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Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Verfahren vorgelegt, in dem er festgestellt wissen möchte, wann Internethändler verpflichtet sind Verbraucher über Herstellergarantien zu informieren. Denn in dem in der Revisionsinstanz zu entscheidenden Fall hatte der Online-Händler lediglich mit einem Link auf spärliche Garantieangaben des Herstellers verwiesen.
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Die streitenden Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung„. Nach Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler. Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt aber nicht!
Die Klägerin beantragte, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.
Das Landgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte der Berufung der Klägerin aber stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß wegen eines Verstoßes gegen § 312d Abs.1 S. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs.1 S. 1 Nr. 9 EGBGB und § 8 Abs.1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG zur Unterlassung verurteilt.
Die Richter urteilten, dass bei Fernabsatzverträgen der Unternehmer nach § 312d Abs.1 S.1 BGB und Art. 246 a § 1 Abs. 1. S.1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet ist, den Verbraucher „gegebenenfalls“ über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren.
Das Oberlandesgericht ging nämlich davon aus, dass diese Informationspflicht dann besteht, wenn das Warenangebot einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte.
Der Inhalt dieser Informationspflicht ist demnach unter Rückgriff auf § 479 Abs.1 BGB zu bestimmen.
Rechtstipp: Nach § 479 Abs.1 BGB muss eine Garantieerklärung unter anderem einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Garantie nicht eingeschränkt wird, und die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes enthalten sind.
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: […] m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien; […]
Die Garantie muss
Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass diese Angaben auch zur Erfüllung der Informationspflicht gemacht werden müssen. Daraufhin legte die Beklagte aber Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art.6 Abs.1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union soll klären, ob allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs.1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auslöst oder – falls dem nicht so ist – ob die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.
Der EuGH wird nun über drei essentielle Fragen entscheiden müssen. Vor allem geht es dabei um die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU und über die Rechte der Verbraucher,
Löst das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU aus oder wird die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst?
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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