Ehemaliger Content-Manager verklagt Youtube
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Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 08.12.2021 (Az. B 2 U 4/21 R), dass ein Treppensturz im Homeoffice ein Arbeitsunfall ist.
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Ein Arbeitnehmer verließ kurz nach 7 Uhr das Bett und stürzte auf der Wendeltreppe von den Wohn- in die Büroräume herunter. Dabei zog er sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu. Er legte dar, dass sich sein heimisches Büro eine Etage unter seinem Schlafzimmer befand und er üblicherweise dort unmittelbar beginnt zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Die Berufsgenossenschaft wollte jedoch nicht zahlen.
Nein, das Homeoffice wird gesetzlich nicht definiert. Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV wird der Telearbeitsplatz jedoch folgendermaßen definiert: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
Das Sozialgericht Aachen sah darin einen Arbeitsunfall, nämlich als Sturz auf einem versicherten „Betriebsweg“. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, das lediglich eine unversicherte „Vorbereitungshandlung“ für die eigentliche Tätigkeit annahm, wiederum nicht!
Der Arbeitnehmer sah einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 2 SGB VII, der Arbeitsunfälle wie folgt definiert: „Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Versicherte Tätigkeiten sind auch, 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.“
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des SG Aachen in vollem Umfang bestätigt. Die zuständigen Richter urteilten, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat, als er auf dem morgendlichen Weg von seinen privaten Wohnräumen in sein häusliches Büro (Homeoffice) beim Beschreiten einer Treppe stürzte und sich an der Wirbelsäule verletzte. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme war danach als Betriebsweg versichert.
Während der Arbeit im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz bzw. die vertraglich geregelte Arbeitszeit, nicht jedoch mehr als acht Stunden pro Tag. Allerdings kann der Arbeitstag auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn es die Umstände verlangen. Dann müssen die mehr geleisteten Stunden innerhalb der nächste 6 Monate ausgeglichen werden. Im Durchschnitt darf also keiner innerhalb von sechs Kalendermonaten länger als acht Stunden pro Werktag arbeiten.
Die Dokumentationspflicht hinsichtlich der Arbeitszeit ist auch in Zeiten von Corona und in Zeiten on Homeoffice zu erfüllen. So ist es sinnvoll, mit seinen Mitarbeitern zu vereinbaren, dass dieser seine Arbeitszeit dokumentiert und in festgelegten Abständen vorlegt. Hinzukommend sollten feste Zeiten für die Erreichbarkeit des Mitarbeiters festgelegt werden, sollte es dem Arbeitgeber darauf ankommen.
Auch das Homeoffice bringt sehr viele Vorteile mit sich. Arbeitgeber müssen dann z.B. keine großen Büros anmieten und unterhalten. Für den Arbeitnehmer bedeutet es mehr Flexibilität und auch unter Umständen viel Zeitersparnis durch die eingesparten Fahrtwege zur Arbeit. Jedoch gibt es auch Risiken, die wie auf dem Weg ins Büro bestehen.
Wenn ein Arbeitnehmer morgens auf dem Weg ins Homeoffice stürzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aufgrund der wieder neu eingeführten Homeoffice-Pflicht, arbeiteten viele Menschen von zu Hause. Diese Arbeitnehmer dürfen richtigerweise nicht, hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung, schlechter stehen als die Arbeitnehmer im Betrieb.
Diese Auffassung vertritt auch unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team, das schon oftmals Mandanten bei Streitigkeiten mit der Unfallversicherung vertreten hat.
Lesen Sie daher auch unseren Artikel „Corona-Update Arbeitsrecht“
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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