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Muss ich meine Erfindung meinem Arbeitgeber mitteilen? Das fragen sich passionierte Tüftler früher oder später. Setzen Sie sich mit dieser Frage lieber früher auseinander, bevor der Arbeitgeber von Ihnen Schadensersatz fordert!
Was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Das Patentgesetz besagt, dass das Recht an der Erfindung dem Erfinder obliegt. Problematisch wird es, wenn der Erfinder ein Arbeitnehmer ist und eine Erfindung während der Arbeitszeit macht. Laut Patentgesetz würde es dem Erfinder zustehen. Was ist aber, wenn der Erfinder im Auftrag des Arbeitgebers tätig wird?
Dafür gibt es das Arbeitnehmergesetz. Dieser Gesetz versucht die Problematik zu lösen.
Nach § 5 ArbNErfG ist der Arbeitnehmer verpflichtet eine Erfindung, die er während der Arbeitszeit gemacht hat, seinem Arbeitgeber zu melden
„Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.“
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
Rechtstipp: Erst wenn die Erfindung an den Arbeitgeber freigegeben wurde, kann der Arbeitnehmer die Erfindung selbst anmelden und verwerten.
Ziel des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ist es einen Ausgleich zwischen den Arbeitgeberinteressen und den Interessen des Erfinders zu schaffen, denn das Recht der Erfindung verbleibt beim Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bekommt das Recht auf die Erfindung zugreifen zu können.
Der Arbeitnehmer hat aber, bei Inanspruchnahme der Erfindung, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Rechtstipp: Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Der Arbeitgeber muss durch die Meldung erkennen können, dass es sich um eine Meldung einer Erfindung handelt. Des Weiteren muss diese Meldung zwingend in schriftlicher Form erfolgen (keine beiläufige Meldung).
Rechtstipp: Nach einer korrekt erfolgten Meldung hat der Arbeitgeber vier Monate Zeit mitzuteilen, ob er die Erfindung in Anspruch nimmt.
In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
Rechtstipp: Eine Meldung, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.
Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung an, so muss er sie unverzüglich beim DPMA anmelden, damit die Erfindung patentrechtlich geschützt werden kann.
Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Natürlich muss der Arbeitgeber auch die nötigen Kosten für die Patentanmeldung zahlen.
Bei der Patentanmeldung kann der Arbeitgeber auch entscheiden, ob er europäischen oder internationalen Schutz erlangen möchte. Je nachdem variieren auch die Kosten der Patentanmeldung.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass jede Erfindung, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht wurde, dem Arbeitgeber zu melden ist. Hier gibt es keine Ausnahmen. Wir raten Ihnen daher auch bei Erfindungen vorsichtig zu sein, die mit Ihrer Arbeitstätigkeit im Zusammenhang stehen. Auch einzelne Berührungspunkte können einen Schadensersatzanspruch begründen!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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