Wann ist die Sperrung eines Amazon Kontos ohne Begründung zulässig?

Guido Kluck, LL.M. | 26. Juli 2021

Ist es Ihnen auch schon passiert? Das Amazon Konto wurde ohne Begründung gesperrt und Sie können als Marktplatzbetreiber nicht mehr weiter arbeiten?

Das Landgericht München musste sich nun mit der Frage befassen, wann eine Kontosperrung ohne Begründung zulässig ist (LG München I, Beschluss vom 15.01.2021, Az. 37 O 32/21)

Wir berichten Ihnen davon in diesem Beitrag!

Sachverhalt 

Ein Verkäufer bietet seine Produkte über dem Amazon Marktplatz an und generiert einen Jahresumsatz von 800.000 EUR. Im Juli 2020 informierte Amazon den Verkäufer über die Sperrung seines Accounts. Als Grund hierfür gab Amazon an, Informationen zu Folge habe der Verkäufer eventuell eine Vergütung für Kundenrezensionen angeboten. Im Dezember 2020 erhielt der Verkäufer eine Mitteilung von Amazon sein Konto sei vorübergehend deaktiviert und das Guthaben eingefroren.

Amazon reagierte mit Sperrnachricht – Verkäufer beantragt einstweilige Verfügung 

Auf ein Schreiben des Verkäufers reagierte Amazon mit einer Sperrnachricht. Aus diesem Grund beantragte der Verkäufer beim Landgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der vorübergehenden Deaktivierung des Kontos. Mit Beschluss vom 14.01.2021 erließ das Landgericht die beantragte Verfügung. 

Widerspruch gegen einstweilige Verfügung 

Amazon legte am 22.02.2021 Widerspruch gegen die vom Verkäufer beantragte einstweilige Verfügung ein. Den Widerspruch begründete Amazon damit, dass das Konto des Verkäufers bereits im Jahr 2019 wegen gleicher Verstöße gesperrt worden sei. Dort habe der Verkäufer die Verstöße eingeräumt und einen Maßnahmenkatalog für die zukünftige Vermeidung von Fake-Bewertungen vorgelegt.

LG München – Sperrung muss aufgehoben werden

Das LG München urteilte, dass Amazon die Sperre des Verkäuferkontos unverzüglich aufheben muss, da es das Konto ohne ausreichende Begründung gesperrt und dadurch seine marktbeherrschende Stellung, für die der erste Anschein spreche, missbraucht, entschieden die zuständigen Richter.

Marktbeherrschende Stellung

Das LG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, da die Antragsstellerin einen Verfügungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB hat. Amazon hat nach Ansicht des LG München I eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der Erbringung von Dienstleistungen von Onlinemarktplätzen gegenüber Onlinehändlern. Dafür spreche dem LG zufolge der erste Anschein, der sich aus den umfangreichen Ermittlungen des Bundeskartellamts aus den Jahren 2018 und 2020 sowie der EU-Kommission aus dem Jahr 2020 und den entsprechenden Feststellungen ergebe. 

Keine Begründung seitens Amazons und keine Stellungnahmemöglichkeit

Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung muss Amazon daher bei der Aufnahme und Beendigung von Geschäftsbeziehungen ein diskriminierungsfreies und von sachlichen Erwägungen getragenes Verhalten zeigen. Daran fehle es nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall. Da das Konto ohne ausreichende Begründung und ohne Gelegenheit für die Antragstellerin zur Stellungnahme deaktiviert wurde, hat Amazon die Antragstellerin unbillig behindert und damit seine Marktmacht missbraucht.

Fazit

Sollte Ihnen eine Sperrung ohne Begründung widerfahren sein, sollten Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, mit dem Antrag, dass die Sperrung aufgehoben wird. 

Der Beschluss zeigt, dass Geschäftsbeziehungen auch im Onlinehandel nicht ohne weiteres beendet werden können, sondern es immer einer konkreten Begründung bedarf. Das Gericht hat auch klargestellt, dass nicht jeder frühere Verstoß gegen AGB-Klauseln die Begründungspflicht entfallen lässt und eine pauschale Unterstellung nich für zukünftige Fälle wirkt. Lediglich bei identischen Verstößen wäre nach Ansicht des LG München der Fall anders zu bewerten gewesen. 

Sie haben Fragen zum Thema Onlinehandel? Ihr Amazon Konto wurde gesperrt und Sie möchten sich dagegen wehren? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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