Google Fonts: Abmahnungen mit Schadensersatzforderung
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 […]
Ist es Ihnen auch schon passiert? Das Amazon Konto wurde ohne Begründung gesperrt und Sie können als Marktplatzbetreiber nicht mehr weiter arbeiten?
Das Landgericht München musste sich nun mit der Frage befassen, wann eine Kontosperrung ohne Begründung zulässig ist (LG München I, Beschluss vom 15.01.2021, Az. 37 O 32/21)
Wir berichten Ihnen davon in diesem Beitrag!
Ein Verkäufer bietet seine Produkte über dem Amazon Marktplatz an und generiert einen Jahresumsatz von 800.000 EUR. Im Juli 2020 informierte Amazon den Verkäufer über die Sperrung seines Accounts. Als Grund hierfür gab Amazon an, Informationen zu Folge habe der Verkäufer eventuell eine Vergütung für Kundenrezensionen angeboten. Im Dezember 2020 erhielt der Verkäufer eine Mitteilung von Amazon sein Konto sei vorübergehend deaktiviert und das Guthaben eingefroren.
Auf ein Schreiben des Verkäufers reagierte Amazon mit einer Sperrnachricht. Aus diesem Grund beantragte der Verkäufer beim Landgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der vorübergehenden Deaktivierung des Kontos. Mit Beschluss vom 14.01.2021 erließ das Landgericht die beantragte Verfügung.
Amazon legte am 22.02.2021 Widerspruch gegen die vom Verkäufer beantragte einstweilige Verfügung ein. Den Widerspruch begründete Amazon damit, dass das Konto des Verkäufers bereits im Jahr 2019 wegen gleicher Verstöße gesperrt worden sei. Dort habe der Verkäufer die Verstöße eingeräumt und einen Maßnahmenkatalog für die zukünftige Vermeidung von Fake-Bewertungen vorgelegt.
Das LG München urteilte, dass Amazon die Sperre des Verkäuferkontos unverzüglich aufheben muss, da es das Konto ohne ausreichende Begründung gesperrt und dadurch seine marktbeherrschende Stellung, für die der erste Anschein spreche, missbraucht, entschieden die zuständigen Richter.
Das LG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, da die Antragsstellerin einen Verfügungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB hat. Amazon hat nach Ansicht des LG München I eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der Erbringung von Dienstleistungen von Onlinemarktplätzen gegenüber Onlinehändlern. Dafür spreche dem LG zufolge der erste Anschein, der sich aus den umfangreichen Ermittlungen des Bundeskartellamts aus den Jahren 2018 und 2020 sowie der EU-Kommission aus dem Jahr 2020 und den entsprechenden Feststellungen ergebe.
Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung muss Amazon daher bei der Aufnahme und Beendigung von Geschäftsbeziehungen ein diskriminierungsfreies und von sachlichen Erwägungen getragenes Verhalten zeigen. Daran fehle es nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall. Da das Konto ohne ausreichende Begründung und ohne Gelegenheit für die Antragstellerin zur Stellungnahme deaktiviert wurde, hat Amazon die Antragstellerin unbillig behindert und damit seine Marktmacht missbraucht.
Sollte Ihnen eine Sperrung ohne Begründung widerfahren sein, sollten Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, mit dem Antrag, dass die Sperrung aufgehoben wird.
Der Beschluss zeigt, dass Geschäftsbeziehungen auch im Onlinehandel nicht ohne weiteres beendet werden können, sondern es immer einer konkreten Begründung bedarf. Das Gericht hat auch klargestellt, dass nicht jeder frühere Verstoß gegen AGB-Klauseln die Begründungspflicht entfallen lässt und eine pauschale Unterstellung nich für zukünftige Fälle wirkt. Lediglich bei identischen Verstößen wäre nach Ansicht des LG München der Fall anders zu bewerten gewesen.
Sie haben Fragen zum Thema Onlinehandel? Ihr Amazon Konto wurde gesperrt und Sie möchten sich dagegen wehren? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDas Landgericht München I hat mit Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 […]
Das Landgericht München I hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob […]
Berichterstattungen können das Persönlichkeitsrecht verletzen. Das musste auch Lena Meyer-Landrut am […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.