Anforderungen an Abmahnbefugnis von Verein
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Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main können Online-Äußerungen wettbewerbswidrig sein. Nachdem sich zwei Konkurrenten auf dem Mikroblading-Markt über die Ähnlichkeit ihrer Wort-Bild-Marken stritten, schrieb die eine bei Facebook, dass sie Markenklauer hasse. Die andere schaltete daraufhin einen Anwalt ein und forderte Unterlassung. Der Sachverhalt landete erst beim Landgericht und nun beim OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 16.04.2019 – 16 U 148/18).
Mit dem Post habe die Konkurrentin gegen die §§ 8, 4 UWG verstoßen. Die Aussage „Was ich diese Markenklauer hasse“ sei wettbewerbswidrig und darin eine liege eine unwahre Tatsachenbehauptung, die sie in ihrer Persönlichkeit verletze. Sie fordert daher Unterlassung von der Konkurrentin.
Das Landgericht entschied, dass Leser des Posts diesen als „Schlussforderung“ auffassen würden, der eine Meinungsäußerung enthalte, welche wiederum auf einer Tatsachenbehauptung beruhe. Unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter schlug sich das Landgericht auf die Seite der Beklagten und sah die Äußerung als ok an.
Das OLG Frankfurt schätzte den Sachverhalt anders ein als das Landgericht. Zunächst erklärt das Gericht, dass die Konkurrentinnen Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind.
„Was ich diese Markenklauer hasse“ stellt außerdem eine Herabsetzung der Klägerin dar und ist daher wettbewerbswidrig, so das Gericht. Dabei betont es, dass der Vorwurf eines „Markenklaus“ potenzielle Kunden davon abhalten könnte, sich bei der Klägerin behandeln zu lassen bzw. an Schulungen teilzunehmen. Der Vorwurf weise „auf unseriöses Geschäftsgebaren hin“. Der durchschnittliche Kunde könne nicht erkennen, ob der Vorwurf des „Markenklaus“ berechtigt ist. Daher sei es auch unerheblich, ob sich der Post auf die Domian oder Marke der Klägerin bezieht.
„Offensichtlich beobachtete die Beklagte sehr genau die Geschäftstätigkeit der Klägerin und fand mit ihrem Post einen Weg, sie in herabsetzender Weise als Mitbewerberin zu treffen.“, so das OLG Frankfurt.
Das OLG Frankfurt stellt jedoch klar, dass die Klägerin keinen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Konkurrentin zusteht. Die Aussage sei als Meinungsäußerung einzustufen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Die Konkurrentin habe damit eine „alltagssprachliche Bewertung einer rechtlichen Konstellation“ abgegeben. Gegen eine Tatsachenbehauptung spreche, dass die Prüfung eines Markenrechtsverstoßes anspruchsvoll sei und die Schlussfolgerung der Beklagten daher von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Da es hier um eine Auseinandersetzung von zwei Mikroblading-Artistinnen in der Sache gehe, liege auch keine Schmähkritik vor.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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