BAG: Arbeitgeber darf PCR-Tests von Arbeitnehmern verlangen
Arbeitnehmer müssen hier in ihren Persönlichkeitsrechten zum Wohle der Allgemeinheit zurücktreten: […]
Auch zu Zeiten des Coronavirus ist das Thema Vorsorgevollmacht nicht zu unterschätzen. Vielmehr sollte sich nun erst recht Gedanken gemacht werden, wie im Falle von Corona mit der Krankheit selbst und mit der Situation umgegangen werden soll. Nicht nur bisher bekannte schwere Krankheiten, unvorhergesehen Unfälle oder das Alter sollten Anreiz sein, sich mit der Thematik zu befassen.
Wenn man für mehrere Wochen unter Quarantäne kommt, weil etwa eine Infektion befürchtet oder gar tatsächlich eingetreten ist, kann man am Rechtsverkehr nicht mehr ohne weiteres teilnehmen oder ist sogar komplett ausgeschlossen.
Nicht selbstverständlich ist es, dass im Falle einer Verhinderung automatisch Ehegatten, Eltern oder Kinder vertretungsberechtigte Personen für alle Angelegenheiten des in diesem Fall unter Quarantäne gestellten Angehörigen werden.
Zwar ist es zurzeit noch möglich, viele Angelegenheiten selbst zu erledigen, insbesondere in Anbetracht der fortgeschrittenen Technik. Allerdings kann die Krankheit auch unvorhergesehene Verläufe nehmen und zum Teil auch sehr schwer verlaufen. Bei schwerem Verlauf ist das Immunsystem teilweise lahmgelegt, sodass auch die einfachsten Angelegenheiten schwer fallen. Für diesen Fall sollte man sich darüber Gedanken machen, wem man seine Angelegenheiten anvertrauen möchte und für genau diesen Fall Vorsorge treffen
Eine Vorsorgevollmacht erlaubt es der betroffenen Person, zu bestimmen, wer im Ernstfall für sie handeln darf und wer nicht. Die vertretungsberechtigte Person kann in diesen Fällen mit Ärzten kommunizieren und für die notwendige medizinische Versorgung sorgen.
Hinzukommt, dass Geschäfte des täglichen Lebens erledigt werden können. So darf die Vertretungsperson die Post öffnen und bearbeiten und die Bankgeschäfte durchführen. Auch kann, wenn erforderlich, Rücksprache mit der Krankenkasse im Namen des Betroffenen halten.
Wenn keine Vorsorgevollmacht besteht, kann man als Angehöriger unter Umständen keine Auskunft erhalten und die infizierte Person muss ggf. in rechtliche Betreuung.
Ohne Vollmacht kann das Betreuungsgericht einen Betreuer anordnen, wenn Behörden, Krankenhäuser oder Pflegeheimen es vorschlagen. Auch können Angehörige und andere Personen das Betreuungsgericht anrufen.
Ist die betroffene Person handlungsunfähig, muss ein Betreuer bestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine fremde Person zum Betreuer ernannt werden kann, die dann über sämtliche Angelegenheiten bestimmen kann.
Wenn die betroffene Person über eine Vorsorgevollmacht verfügt, darf keine anderweitige Person mit der Personensorge betreut werden. Die zur Vorsorge berufene Person wird dann alle Bereiche übernehmen, die in der Vorsorgevollmacht benannt sind. Um Fragen und Missverständnisse zu vermeiden, sollte die Vollmacht so umfassend wie möglich sein.
Insoweit ist der Vorsorgebevollmächtigte befugt, sämtliche in der Vorsorgevollmacht aufgeführten Bereiche für Sie zu übernehmen. Wichtig ist hier natürlich, dass die Vorsorgevollmacht möglichst voll umfassend und vollständig ist.
Auch sollten Regelungen dazu getroffen werden, wie mit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bevollmächtigen umzugehen ist, wer vorrangig Entscheidungen treffen darf, wer befugt ist Vorsorgevollmachten zugunsten anderer Bevollmächtigter wieder zu widerrufen und unter welchen Umständen die Vorsorgevollmacht überhaupt eingesetzt werden soll und darf.
Man sollte bei der Wahl seiner vorsorgebevollmächtigten Person nicht nur den eigenen Ehepartner einsetzen. Zu empfehlen sind auch jüngere Personen als man selbst. Vorab sollte mit allen Beteiligten gesprochen werden, um niemandem Aufgaben aufzubürden, die jemand nicht erfüllen kann. Wenn jemand nicht bevollmächtigt sein und die Aufgaben nicht wahrnehmen will, ist Vollmacht zwecklos.
Zu empfehlen ist zum einen, die Vollmacht an einem leicht auffindbaren Ort zu verwahren und den Bevollmächtigten Personen darüber zu informieren, damit im Bedarfsfall schnellstmöglich gehandelt werden kann.
Außerdem ist es sinnvoll, alle wichtigen Unterlagen mit Informationen wie etwa Patientenakten, Vorerkrankungen, Allergien und Listungen mit allen Ärzten und Ansprechpartnern zu sammeln und dem Bevollmächtigten zu geben.
Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit geändert und widerrufen werden.
Gerne können wir sie bei der Erstellung ihrer Vorsorgevollmacht beraten. Auf unserer Service Seite finden Sie alle Informationen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Auch können Sie Ihre Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht über unsere Rechtsprodukte direkt online buchen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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