Crowdworker können Arbeitnehmer sein
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Manchmal hat man nicht nur das Gefühl, die vertraglich vereinbarte Bandbreite sei in Wahrheit zu langsam, sondern man kann es sogar nachweisen. Ein neues Gesetz stärkt Verbraucher jetzt!
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Langsames Internet fiel gerade in Zeiten von Homeoffice und Homeschooling auf. Zuvor nahmen es viele Verbraucher noch hin, dass das Internet manchmal nicht so schnell ging. Jetzt ist es aber für viele Verbraucher einfach nicht mehr hinnehmbar.
Seit Dezember 2021 gilt eine neue Regelung im Telekommunikationsgesetz.
Durch die Benutzung einer App zur Internetmessung kann von nun an die Monatszahlung gesenkt werden, sollte die Leistung schmaler sein als vertraglich zugesichert!
Das sind für Verbraucher gute Nachrichten. Aber welche App soll man dafür nutzen und ist die Handhabung auch so einfach, wie versprochen?
Für das neue Minderungsrecht müssen die Verbraucher die Desktop-App zur Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nutzen!
Achtung: Sie müssen darauf achten, diese App über das LAN-Kabel und nicht über das WLAN zu nutzen, weil beim kabellosen Zugriff auf das Festnetz-Internet Tempo verloren geht.
Ein Minderungsrecht können Sie geltend machen, wenn es zu „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“ kommt. Der Schlüssel ist hier, die App-Messungen immer zu dokumentieren.
Die Vertragszahlung ist „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“. Das bedeutet: Bekommt man nur die Hälfte der versprochenen Leistung, zahlt man nur die Hälfte des Preises!
Kunden haben im Falle eines Mangels den gesetzlichen Anspruch, dass dieser Mangel schnellstmöglich und kostenlos behoben wird. Geschieht das nicht innerhalb von zwei Tagen, gibt es einen Anspruch auf Entschädigungen!
Eine Rufnummernmitnahme ist ab jetzt immer kostenlos. Das sind gute Nachrichten! So wurden doch in der Vergangenheit immer hohe Gebühren gefordert.
Darüber hinaus soll von nun an eine Kündigung von Telefon- und Internetverträgen schneller möglich sein.
Rechtstipp: Die Laufzeit für einen Telefon- oder Internetvertrag darf zwar weiterhin maximal 24 Monate betragen. Wenn Verbraucher aber die Kündigungsfrist trotz einer neuen Hinweispflicht der Anbieter verpassen und der Vertrag sich automatisch verlängert, können sie ihn nun jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Diese Gesetzesvorgabe gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2021 getroffen wurden. Ein Vertrag wird darüber hinaus erst wirksam, wenn Kunden im Nachgang etwa an ein Telefonat eine Zusammenfassung erhalten und in Textform – etwa per E-Mail – genehmigen.
Verbraucherschützer haben sich lange dafür eingesetzt und die Resonanz ist daher positiv, was die neu eingeführte App-Messung über die Bundesnetzagentur angeht. Von nun an haben Verbraucher leichter die Möglichkeit eine geringere Bandbreite, als vertraglich vereinbart, nachzuweisen. Dementsprechend können sie die Vertragszahlung auch mindern. „Laut einem im September vorgelegten Entwurf einer Allgemeinverfügung, die die gesetzlichen Vorgaben präzisiert, müssen die Nutzer an zwei verschiedenen Tagen jeweils zehn Messungen vornehmen. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird, greift das Minderungsrecht. Dies soll etwa auch der Fall sein, wenn die vereinbarte minimale Geschwindigkeit jeweils an zwei Messtagen unterschritten wird.“
Die Anbieter üben selbstverständlich Kritik aus, da die neuen Regeln ihre bisherigen Praktiken doch stark verändern. Vielleicht lagert die Politik hier auch eigene Probleme an die Anbieter aus. Für Verbraucher ist es aber eine positive Wendung, die lange nötig war.
Über die neuen Cookie-Regeln berichten wir hier auf unserem Blog. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Möchten Sie Ihre Vertragszahlung anpassen, da Ihr Internet nach der App-Messung zu langsam ist? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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