarter Gerichte zeigt, dass bei Werbekampagnen so einiges zu beachten ist. Es sollte dabei immer nur das beworben werden, das auch nachweislich erfüllt wird – wie eben das Meeresplastik. Erst kürzlich entschied das OLG Frankfurt am Main, dass eine Werbung mit „World´s Lightest“ bei Koffern, die gar nicht die leichtesten sind, gegen § 5 UWG verstoßen. Dieser Norm verbietet ausdrücklich Werbung und allgemein auch geschäftliche Handlungen, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Der Verbraucher soll keine geschäftlichen Entscheidungen treffen, die er andernfalls, also ohne die Werbung, nicht getroffen hätte. § 5 UWG zählt dazu eine ganze Reihe von Umständen auf, über die nicht getäuscht werden darf. Dazu gehören unter anderem wesentliche Merkmale von Waren wie Zubehör, Risiken, Herkunft oder Beschaffenheit.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des BGH zu der Einlösbarkeit von Fremdcoupons, die die Drogeriekette Müller ermöglicht.

Fazit

Es gibt viele Regeln, was in der Werbung erlaubt ist und was nicht. Dies soll einen fairen Wettbewerb ermöglichen. Und an diese Regeln müssen sich auch die größten Konzerne halten. Wer Meeresplastik auf seine Produkte druckt, sollte auch solches verwenden und vor allem auch in ausreichender Menge.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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