Corona: Betriebsschließungsversicherungen
Erst kürzlich berichteten wir über Betriebsschließungsversicherungen in den Zeiten des Corona-Virus. […]
Wie schnell ist es passiert, dass nach einem Unwetter der Keller unter Wasser steht. Wer für Schäden in einem solchen Fall zuständig ist und was man tun kann, falls der Vermieter nichts unternimmt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Bei Mietwohnungen sollten Sie im Falle eines vollgelaufenen Kellers umgehend den Vermieter informieren. Erst dann kann der Vermieter handeln! Der Grundsatz ist, dass der Vermieter für Schäden an der Mietwohnung und den mitvermieteten Räumen (zB. Keller) verantwortlich ist.
Ist der Vermieter nicht erreichbar, müssen Sie die nötigen Maßnahmen treffen, um den Schaden möglichst gering zu halten.
Grundsätzlich kann dem Mieter bei erheblichen Mängeln an der Mietsache/ an der Mietwohnung selbst ein Anspruch auf Mietminderung zustehen. Dafür müsste der Mieter in der Nutzung dauerhaft eingeschränkt sein. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn das Wasser einmalig und aufgrund von höherer Gewalt eindringt. Anders ist es zu bewerten, wenn zB. die Mieträume dauerhaft feucht sind (Thema: Bau- und Sanierungsmängel)
Rechtstipp: Steht hingegen regelmäßig bei Starkregen der Keller unter Wasser, ist die Sache rechtlich anders zu bewerten. Sprechen Sie uns in diesem Fall gerne an, falls Sie Ihre Miete mindern wollen.
Aber wer haftet eigentlich für Schäden? Ist der Keller unter Wasser, muss der Vermieter für das Auspumpen und Trocknen des Kellers aufkommen. Das ist übrigens auch der Fall, wenn der Vermieter nicht erreichbar war und der Mieter eine Fachfirma damit beauftragen musste. Oftmals argumentieren Vermieter dann, dass diese Beauftragung gar nicht notwendig war.
Rechtstipp: Wir raten Ihnen für den Beweisfall alles mit Fotos zu dokumentieren und Zeugen parat zu haben.
Eine Schadensersatzpflicht trifft den Vermieter, wenn er aufgrund von baulichen Mängeln zum Schaden beigetragen hat.
Es kommt darauf an! Die zuständige Versicherung bestimmt sich nach der beschäftigten Sache. So kommt die Hausratsversicherung in betracht, wenn Schäden an beweglichen Gütern innerhalb der Wohnung/ des Hauses entstanden sind.
Die Wohngebäudeversicherung kommt zB. bei Sturmschäden in Betracht. Da eine solche Versicherung nur der Eigentümer abschließen kann, muss sich der Vermieter an die Wohngebäudeversicherung wenden.
Die Elementarschadensversicherung ist dann zuständig, wenn Starkregen für Hochwasser sorgt oder die Kanalisation überlastet ist und damit für einen überfluteten Keller sorgt.
Die Haftpflichtversicherung zahlt dann, wenn man selbst für Schäden bei anderen in Anspruch genommen wird. Das kann zB. der Fall sein, wenn der Baum von meinem Grundstück auf das Haus des Nachbarn fällt.
Die Kfz-Kaskoversicherung zahlt bei Schäden am Auto; das jedoch nur, wenn nicht die Ursache zu finden ist. Fällt wie im Fall zuvor der Baum von meinem Grundstück auf das Auto des Nachbarn, ist meine Haftpflichtversicherung zuständig.
Übrigens: Im Rahmen einer Hausratsversicherung kann der Versicherungsnehmer die entstandenen Kosten nicht fiktiv abrechnen. Ersatzfähig sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten zur Wiederherstellung.
Inwiefern eine Versicherung im Falle einer Überschwemmung greift, hängt vom Inhalt des jeweiligen Versicherungsscheins ab.
Wichtig: Selbst wenn sich nicht eindeutig aus dem Versicherungsschein ergibt, dass auch Überschwemmungen abgesichert sind, kann dennoch Versicherungsschutz bestehen! Sprechen Sie uns bei Rechtsunsicherheiten gerne an!
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.
Im Falle eines Wetterschadens muss sich der Vermieter an seine Wohngebäudeversicherung wenden und der Mieter bei Eigentumsschäden an seine Hausratversicherung. Damit die Versicherung zahlt, darf der Schaden nicht durch Fahrlässigkeit entstanden sein (zB. offenes Fenster trotz Unwetterwarnung).
Die Versicherungsnehmer sollten also auf jeden Fall den Schaden melden und sich nicht entmutigen lassen, wenn die Versicherungsgesellschaft die Zahlung ablehnt – das machen nämlich die meisten Versicherungen. Bekommen sie dann aber ein Schreiben vom Anwalt, knicken sie ein – spätestens vor Gericht sollten die Versicherungsnehmer dann zu ihrem Recht kommen.
Daher sprechen Sie uns gerne an! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Sollten Sie durch einen Wetterschaden Ihre Versicherungsunterlagen verloren haben, ist das kein Problem. Versicherungen können diese einmalig kostenfrei an Sie übersenden.
Lesen Sie auch unseren Beitrag: „Sturmschäden – Welche Versicherung zahlt?“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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