Wann der Rei­se­rück­tritt wegen Corona kos­tenlos ist

Guido Kluck, LL.M. | 26. September 2022

Seitdem Corona unser Leben bestimmt, sind viele Menschen unsicher, wie sie ihre Urlaubszeit verbringen und was passiert, wenn man wegen Corona von der Reise zurücktreten möchte. Wir verraten Ihnen hier, wann ein Reiserücktritt wegen Corona kostenlos ist. Soviel sei schon jetzt gesagt: es kommt auf den Einzelfall an. 

Alles was Sie zum Thema Reiserücktritt wegen Corona wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!

Sachverhalt 

Der Bundesgerichtshof hatte in drei verschiedenen Verfahren zu entscheiden, ob ein Erstattungsanspruch der Anzahlung für eine Pauschale gezahlt werden muss, und wenn ja, in welcher Höhe die Zahlung zu sein hat (Urt. v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21 u.a.). Insbesondere ging es darum, ob Stornogebühren zulässig sind und wie hoch sie ausfallen dürfen. Die Reisen sollten alle im Sommer 2020 stattfinden. 

Umstände des Einzelfalls

Der BGH macht deutlich, dass er die Frage nach Stornokosten nicht pauschal beantworten kann. Es kommt immer auf die Art der Reise an und darauf, wie das Alter der Person ist und welche Vorerkrankungen sie hat. 

Pandemie: Außergewöhnlicher Zustand

Der BGH hob noch einmal hervor, dass der Ausschlusstatbestand nicht erst einschlägig ist, wenn die Reise gar nicht möglich ist, sondern bereits dann, wenn sie nur mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken verbunden wäre. Dabei stellt man auf die Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden ab.

Rechtstipp: Für den BGH ist der Ausbruch der Corona-Pandemie ein solcher außergewöhnlicher Umstand, der zumindest im Sommer 2020 das Potenzial hatte, eine Reise erheblich zu beeinträchtigen. Um diesen Zeitraum ging es in allen drei Fällen, die zur Verhandlung kamen.

Reiseziel relevant

Darüber hinaus kommt es auch darauf an, für welches Reiseziel sich der Verbraucher entschieden hat. Dabei spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle, wie das Alter und u.U. auch eine Vorerkrankung. So kann beispielsweise eine Lungenerkrankung und das Alter positiv berücksichtigt werden, wonach die Stornogebühren nicht anfallen. Andere Erkrankungen können ebenfalls zu Gunsten des Reisenden berücksichtigt werden. 

Achtung: Auf diese Berücksichtigung können sich Senioren nicht berufen, die eine Reise nach Ausbruch der Pandemie gebucht haben!

BGH: „Einen Entschädigungsanspruch sieht das Gesetz als regelmäßige Folge für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Was ist wenn das Hotel geschlossen ist?

Wenn das Hotel geschlossen ist, ist es laut BGH kein Grund, die Stornogebühren zu erlassen, wenn gleichzeitig ein anderes gleichwertiges Hotel angeboten wird. Der BGH erkannte zwar Fälle an, in denen die Auswahl eines ganz bestimmten Hotels für den Urlauber eine besondere Rolle spielt, davon kann aber nicht generell ausgegangen werden. 

Ausgefallene Kreuzfahrten 

Bei ausgefallenen Kreuzfahrten fällte der BGH noch keine Entscheidung darüber, ob eine Anzahlung zurückzuzahlen ist. Der BGH legte die Frage dem EuGH vor und setzte das Verfahren zur Kreuzfahrt bis zur Entscheidung aus.

Fazit 

Bei Reisen im Sommer 2020 wird der BGH deutlich. Hier kann es je nach Alter und Vorerkrankungen zu einer kompletten Rückzahlung kommen. Stornogebühren können allerdings anfallen, wenn die Umstände des Einzelfalls diese begründen. Sie haben Fragen zum Thema Corona und Reiserücktritt? Sie haben Ihre Anzahlung nicht komplett wiederbekommen und müssen Stornogebühren zahlen? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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