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„Workation“ ist ein neuer Begriff und vielleicht haben Sie ihn noch nicht oft gehört. Was hinter dem Wort steckt ist für viele aber ein entscheidendes Kriterium bei der Jobwahl.
In unserem Beitrag erfahren Sie mehr dazu!
Das Wort „Workation“ ist eine Zusammensetzung aus den Wörtern „work“ und „vacation.“ Es geht dabei im Prinzip um die Verrichtung der Arbeit im Ausland. „Remote work“ hingegen bedeutet, dass es um Arbeit an einem anderen Ort in Deutschland geht. Das ist tatsächlich und rechtlich leichter umzusetzen, als „Workation.“
Die Ortswahl hängt entscheidend mit dem Arbeitsvertrag zusammen. Hier können Sie vertraglich vereinbaren an welchem Ort die Arbeit zu verrichten ist. Es kann am Sitz des Unternehmens sein oder auch an einem Wunschort. Selbstverständlich kommt es auch auf die konkrete Arbeitstätigkeit an, sowie auf die Firmenstruktur. Unser Tipp: Sprechen Sie den Ortswunsch beim Vertragsschluss offen an. Erfahrungsgemäß sind Arbeitgeber hier recht flexibel.
Möchten Sie hingegen im Ausland arbeiten, ist es etwas komplizierter. Fraglich ist dann beispielsweise zunächst, ob das deutsche oder das Arbeitsrecht des anderen Staates zur Anwendung kommt. Ferner gibt es rechtliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung, mit der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
Außerdem gibt es Auswirkungen auf das Melderecht. In der EU gilt grundsätzlich das Recht der Freizügigkeit, jedoch muss man sich bei der Arbeit im Ausland auch dort melden. Das hat Auswirkungen auf die Steuerzahlungspflicht.
Darüber hinaus gilt immer das Recht des Arbeitsortes. So kann es auch schon innerhalb Deutschlands in Bezug auf Feiertage Auswirkungen auf die Arbeitszeit geben. Im Ausland ist das noch einmal stärker zu spüren. Nehmen wir nur Frankreich als Beispiel, wo auch für Ausländer die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich gilt. Das gilt auch für Feiertage im Ausland.
Im Prinzip ist die Rechtslage streng. Sobald Sie im Ausland sind, gilt ab der ersten Minute das Recht des jeweiligen Staates. Also auch, wenn Sie nur kurz eine E-Mail schreiben oder ein Telefonat erledigen. Die Arbeitnehmer müssten also die Erlaubnis des eigenen Unternehmens einholen und noch zuhause die genannten Vorkehrungen für die Arbeit im Ausland getroffen haben. Das gilt übrigens sogar dann, wenn man im Ausland arbeitet, weil der Heimflug verschoben wurde.
Arbeitnehmer sollten also niemals eigenmächtig eine „Workation“ anfangen und im Ausland arbeiten. Das berechtigt den Arbeitgeber zumindest zur Abmahnung, und falls dem Unternehmen daraus ein erheblicher Schaden entstanden ist, etwa Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht. Darüber hinaus kann auch eine Kündigung im Raum stehen.
Auch wenn es junge Unternehmen beim flexiblen Arbeiten auf den ersten Blick etwas schwerer haben, lohnt sich die Implementierung eines der neuen Arbeitszeitmodelle. Start-Ups müssen sich vom Markt abheben und ihr eher „schlechtes“ Arbeitgeber-Image aufpolieren. Anstatt über das Gehalt, sind die weiter offen stehenden Wege sehr attraktiv für die junge Arbeitnehmergeneration.
Die Corona-Pandemie hat noch einmal mehr Flexibilität in die Arbeitswelt gebracht. Das ist grundsätzlich sehr begrüßenswert. Dennoch müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen halten, sonst drohen auf Arbeitgeberseite Bußgelder und auf Arbeitnehmerseite sogar der Verlust der Arbeitsstelle. Das sollte nicht riskiert werden. Daher ist arbeitsrechtliche Beratung immer erforderlich. Hierfür bietet unser Team eine für Sie spezialisierte Beratung im Arbeitsrecht an. Melden Sie sich bei uns!
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Hier erfahren Sie mehr zum Thema flexibles Arbeiten und die Vor- und Nachteile.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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