LG Berlin: „Black-Friday“ wegen Nichtbenutzung für löschungsreif
Das Landbericht Berlin erklärte die Marke „Black-Friday“ wegen Nichtbenutzung für löschungsreif. […]
Wer seine Marke nicht verlängert, verliert den markenrechtlichen Schutz seines Zeichens. Das bedeutet, dass jeder andere dieses dann ungestraft benutzen kann. Soll der Schutz also aufrechterhalten werden, sollte die Verlängerungsfrist genau eingehalten werden.
Ein Schutz des eigenen Zeichens über eine Markenanmeldung ist essenziell für die Erhaltung des Rufs und die Kontrolle über die Verwendung des Zeichens. Je älter eine Marke ist, desto wertvoller wird sie: Es gilt der Prioritätsgrundsatz. Das heißt, dass es bei der Geltung und dem Rang der Marke auf den Zeitpunkt der Eintragung der Marke ankommt (§ 6 MarkenG).
Wer den Schutz der Marke nicht aufrechterhält, weil er die Zahlung der Verlängerungsfrist verpasst, verliert schlimmstenfalls den Schutz des Zeichens für immer. Wenn sich nämlich in der Zwischenzeit jemand anderes das Zeichen eintragen lässt, hat die älteren Rechte und damit Vorrang.
Die Löschung und der Streit im Markenrecht betrifft Unternehmen aller Bereiche und jeder Größe. Wir berichteten dieses Jahr bereits über Adidas und McDonald´s, die ihren Markenstreit jeweils verloren haben. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Fristen ist daher essenziell.
Eine Marke wird nach der Eintragung 10 Jahre lang geschützt. Soll der Schutz auch darüber hinaus erhalten bleiben, muss eine sogenannte Verlängerungsgebühr gezahlt und evtl. zusätzlich ein Antrag beim DPMA oder der EUIPO eingereicht werden.
Bei Marken, die ab dem 14.01.2019 eingetragen wurden, endet die Schutzdauer exakt 10 Jahre nach der Eintragung. Wurde sie also am 05.09.2019 eingetragen, endet die Schutzdauer am 05.09.2029.
Bei Marken, die vor dem 14.01.2019 eingetragen wurden, endet die Schutzdauer 10 Jahre später mit Ablauf des Monats, in dem die Marke eingetragen wurde. Bei einer Eintragung am 05.09.2018 endet der Schutz also am 30.09.2018.
Eine Verlängerung der deutschen oder EU-Marke bewirkt wieder eine Schutzdauer von 10 Jahren und kann beliebig oft wiederholt werden.
Die Verlängerungsfrist beider Markenarten beginnt 6 Monate vor dem Ablauf der 10 Jahre und endet 6 Monate nach dem Ablauf der 10 Jahre (§ 3 Abs. 3 PatKostG). Wer jedoch erst in dieser sechsmonatigen Nachfrist zahlt, muss Zuschlagsgebühren in Höhe von 50 € leisten. Eine Zahlung der Verlängerungsgebühr ist nur in genau diesem Zeitrahmen möglich. Sie darf weder früher noch später geleistet werden.
Achtung: Bei Marken, deren Schutzdauer bis zum 31.01.2020 endet, gilt noch die alte Rechtslage! Gemäß §§ 159 Abs. 2 MarkenG, 3 PatKostG a.F. werden die Verlängerungsgebühren zum Ablauf des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Ab Fälligkeit gilt eine zweimonatige Zahlungsfrist. Gegen einen Verspätungszuschlag kann aber auch hier eine Nachfrist von sechs Monaten genutzt werden. Frühestens kann die Verlängerungsgebühr nach der alten Rechtslage ein Jahr vor Fälligkeit gezahlt werden.
Die Voraussetzungen und Fristen der Verlängerung einer Marke werden immer mal wieder angepasst. Erst zum Beginn dieses Jahres hat sich die Rechtslage verändert. Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) ist im Januar 2019 in Kraft getreten. Es setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über Marken um. Dadurch wurden unter anderem das Marken- und Patentkostengesetz geändert. Wir berichteten bereits Anfang des Jahres darüber.
Für die Verlängerung einer EU-Marke muss ein Antrag beim EUIPO gestellt werden und die entsprechenden Gebühren (1350 € bei Online-Beantragung, 1500 € bei Beantragung in Papierform) gezahlt. Eine EU-Marke kann vollständig oder auch nur teilweise verlängert werden.
Soll der Schutz einer deutschen Marke nicht vollständig verlängert werden, sondern nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, muss ein Antrag beim DPMA ausgefüllt werden.
Die Verlängerung einer deutschen Marke erfolgt über die Einzahlung der Verlängerungsgebühr in Höhe von 750 €. Wann diese fällig ist und welche Formalien zu beachten sind, kann sich jederzeit ändern. Den Ablauf der Frist nach 10 Jahren sollten Sie sich also dick im Kalender markieren und sich rechtzeitig über die jeweils geltende Rechtslage informieren – oder unseren Verlängerungsservice nutzen:
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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