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Dass Verstöße gegen die DSGVO hohe Schadensersatzzahlungen mit sich bringen können, ist mittlerweile bekannt. Doch wann genau hat man einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO?
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Art. 82 Abs.1 DSGVO stellt eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von materiellem oder immateriellem Schadensersatz dar: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter
Die Anspruchsgrundlage setzt nach der DSGVO also den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Die bloße Behauptung reicht also nicht aus.
Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO setzt außerdem voraus, dass ein Verstoß gegen die DSGVO für den Schaden des Betroffenen ursächlich geworden ist. Die Norm macht dabei vom Kausalitätserfordernis keine Ausnahme, sondern setzt als selbstverständlich voraus, dass es sich um Schäden handeln muss, die auf eine DSGVO-widrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten zurückzuführen sind.
Daran ändert die Zielsetzung der Vorschrift der betroffenen Person einen „vollständigen und wirksamen Schadenersatz“ gewährleisten zu wollen, nichts. Damit ist kein Aufweichen des Kausalitätserfordernisses, auch keine Beweiserleichterung gemeint.
Rechtstipp: Es genügt also nicht, dass ein etwaiger Schaden auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten zurückzuführen ist, in deren Rahmen es zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Das ergibt sich schon klar aus dem Wortlaut des Art. 82. Abs. 1 DSGVO, wonach der Schaden „wegen“ eines Verstoßes eingetreten sein muss.
Das OLG Bremen hat am 16.07.2021 (Az. 1 W 18/21) entschieden, dass ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraussetzt. Damit folgen die zuständigen Richter klar dem Gesetzeswortlaut.
Das OLG Stuttgart entschied am 31.03.2021 (Az. 9 U 34/21), dass Art. 82 Abs.1 DSGVO den Begriff der Pflichtverletzung weit erfasst und damit grds. jede Verletzung materieller oder formeller Bestimmungen der Verordnung einschließt. Mit Urteil vom 12.01.2021 (Az. 4 U 1600/20) entschied das OLG Dresden, dass für einen Geldentschädigungsanspruch ein schwerwiegender Persönlichkeitseingriff vorliegen muss. Das LG Karlsruhe urteilte hingegen am 09.02.2021 (Az. 4 O 67/20), dass keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts mehr notwendig ist, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen.
Keinen Anspruch auf Schadensersatz sieht das OLG München mit Urteil vom 08.12.2020 (Az. 18 U 5493/19), wonach die bloße Sperrung des Nutzerprofils keinen Schaden gem. Art. 82 Abs.1 DSGVO begründet.
Art. 82 DSGVO ist nicht so auszulegen, dass die Norm einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet. Daher sind wird in Anbetracht der Rechtsprechung der Ansicht, dass die Verbreitung des Namens, Geburtsdatums, Geschlechts, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer nur einen Bagatellschaden darstellen.
Rechtstipp: Fehlt es beim Vorbringen nach Art. 82 DSGVI bereits an einem durch die Rechtsverletzung geltend gemachten Schaden, so bedarf es keiner Überprüfung der Erheblichkeit des Schadensbegriffs.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO wird in der Praxis gerne und häufig in Anspruch genommen, um gegen jeden datenschutzrechtlichen Verstoß einen Schadensersatz begründen zu können. Hinsichtlich Reichweite und Umfang des Schadensersatzes besteht weiterhin Uneinigkeit. Klar ist jedoch anhand des deutlichen Gesetzeswortlauts, dass ein Schaden vorliegen muss. Dabei ist es unerheblich, ob dieser ein materieller oder immaterieller Schaden ist.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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