Warten auf den BGH: Uneinheitliche Rechtsprechung zur Verwirkung des Widerrufs bei Kreditverträgen

Guido Kluck, LL.M. | 27. April 2018

Nachdem der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren in mehreren Urteilen entschieden hatte, dass Verbraucher auch Jahre nach dem Abschluss den Widerruf von geschlossenen Darlehensverträgen (sog. „ewiges Widerrufsrecht“) erklären könnten, haben viele Verbraucher diese Möglichkeit genutzt, um unliebsame und nachteilige Verträge noch zu widerrufen. Durch die oftmals komplexen Themen und die Arbeitsbelastung der Gerichte dauern diese Verfahren oftmals mehrere Jahre, insbesondere, wenn sie über mehrere Instanzen gehen.

Dem geltend gemachten Anspruch der Verbraucher können Banken regelmäßig nicht mit dem Argument entgegentreten, dass die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen sei. Denn in den meisten Fällen erfolgte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht zu Laufen begonnen hat.

Aus diesem Grunde bedienen sich die Banken „des letzten Rettungsankers“, nämlich dem Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB und tragen dann regelmäßig vor, dass die Ausübung des Widerrufsrechts Jahre nach Abschluss des Vertrages treuwidrig sei. Ebenfalls tragen die Banken insbesondere bei bereits zurückgeführten Darlehensverträgen, dass der Anspruch des Verbrauchers verwirkt sei.

Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist in diesen Konstellationen uneinheitlich und es bedarf dringend einer Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof.

So entschied das Landgericht Berlin in einem nicht rechtskräftigen Urteil mit Datum 27. Februar 2018 (AZ: 4 O 99/17), dass ein Anspruch des Verbrauchers nach der Rückführung des Darlehens verwirkt sei. Das Gericht führt in seinem Urteil wörtlich aus:

„Das bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung „ewige“ Widerrufsrecht wird durch das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016-XI ZR 501/15 – Rn 18), aus dem das Instrument der Verwirkung abgeleitet wird. Dass auch ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 HWiG a.F. der Verwirkung unterliegt, hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich klargestellt. Die Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 564/15 – Rn. 37; XI ZR 501/15 – Rn. 20; Beschluss v. 23.1.2018 – ,XI ZR 298/17 – Rn. 9).

Für den Beginn ist auf den Vertragsabschluss abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 501/15 – Rn 40; Beschluss v. 23.1 .2018 – XI ZR 298/17 – Rn. 13), mithin auf Dezember 1996 bzw. Januar 1997. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Widerruf im Dezember 2014 lagen achtzehn Jahre. In Anbetracht eines Widerrufsrechts von regelmäßig einer Wochen gem. § 1 Abs.1 HWiG a.F. handelt es sich um einen gewichtigen Zeitraum, in dem bei dem Verpflichteten der Eindruck entstehen kann, das Recht werde nicht mehr ausgeübt.

(…)

Der BGH hat zwischenzeitlich klargestellt, dass bei beendeten Vertragsverhältnissen das Vertrauen des Darlehensgebers in den Bestand des Vertrages schutzwürdig sein kann, insbesondere da der Darlehensgeber in diesen Fällen einen Belehrungsmangel nicht mehr sinnvoll durch Nachbelehrung beheben kann (BGH, Urteil v. 12.7.2016-XI ZR 501/15-Rn. 41; v. 11 .10.2016-XI ZR 482/15 – Rn. 30; v. 10.10.2017-XI ZR 555/16 – Rh. 19; Beschluss v. 23.1.2018 – XI ZR 298/17 – Rn. 16). Hingegen reicht allein die regelmäßige Ratenzahlung bei laufendem Darlehen nicht aus (vgl. BGH, Urteil v. 16.4.1986 – VIII ZR 79/85 – Rn. 19; Urteil v. 12.7.2016 – XI ZR564/15 – Rn. 39). Führt aber der Darlehensnehmer das gesamte Darlehenskapital zurück, kommt darin sein Wille zum Ausdruck, den Vertrag so wie vereinbart auszuführen und die Sache als abgeschlossen zu betrachten (so im Ergebnis OLG Brandenburg, Urteilv. 4.1.2017-4 U 199/15-Rn 39; OLG Frankfurt, Urteil v. 14:12.2016-19 U 13/16 – , Rn. 30; OLG SChleswig, Urteil v. 6.10.2016 – 5 U 72/16; KG, Urteil v. 27.3.2017 – 8 U 87/16 – Rn. 14 m.w.N.). Mit der Berücksichtigung dieses Verhaltens wird der Herleitung der Verwirkung aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung getragen (vgl. Olzen/Looschelders in Staudinger, BGB, 2015, § 242 Rn. 300). Zwar hat der BGH die Vertragsbeendigung insbesondere dann als einen maßgeblichen Umstand angesehen, wenn sie auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig erfolgt. Entscheidend ist aber nicht dieser Moment der Freiwilligkeit, sondern die Vertragsbeendigung an sich. So hat der BGH in der Entscheidung v. 12.7.2016 den Umstand der Vertragsbeendigung bei einem regulär zurückgeführten Darlehen als ausreichend angesehen (vgl. XI ZR 501 /15, Rn. 41).“

Allerdings steht das Landgericht Berlin mit dieser Ansicht „relativ alleine“ da. So hatte das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 10. Januar 2018 (AZ: 17 U 134/17) entschieden, dass die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages allein nicht ausreicht, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, Rn. 39, juris; Senat a.a.O. m.w.Nw.). Dies gilt insbesondere für die Rückzahlung der Darlehensvaluta am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt in seiner Entscheidung wörtlich aus:

