BGH: Kein Schadensersatz für alle Käufer von VW-Dieseln wegen Software-Update
Käufer eines vom VW-Diesel-Abgasskandals betroffenen Fahrzeugs, die ihr Fahrzeug nach der […]
Die Ferien sind gestartet und an den Flughafen spielt sich ein großes Chaos ab. Es gibt zahlreiche Flugannulierungen und tausende verlorene Gepäckstücke.
Was bei Chaos an Flughäfen gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Bevor es in den wohl verdienten Urlaub geht, bangen Familien zur Zeit, ob am Flughafen alles reibungslos verläufen wird. Täglich wird von gestrichenen Flügen berichtet, weil das Personal für die Flüge fehlt. An den Flughäfen bilden sich an den Sicherheitskontrollen lange Schlangen und die Koffer gehen auch noch verloren.
Rechtstipp: Für Flugreisende gilt im Rahmen des Leistungsstörungsrecht grundsätzlich die Verordnung 261/2004/EG. Diese gelangt zur Anwendung, wenn sich der Abflughafen oder, sofern ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU den Flug ausführt, der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Sie gilt also für alle Abflüge aus Deutschland.
Die Verordnung regelt die Rechte des Reisenden im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung.
Rechtstipp: Eine Nichtbeförderung liegt nach Art 2 lit j vor, wenn sich das Luftfahrtunternehmen weigert, einen Fluggast zu befördern, der sich ordnungsgemäß am Flugsteig eingefunden hat, sofern die Beförderungsverweigerung nicht auf vertretbaren Gründen (etwa unzureichende Reiseunterlagen) basiert. Die häufigste Ursache ist hier z.B. Überbuchung.
Neben einer Überbuchung, kann eine Nichtbeförderung auch vorliegen, wenn der Reisende seinen Flug aufgrund einer überlangen Wartezeit bei der Gepäckaufgabe versäumt. Das passiert häufig infolge von Personalmangel.
Besonderen Schreck bekommen Familien, wenn ein Familienmitglied von einer Nichtbeförderung betroffen ist. Seien Sie beruhigt, bei Familienreisen wird die Beförderungsverweigerung gegenüber einem Familienmitglied im Regelfall auch als Beförderungsverweigerung der weiteren Familienmitglieder gewertet (LG Frankfurt Urt. v. 09.04.2015; Az. 2-24 S 53/14: In diesem Fall trat eine vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern ihren Flug nicht an, weil die Fluggesellschaft einem der Kinder, zu Unrecht, die Beförderung verweigerte.)
Ein Flug gilt nicht nur als annulliert, wenn er um eine Stunde vorverlegt wurde (hierzu berichteten wir hier), sondern selbstverständlich auch wenn ein geplanter Flug gestrichen wird. Der EuGH stellte deutlich klar, inwiefern die Fluggesellschaft für Ausgleichansprüche einzustehen hat und wie weit die Auskunfts- und Informationspflichten im Falle einer Verlegung von Flügen reicht.
Fluggäste können einen Ausgleichsanspruch (Art 7) und/oder ein Anspruch auf Unterstützungs- (Art 8) sowie Betreuungsleistungen (Art 9) nach EU-Recht geltend machen. Im Fall der Nichtbeförderung (Art 4 Abs. 3) sowie der Annullierung (Art 5 Abs. 1 lit c), die von der Fluggesellschaft nicht den Maßgaben von Art 5 Abs. 1 lit c i-iii entsprechend (zwei Wochen im Voraus oder andernfalls unter dem Angebot eines adäquaten Ersatzfluges) kundgetan wurde, kommt dem Reisenden ein Ausgleichsanspruch zu.
Rechtstipp: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gilt dies auch bei Verspätungen von drei Stunden (EuGH, Urt. v. 12.02.2020, Az. C-832/18)
250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von maximal 1.500 Kilometern, 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern und bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 EUR bei allen sonstigen Flügen.
Nein ein Schaden muss nicht konkret eingetreten sein, um einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Auch ist kein Verschulden der Fluggesellschaft gefordert. Achtung: Bei höherer Gewalt kann das anders sein. Das ist aber nicht bei Personalmangel gegeben, da das in die Risikosphäre der Fluggesellschaft fällt.
Kommt zwar der Fluggast, nicht jedoch das am Check-In-Schalter aufgegebene Reisegepäck (ordnungsgemäß) im Zielgebiet an, richten sich Ersatzansprüche in aller Regel nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Nach Art 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ hat die Fluggesellschaft grundsätzlich jenen Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht. Nach Art 22 Abs. 2 Halbsatz 1 MÜ haftet die Fluggesellschaft jedoch, sofern sie kein qualifiziertes Verschulden am Schadenseintritt trifft, nur bis zu einem Betrag von 1.288 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Fluggast.
Flugreisende sind rechtlich sehr gut geschützt. Der Bund haftet darüber hinaus auch bei überlanger Sicherheitskontrolle am Flughafen. Lesen Sie dazu hier. Dennoch kann die Geltendmachung von Ansprüchen schwierig sein, da das EU-Recht eine Masse an Normen mit sich
Rechtstipp: Sollte es dazu kommen, dass ein Flug aufgrund eines Streiks annulliert wurde oder sich verspätet hat, sollten Betroffene auf jeden Fall Entschädigung verlangen. Weist die Airline den Anspruch zurück, muss notfalls gerichtlich gegen dieses vorgegangen werden. Ob dies erfolgversprechend ist, sollte mit einem erfahrenen Anwalt besprochen werden. Dieser entwickelt einzelfallabhängig eine geeignete Strategie zur Durchsetzung des Anspruchs.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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