Wissenszurechnung in Unternehmen
Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage der Wissenszurechnung in […]
Veranstaltungen müssen ausfallen, Betriebe müssen schließen. Die Folge von vielen Schließungen ist, dass Verträge nicht erfüllt werden können. Was das heißt und welche Regelungen gelten, erfahren Sie hier.
Unter „höherer Gewalt“ ist in der Regel ein von außen kommendes, unverschuldetes, unabwendbares Ereignis ohne betrieblichen Zusammenhang zu verstehen. Oft wird dies in Verträgen durch die Aufzählung bestimmter Beispiele präzisiert. Meist sind damit Kriege und Naturkatastrophen gemeint.
Epidemien oder sonstige Ausbrüche von Krankheiten und Seuchen können grundsätzlich einen Fall „höherer Gewalt“ darstellen. Diesen Fall sehen viele sog. Force Majeure-Klauseln in unterschiedlichen Lieferverträgen vor.
Wenn ein Ereignis höhere Gewalt eintritt, werden betroffene Vertragsparteien zumindest temporär, mitunter aber auch dauerhaft, von ihren Vertragspflichten befreit, ohne dass Schadenersatzpflichten eintreten.
Vor allem kann man bei Produktionsausfällen an Standorte in den besonders betroffenen chinesischen oder italienischen Provinzen von einem Fall höherer Gewalt auch im Sinne der Force-Majeure-Klauseln ausgehen.
Hinzukommt, dass eine Vielzahl an behördlichen Maßnahmen zu enormen Einschränkungen führen. Vor allem Ausgangssperren, amtliche Reisewarnung der Bundesregierung Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite sprechen dafür, einen Fall höherer Gewalt anzunehmen ist. Auch die chinesische Außenhandelsbehörde CCPIT hat bereits über 1.600 Zertifikate an Firmen darüber ausgestellt, dass sie aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, ihre internationalen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können.
Bereits in vergangener Zeit wurde beispielsweise im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie 2003 höhere Gewalt bejaht. So hat das AG Augsburg im Jahr 2004 entschieden, dass es sich bei der Epidemie SARS um einen Fall höherer Gewalt handelt. In diesem Fall ging es um den Rücktritt von einer Reise. Es entschied, dass bei Vorliegen einer Gefährdung von einer Reise wegen höherer Gewalt zurückgetreten werden kann (Urt. v. 9. November 2004 – 14 C 4608/03).
Auch bei der im Jahr 1992 ausgesprochenen Cholera-Epidemie wurde vom AG Homburg ein Fall höherer Gewalt angenommen (Urt. v. 2. September 1992 – 2 C 1451/92-18).
Bei höherer Gewalt wird grundsätzlich auf die Regelungen der Unmöglichkeit nach § 275 BGB und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB abgestellt.
Wenn eine Leistung unmöglich oder unzumutbar, führt § 275 BGB zum Wegfall der Leistungspflicht bzw. zu einem Leistungsverweigerungsrecht. In der Regel wird in der Rechtswelt auch vertreten, dass § 275 BGB auch bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung für die jeweilige Dauer des Leistungshindernisses anzuwenden ist.
Ist die Leistung für eine Partei nicht mehr möglich bzw. unzumutbar, entfällt gem. § 326 Abs. 1 BGB auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Die andere Partei kann gem. § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten und der Vertrag muss rückabgewickelt und die bis dahin empfangenen Leistungen sind zurückzugeben.
Verträge können gemäß § 313 BGB nachträglich angepasst werden, wenn sich die Umstände, auf denen die Verträge basieren, verändert haben und den Parteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Wenn eine Anpassung nicht möglich ist, kann der Vertrag beendet werden.
Sofern das Unternehmen Verträge mit Kunden nicht mehr erfüllen kann, etwa weil es Corona-Virus-bedingt zu Lieferengpässen kommt oder Lieferschwierigkeiten abzusehen sind, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf etwaige Force Majeure-Klauseln geprüft werden.
Wenn eine solche Klausel nicht vorhanden ist, muss geprüft werden, ob das anwendbare Recht gesetzliche Regelungen für Fälle höherer Gewalt beinhaltet und wie die Inhalte dieser Regelungen sind.
Zwar kommt es in Fällen Höherer Gewalt zu verschiedenen Leistungsausfällen bzw. Verzögerungen der Leistungen. Dies führt jedoch nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, Aufwendungsersatz oder der Möglichkeit, den Vertrag einseitig mit der Berufung auf die Umstände der Höheren Gewalt zu beenden. Wenn ein Fall höherer Gewalt gegeben ist, werden die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit und es gibt in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Auch können die Vertragspflichten zunächst für die Dauer der unerwarteten Situation ausgesetzt werden und am Ende des außerordentlichen Ereignisses wiedereingesetzt werden.
Bei einer Force-Majeure-Klausel bzw. Regelung über Fälle dieser Art sollte eine Anzeigepflicht eingebaut bzw. diese bei gesetzlicher Klausel hinreichend berücksichtig werden. Das bedeutet, dass der Lieferung seine Kunden unverzüglich von eingetroffenen oder drohenden Lieferausfällen infolge eines konkret zu benennen Ereignisses höherer Gewalt informieren muss. Erfolgt die Anzeige diesbezüglich gar nicht oder mit Verspätung, kann der Lieferant sich mitunter nicht mehr auf die höhere Gewalt berufen und wird so nicht von seinen Lieferpflichten freigestellt.
Zu empfehlen ist, sich mit dem Geschäftspartner zu einigen und die rechtlichen Möglichkeiten zur Höheren Gewalt als Argumentationsgrundlage zu nehmen.
Wenn neue Verträge geschlossen werden sollen, ist die Aufnahme einer speziellen Klausel zur Höheren Gewalt zu empfehlen, die spezifizieren soll, wann Höhere Gewalt vorliegt und wie mit dieser umzugehen ist.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Achtung: es gibt Fehler, die Arbeitgeber immer wieder machen. In diesem […]
Der in der Kanzlei WK LEGAL tätige Rechtsanwalt Momme Funda ist […]
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