Wann muss man die Corona Soforthilfe zurückzahlen?

Guido Kluck, LL.M. | 21. August 2020

Betroffene stellen sich natürlich die Frage, wann die Corona Soforthilfe zurückgezahlt werden muss. Und wenn ja, wie hoch ist die Rückzahlung? 

Wir erklären Ihnen hier worauf Sie achten müssen!

Die Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe war zu Beginn der Pandemie (27. März – 31. Mai 2020) unkompliziert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgte auch problemlos. Ausgezahlt wurden je nach Berechnungsgrundlage 9.000 – 25.000 Euro.

Voraussetzung für die Soforthilfe war, dass man vor der Pandemie keine Liquiditätsprobleme hatte. Außerdem wurde der Begünstigte darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe Zweckgebunden ist, keine Aufrechnung erfolgen darf und, dass die Hilfe zurückzuzahlen ist.

Das Rückzahlungsverfahren

Nordrhein-Westfalen startete bereits Anfang Juli das Rückmelde- und Rückzahlungsverfahren. Das Land sendete E-Mails mit der Aufforderung den tatsächlichen Förderbedarf und Liquiditätsengpass zu berechnen und zu melden. Der überschießende Betrag ist dementsprechend zurückzuzahlen.

Das Verfahren wurde daraufhin aber angehalten, um einige Fragen und Unklarheiten mit dem Bund zu klären.

Eine wichtige Frage ist beispielsweise, ob die Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld gedeckt sind, abzuziehen sind oder nicht.

Sobald diese Fragen geklärt sind, ist mit der Fortführung des Rückmeldeverfahrens zu rechnen. 

Daher raten wir Ihnen: setzen Sie sich schon jetzt mit den Fragen der Rückforderung auseinander!

Rechtstipp: 

Die Rückzahlung der Soforthilfe ist dann zu leisten, wenn der ausgezahlte Betrag höher ist als der tatsächliche Bedarf. 

Für die Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs sollte Sie daher die Einnahmen und Ausgaben während des Förderzeitraums gegenüberzustellen.

Der tatsächliche Bedarf

Bei der Berechnung des tatsächlichen Bedarfs, kommt es auf den einzelnen Betrieb an. Eine pauschale Berechnungsgrundlage ist daher nicht zu nennen.

Sicher ist aber, dass man sich für den ersten Fördermonat pauschal einen Betrag 2.000 € für die Lebenshaltungskosten/ für den fiktiver Lohn Des Unternehmers ansetzen kann. Wichtig ist dafür aber, dass der Antrag auf Soforthilfe im März oder April gestellt wurde.

Für die Berechnung müssen Sie zunächst keine Unterlagen einreichen.

Achtung: Unternehmer sind aber verpflichtet ihre Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren!

(Üblicherweise besteht diese Aufbewahrungspflicht auch hinsichtlich Steuerangelegenheiten).

Kann man den Förderzeitraum variieren?

Ja, den Förderzeitraum kann man variieren und auf den Beginn auf den Monatsanfang/ das Monatsende legen.

Auf welche Fristen muss ich achten?

Die Meldung des Bedarfs sollte bis zum 30.09.2020 erfolgen. Die Erstattung des überzahlten Betrages wiederum sollte bis zum 31.12.2020 erfolgt sein.

Wie wir aber schon oben angesprochen haben, könnten sich die Fristen wegen der Frageklärung zwischen Bund und Ländern noch verändern. 

Die Zweckgebundenheit der Hilfsmittel

Die Verwendung der ausgezahlten Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden. 

In Fällen, in denen die Begünstigten die Hilfen anderweitig einsetzten oder sogar mit betrügerischer Absicht ausnutzten, wurden bereits Strafanzeigen gestellt. Natürlich wurden auch schon Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Im Raum steht bei solchen Fällen immer der Vorwurf des Subventionsbetrugs. Dieser wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft!

Die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Zuschüsse sind derzeit noch straffrei möglich! Begünstigte können einfach auf das Konto, von dem sie das Geld erhalten haben, den zu unrecht erhaltenen Betrag zurück überweisen.

Überblick über die Gründer einer Rückzahlung der Soforthilfe:

– Unrechtmäßig, aber fahrlässig beantrage Hilfe (Nichtbeachtung der Voraussetzungen)

– im Nachhinein geänderte Voraussetzungen 

–  Mehrfachbeantragung aufgrund technischer Probleme

– Anstieg der Auftragslage macht Soforthilfe überflüssig

–  Übervorteilung

– moralische Beweggünde

Fazit

Bundesweit haben unzählige Betriebe in den vergangenen Monaten Corona-Soforthilfen bezogen. Hat man jedoch vor der Antragstellung das Kleingedruckte nicht gründlich gelesen, muss das Geld unter Umständen zurückgezahlt werden. 

Ohne Rückzahlungsverpflichtung bleibt nur, wer tatsächlich in einer existenzbedrohenden Lage war.


Bitte beachten Sie auch, dass sich Nachrichtenlage momentan schnell ändert. Auch die Rechtslage in den Bundesländern wird laufend angepasst.

Sollten Sie Hilfe bei der Prüfung des Rückzahlungsverfahrens suchen oder rechtliche Beratung benötigen, weil gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde – melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen sehr gerne schnell und unkompliziert zur Seite. 

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „CORONA-SOFORTHILFEN: VERWENDUNG AUCH FÜR DEN LEBENSUNTERHALT ZULÄSSIG?

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

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