„Zwar können grundsätzlich auch unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 -, Rn. 39, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42). Die Voraussetzungen der Verwirkung sind hier jedoch nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 -, Rn. 7, juris). Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, sog. Zeitmoment, und besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, sog. Umstandsmoment (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 -, Rn. 7, juris). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris; BGH v. 20.07.2010, Az. EnZR 23/09, Juris Rn. 20). Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 -, Rn. 10, juris). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris). Im vorliegend betroffenen Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen (Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 34). Danach kommt hier eine Verwirkung nicht in Betracht. Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages allein reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, Rn. 39, juris; Senat a.a.O. m.w.Nw.). Darüber hinaus steht kein Verhalten der Kläger in Rede, dem die Beklagte hätte entnehmen dürften, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden. Dies gilt insbesondere für die Rückzahlung der Darlehensvaluta am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Die Kläger haben mit der Ablösung der Darlehen – teils durch Verrechnung der Guthaben aus der Lebensversicherung bzw. den Bausparverträgen sowie durch Abschluss eines Anschlussdarlehensvertrags – lediglich ihre Pflichten aus den Darlehensverträgen erfüllt. Weder ist die Rückführung der Darlehen vorzeitig noch auf Wunsch der Kläger erfolgt. Da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 37; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2017 – 4 U 205/16 -, Rn. 50, juris), bestand trotz des erst mehr als 11 Jahre nach Aufnahme und mehr als 9 bzw. mehr als 3 Jahre nach Rückzahlung der Darlehen erfolgten Widerrufs kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des vom Gesetzgeber im Fall der unzureichenden Belehrung unbefristet gewährten Widerrufsrechts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselwirkung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16 -, Rn. 9, juris). Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden. Der Schuldner wird in seinem Vertrauen, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen, umso schutzwürdiger, je länger der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – X ZR 150/98 -, BGHZ 146, 217-228, Rn. 43). Dies führt allerdings nicht dazu, dass das Zeitmoment allein als vertrauensbegründend anzusehen wäre, selbst wenn bis zur Geltendmachung des Rechts ein außergewöhnlich langer Zeitraum verstrichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris). Vielmehr müssen auch in einem solchen Fall sowohl die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – X ZR 150/98 -, BGHZ 146, 217-228, Rn. 43). Dementsprechend geht augenscheinlich auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass allein der erhebliche Zeitablauf zwischen dem Abschluss eines Darlehensvertrages und der Erklärung des Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung bei vertragsgemäß zurückgezahlten endfälligen Darlehen nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts führt, auch wenn der Bundesgerichtshof eine Verwirkung in einem solchen Fall grundsätzlich für möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 549/16 -, Rn. 2, 16, 21, juris). Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 (a.a.O.) von der ihm eröffneten Möglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 – V ZR 234/91 -, BGHZ 122, 308-317, Rn. 23) Gebrauch macht, die vom Tatsachengericht festgestellten Anknüpfungstatsachen selbst dahin zu würdigen, dass der Tatbestand der Verwirkung erfüllt ist, und damit für Rechtsklarheit sorgt.

Der Wirksamkeit der Widerrufserklärung steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Die Geltendmachung des Widerrufsrechtes ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zu einem Zweck erfolgte, der der Zwecksetzung der Norm, die das Widerrufsrecht grundsätzlich eröffnet, zuwiderliefe. Zwar liegen Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages im Nachhinein noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können. Dennoch kann von einem Rechtsmissbrauch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher – wie hier – für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, Juris Rn. 16 ff.; Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 35). Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben (vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.); eine wie auch immer geartete „Gesinnungsprüfung“ findet nicht statt – und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, Juris Rn. 16 ff.).“

Und nun hat sich auch das Oberlandesgericht Koblenz dieser Ansicht angeschlossen. Mit Hinweisbeschluss vom 12.04.2018 (Az. 8 U 1015/17) hat das OLG Koblenz in einem geführten Berufungsverfahren angekündigt, die Berufung der Sparkasse Mainz gegen das Urteil des LG Mainz vom 08.09.2017, Az. 5 O 383/16 zurückzuweisen. Das OLG Koblenz fand insbesondere bezogen auf die behauptete Verwirkung, nach den bisher vorliegenden Informationen, klare Worte:

„Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen ebenfalls nicht vor. […] Die vertragsgemäße Rückführung des Darlehens alleine erfüllt nicht die Voraussetzungen des Umstandsmoments.“

Die zum Thema Verwirkung und treuwidrig ausgeübtem Widerruf von Kreditverträgen beschäftigt die Instanzgerichte weiter. Die Frage der Verwirkung hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht abschließend beantwortet, wodurch es in den vergangenen Jahren zu einer unterschiedlichen Rechtsprechung dieser Frage in den verschiedenen Gerichtsbezirken gekommen ist. Daher ist es Zeit, dass der Bundesgerichtshof sich dieser Frage annimmt, um die offenen Fragen zur Verwirkung des Widerrufs abschließend zu klären.

WK LEGAL berät und vertritt Verbraucher in einer Vielzahl von Fällen zum Thema Widerruf von Darlehens- bzw. Kreditverträgen. Viele Kreditverträge sind weiterhin widerrufbar, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Verträge nach 2010 auch nicht dem gesetzlichen Fristablauf aus dem Juni 2016 unterliegen, so dass der Widerruf weiterhin erklärt werden kann. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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