Gericht bestätigt: Geld zurück auch ohne Reisewarnung
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Bei einer Autoreparatur läuft nicht alles immer einwandfrei ab. Oftmals kommt es aufgrund von Unklarheiten bei Vertragsschluss zu unerwartet hohen Kosten. Damit Ihnen das nicht passiert, haben wir für Sie das Wichtigste in diesem Artikel zusammengefasst.
Bevor das Fahrzeug in die Reparatur geht, muss der jeweiligen Werkstatt ein Reparaturauftrag erteilt werden. Hier bespricht man die genaue Reparaturarbeit und wann mit der Fertigstellung zu rechnen ist.
Achtung: Treffen Sie die Absprachen hier immer korrekt. Am besten ist es, jede Absprache schriftlich festzuhalten. Das erleichtert im Zweifel den Beweis, wenn es zu Unklarheiten und zum Rechtsstreit kommt.
Die KFZ-Werkstatt unterliegt dabei einer Beratungspflicht. Das heißt sie muss mit den Kunden besprechen, ob eine Reparatur überhaupt möglich ist oder ob es auch Alternativen gibt. Die Werkstatt ist sogar verpflichtet Ihnen bei verschiedenen Möglichkeiten auch die verschiednen Kosten im Vergleich transparent aufzuzeigen.
Der Reparaturvertrag zählt rechtlich gesehen zu den Werkverträgen im Sinne des § 631 BGB. Demnach schuldet der Werkunternehmer die Herstellung eines bestimmtes Werkes bzw. eines bestimmten Erfolges. Das ist im Falle einer KFZ-Reparatur die Beseitigung des Mangels
Der Reparaturvertrag sollte möglichst genaue Angaben enthalten. Dazu gehören u.a. Angaben zum Fahrzeug, die zu erledigende Reparatur, evtl. zusätzliche Arbeiten (die nur nach Absprache erfolgend dürfen) und natürlich auch die personenbezogenen Angaben zum Besteller und die Angaben zur Werkstatt.
Rechtstipp: Wir raten Ihnen dazu, jede Reparatur einzeln im Vertrag aufzuführen und eine Obergrenze bei Kosten festzulegen. Pauschalverträge sollten Sie dabei niemals eingehen!
Wir empfehlen Ihnen immer einen Kostenvoranschlag einzuholen, bevor Sie Ihr Fahrzeug in die Reparatur geben. Mit einem Kostenvoranschlag legt der Unternehmer den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten und die dafür anfallende Vergütung fest. Ein Kostenvoranschlag ist daher wichtig, um ärgerliche Überraschungen bei der Rechnung zu vermeiden. Das Gesetz spricht übrigens vom Kostenanschlag statt vom Kostenvoranschlag.
Rechtstipp: Gem. § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Das kann aber anders sein, wenn der Werkunternehmer mit Ihnen vertraglich vereinbart hat, dass dieser zu vergüten ist. Das ist in der Praxis oftmals der Fall!
Grundsätzlich ist der Kostenvoranschlag unverbindlich, da er nur eine Schätzung der Kosten darstellt. Im Rahmen der Reparatur können sich die Kosten aber noch entwickeln. Nach § 649 Abs. 2 BGB ist eine Überschreitung des Anschlags vom Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“. Wann ein schuldhaften Zögern vorliegt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Haben Sie hierzu Fragen? Sprechen Sie uns an!
Rechtstipp: Eine pauschale Grenze zieht die Rechtsprechung übrigens nicht, wenn es um die Überschreitung der Kosten geht. Als unwesentlich gilt nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich eine Überschreitung der Kosten von 10 bis 20 %. In besonderen Ausnahmefällen wird von den Gerichten die Grenze manchmal sogar bei 25 % angesetzt.
Wurde der Kunde nicht rechtzeitig über höhere Kosten informiert und wurde nicht Rücksprache gehalten, hat der Kunde die Möglichkeit den Werkvertrag außerordentlich zu kündigen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern! Im Falle einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Kosten zahlen.
Achtung: Falls Sie im Falle einer wesentlichen Kostenüberschreitung von einer außerordentlichen Kündigung absehen, ist die volle Rechnung zu bezahlen.
Mit dem Reparaturvertrag verpflichtet sich die Werkstatt den Mangel zu beseitigen. Das ist das Wesen des Werkvertrags, der das Erreichen eines bestimmten Erfolgs verspricht. Beim Dienstvertrag wäre das anders.
Rechtstipp: Bloßes Bemühen reicht daher nicht aus! Der Besteller verpflichtet sich im Gegenzug dazu, für die erfolgreiche Reparatur zu bezahlen.
Kunden müssen es natürlich nicht akzeptieren, wenn der Mangel nicht beseitigt wurde. Sie sollten den Mangel sofort bei der Werkstatt melden und eine Frist zur Nachbesserung setzen, denn beim Reparaturvertrag hat sich die Werkstatt verpflichtet den Mangel zu beseitigen. Der Nacherfüllungsanspruch ist in § 635 BGB geregelt. Auch im Werkvertragsrecht kommen andere Gewährleistungsrechte erst zum Tragen, wenn die Werkstatt die Möglichkeit zur Nachbesserung hatte.
Bei Autoreparaturen kommt es immer wieder zu Abspracheproblemen, die zu Rechtsstreitigkeiten führen. Autowerkstätten begehen dabei Beratungsfehler, halten nicht in korrekter Weise Rücksprache mit dem Kunden oder können den vorher versprochenen Erfolg nicht erzielen.
Sie haben Fragen zum Thema KFZ-Reparatur oder Werkverträge? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. Wir beraten Sie wie Sie sich gegen unnötige oder nicht beauftrage KFZ-Reparaturen wehren können oder welche Rechte Ihnen zustehen, wenn es während der Reparatur zu Schäden gekommen ist oder die Reparatur mangelhaft war!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDie neue Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 11. August 2020 (Az. […]
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