Amazon: Händler für automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot verantwortlich
Amazon-Händler sind dafür verantwortlich, dass das online abgebildete Foto mit den […]
Heiligabend ist vorbei, das Weihnachtsgeschenk wurde verschenkt, doch Sie sind nicht zufrieden mit Ihrem Geschenk? Was Sie tun können, wenn das Geschenk nicht gefällt oder kaputt ist, zeigen wir Ihnen hier.
Nicht jedes Weihnachtsgeschenk trifft den Geschmack
Jeder hat es schon selbst erlebt, man verschenkt etwas oder bekommt selbst ein Weihnachtsgeschenk und aus den verschiedensten Gründen möchte man dies zurückgeben. Oft gefallen einem die Farben nicht oder die Größe passt nicht oder man bekommt ein Geschenk sogar doppelt. Manchmal weisen Geschenke auch einfach Schäden auf, die beim Kauf nicht ersichtlich waren.
Wenn man den Kassenzettel besitzt, ist dies oft kein Problem und das Geschenk ist ohne Umstände umtauschbar bzw. kann zurückgegeben werden. Doch selbst wenn Sie den Kassenzettel nicht mehr haben, genügen Zeugen oder der Kontoauszug, der die Bezahlung der Ware belegt.
In der Regel gilt jedoch, gekauft ist gekauft. Im stationären Handel gibt es ein grundsätzliches Recht auf einen Umtausch oder auf eine Rücknahme. Wenn sich Händler dafür entscheiden, Ware zurückzunehmen, dürfen sie den Umtausch der Ware frei gestalten. Die Bedingungen sind in der Regel auf der Rückseite des Kassenbons zu finden.
Heutzutage werden Geschenke online gekauft, sodass ein 14-tägiges Widerrufsrecht greift. Das heißt, der Kaufvertrag kann ohne Angaben von Gründen ab Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen widerrufen und das Geschenk zurückgegeben werden. Dabei ist nicht der Zeitpunkt der Schenkung zu beachten, sondern der Zeitpunkt, an dem der Käufer die Ware erhalten hat.
Bei Online-Kaufverträgen handelt es sich um sogenannte Fernabsatzverträge, die den Verbraucher besonders schützen sollen. Hintergrund der besonderen Schutzwürdigkeit ist dieser, dass der Kunde beim Online-Shopping die gekaufte Ware anders bei Ladengeschäften nicht vorher ansehen oder anfassen kann.
Zu beachten ist, dass der Kunde den Widerruf eindeutig erklären, nicht jedoch begründen muss. Zu empfehlen ist, den Rückversandschein aufzubewahren, um notfalls einen Beweis für den rechtzeitigen Widerruf zu haben.
Eine ähnliche Situation liegt vor, wenn es sich um einen Kauf an der Haustür handelt, also einem sogenannten Haustürgeschäft. Es handelt sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Die Schutzwürdigkeit des Kunden leitet sich hier aus der Situation ab, in der der Käufer, oftmals um den Verkäufer abzuwimmeln, einem Kauf zustimmt, ohne wirklich darüber nachgedacht zu haben.
Nicht immer hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
So können beispielsweise versiegelte Hygieneartikel, Unterwäsche, schnell verderbliche Waren wie Obst und Gemüse, speziell maßgeschneiderte Sonderanfertigungen sowie Datenträger wie CDs und DVDs in einer versiegelten Umverpackung nicht ohne weiteres zurückgegeben werden. Auch können Veranstaltungstickets nicht zurückgegeben werden, es sei denn, man hat im Vorfeld eine Ticketversicherung abgeschlossen. Auch hier müssen jedoch die Versicherungsbedingungen genau betrachtet werden, da nicht jedes Ereignis dadurch abgedeckt wird.
Bei Ausübung des Widerrufsrechts muss der Kunde die Sache zurücksenden. Der Verkäufer kann die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher übertragen, wenn er ihn zuvor auf diese Verpflichtung hingewiesen hat. Viele Online-Händler übernehmen die Kosten jedoch, um den Käufer im Vorfeld zum Kauf zu bewegen. Anders verhält es sich, wenn die Ware nicht der bestellten entspricht. In diesem Fall muss der Verkäufer immer die Kosten der Rücksendung übernehmen.
Über die Rücksendekosten berichteten wir in diesem Beitrag.
Haben Sie das Geschenk im Laden gekauft, besteht nicht selbstverständlich ein Rückgaberecht. Hier sind Sie auf die Kulanz des Händels angewiesen.
