Die iOcean UG und Herr Gereon Sandhage – ein eingespieltes Abmahn-Team
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Für seine neuste Werbekampagne hat der Software-Hersteller Microsoft sich einen besonders provokanten Werbespot ausgedacht. Hauptdarsteller: Mac Book.
Immer wieder kommt es zwischen Apple und Microsoft zu Schlagabtauschen, wenn es um die Vermarktung ihrer Produkte geht. Diesmal nahm sich das Marketingteam von Microsoft eine Person zur Hilfe, die Mac Book heißt. Der vollständige Name des Hauptdarstellers lautet Mackenzie Book und kommt aus Australien. Doch weil Mackenzie seinen Freunden und Verwandten zu lang war, erfanden sie den Spitznamen Mac für ihn.
In dem Werbespot kann sich dann der Interessent von Mac Book erklären lassen, wieso es besser ist, einen portablen PC von Microsoft zuzulegen und warum die Hardware von Apple-Produkten schlechter sind als die von Microsoft.
Der Werbespot endet mit endet damit, dass Mac Book sagt, man solle sich ein Surface-Laptop von kaufen. Sein Fazit: „Du solltest dir ein Surface anschaffen. Glaub mir, ich bin Mac Book.“
In dem 30-sekündigen Spot vergleicht Mackenzie Book das neue Surface 2 mit dem MacBook Air vom größten Konkurrenten Microsofts Apple. Book gibt an, dass das Surface nicht nur eine stärkere Akkulaufzeit und einen besseren Prozessor hat, sondern schwärmt auch vom Touchscreen, den das Apple-Produkt schon gar nicht hat.
Doch nicht nur in dem jüngsten Spot von Microsoft lässt sich der Software-Riese über seine Konkurrenz aus. Bereits in früheren Spots bezeichnete Microsoft das MacBook Air als langsames und akkuschwaches Produkt und wies auf den fehlenden Touchscreen hin.
Bisher gab es keine Reaktion von Apple. Allerdings könnte Microsoft aufgrund von unerlaubter vergleichender Werbung mit Konsequenzen belangt werden.
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht
Grundsätzlich soll Werbung das eigene Produkt im besten Licht darstellen. Doch die Täuschung von Verbrauchern oder Verunglimpfung anderer Marktteilnehmer ist nicht gestattet, so sieht es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
Im vorliegenden Fall könnte gegen das Verbot der vergleichenden Werbung im Sinne des § 6 UWG verstoßen worden sein. Zwar ist sie nicht per se unzulässig, doch auch für sie gibt es Grenzen. Hinzukommen müssen unlautere Umstände. So darf der Vergleich den Mitwerber in seiner Wertung nicht herabsetzen oder der gute Ruf eines Mitbewerbers auf das eigene Produkt übertragen werden.
Im hiesigen Fall könnte eine Verletzung des Rufs von Apple-Produkten sowie eine Verunglimpfung vom offensichtlich erkennbare Mitbewerber Apple vorliegen. Das Microsoft-Produkt wird hier durch ein vermeintliches Apple-Produkt angepriesen und stellt quasi sich selbst als schlechter dar. Die Werbung macht erkennbar, dass zwar unterschiedliche, aber durchaus vergleichbare Produkte sich gegenüberstehen. Knackpunkt könnte hier die Herabsetzung des Apple-Produkts sein, indem der Hauptdarsteller Mac Book suggeriert, dass sogar Apple selbst seine Produkte nicht empfiehlt, sondern lieber auf die Konkurrenz zurückgreift.
Allerdings obliegt der abschließenden Beurteilung der Rechtsprechung, sollte es zu einem Verfahren wegen unlauterem Wettbewerb kommen.
Sie haben Fragen zu Werbung oder zum Wettbewerbsrecht? Dann wenden Sie sich doch einfach an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen gerne!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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