In der Regel gestehen Händler ihren Kunden die Möglichkeit ein, die gekaufte Sache innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben. Gerade in Anbetracht des Booms von Online-Käufen ziehen viele Shops mit und nehmen die Dinge zurück. Ob Sie nun das Geld zurückbekommen oder einen Gutschein stattdessen, liegt in den Händen der Verkäufer, die darüber entscheiden dürfen. Eine Pflicht, Sachen zurückzunehmen, besteht nämlich nicht, sodass sie bei Kulanz auch entscheiden dürfen sollen, wie Sie die Rückgabedingungen gestalten.
Wenn Sie die Sache in einer anderen Filiale zurückgeben möchten, sollten Sie sich vorher vergewissern, dass dies möglich ist.
Anders verhält es sich, wenn das Geschenk einen Mangel aufweist. In diesem Fall kommen Gewährleistungsrechte und Garantieversprechen zum Tragen und das auch dann, wenn die gewährte Umtausch-Frist abgelaufen ist.
Wenn beispielsweise die wasserdichte Uhr nicht wasserdicht ist oder der neue Fernseher nicht läuft, liegen Mängel vor, die Gewährleistungsrechte auslösen.
Unter Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht des Verkäufers zu verstehen, gekaufte, mangelhafte Waren auszutauschen oder nachzubessern. Im Gegensatz dazu ist die Garantie ein Versprechen gerichtet auf eine freiwillige Leistung des Herstellers, zu der er nicht gesetzlich jedoch verpflichtet ist.
Wenn das Weihnachtsgeschenk einen Mangel hat, hat der Käufer in der Regel zwei Jahre Zeit, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Allerdings greift das Recht nur ein, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Warenerhalts vorlag. Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an vorlag.
Nach Ablauf der sechs Monate muss der Käufer nachweisen, dass nicht er den Mangel herbeigeführt hat, sondern der Verkäufer diese mangelhaft übergeben hat. Gelingt der Nachweis nicht, ist es sinnvoll, den Hersteller der mangelhaften Sache zu kontaktieren. Oftmals besteht die Möglichkeit, dass der Hersteller den Endkunden gegenüber kulant ist und Garantie für das Produkt anbietet.
Ist das Weihnachtsgeschenk mangelhaft, hat der Kunde zunächst die Wahl zwischen einer Ersatzlieferung oder der Reparatur des Gegenstandes (Nacherfüllung). Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, der sich aus einem Rücktrittsrecht ergibt, oder der Minderung des Kaufpreises besteht erst dann, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert bzw. die Nacherfüllungsversuche gescheitert sind. Der Händler darf in diesem Fall nicht auf die Ausstellung eines Warengutscheins ausweichen, sondern muss den Kaufpreis zurückzahlen.
Viele Hersteller bieten für ihre Produkte sogenannte Garantieleistungen an. Hierbei handelt es sich um freiwillige Leistungen, die sie aus Kulanz anbieten. Im Ergebnis verpflichten sie sich, mangelhafte Ware selbst umzutauschen bzw. zu reparieren.
Hierzu gehört, dass der Hersteller detailliert über die Bedingungen der Garantie informieren muss. Zudem ist er beim Umtausch bei Mängeln an strengere Anforderungen gebunden als im Fall der Gewährleistung. Wie oben erläutert, setzt der Anspruch auf Gewährleistung voraus, dass der ausschlaggebende Mangel bereits bei Erhalt der Ware vorgelegen hat. Bietet der Hersteller etwa für einen bestimmten Garantiezeitraum einen Umtausch bei Defekten an, muss der Hersteller auch zu seinem Wort stehen, wenn Mängel vorliegen, die erst später aufgetreten sind.
Im Großen und Ganzen haben Sie gute Chancen, einen Umtausch bzw. eine Rückgabe vom Weihnachtsgeschenk zu erreichen. Sie sollten sich allerdings nicht zu viel Zeit lassen, um die Fristen zu wahren und Ihre Chancen zu erhöhen.
Haben auch Sie ein Weihnachtsgeschenk erhalten, mit dem Sie nicht zufrieden sind, und möchten dieses zurückgeben oder umtauschen, wissen aber nicht so recht, wie, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORAmazon-Händler sind dafür verantwortlich, dass das online abgebildete Foto mit den […]
Das Landgericht Nürnberg (Az. 19 O 5115/19) bejahte nun am 04.06.2020 […]
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