BGH: Käufer muss Verkäufer die Untersuchung der mangelhaften Sache ermöglichen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am gestrigen 10. März 2010 entschieden, dass […]
Täglich werden Millionen Sendungen ausgeliefert und gerne nimmt man für den Nachbarn auch mal Pakete an. Die Rechtslage sieht hierbei jedoch nicht immer in Bezug auf den freundlichen Nachbarn positiv aus, wenn ein Paket verloren geht.
Wir fassen daher für Sie auf unserem Blog die Rechtslage zusammen!
Ist eine sog. Schickschuld vereinbart, also die Zusendung der Ware, dann erfüllt der Händler seine Leistungspflicht, wenn er die Ware für den Versand vorbereitet und die Ware an den ausgewählten Versanddienstleister übergibt. Wenn nun die Ware verloren geht, kann eine Neulieferung grundsätzlich nicht verlangt werden, hier muss sich der Empfänger an den Versanddienstleister melden.
Rechtstipp: dem Verkäufer ist aus rechtlicher Sicht zu raten eine juristische Prüfung vornehmen zu lassen und abzuklären, ob das Versandrisiko eventuell rechtskonform auf den Käufer übertragen wurde.
Sie sollten auf jeden Fall bei abhanden gekommenen Paketen immer einen Nachforschungsauftrag stellen. Ein Formular für den Nachforschungsauftrag bieten die meisten Paketdienste auf ihren Websites an. Um den Wert des Inhalts nachweisen zu können, legen Sie am besten eine Kopie des Kaufbelegs bei, wenn Sie den Nachforschungsauftrag aufgeben.
Rechtstipp: Im Falle eines Verlustes ist ein privater Verkäufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten! Der Käufer sollte sich allerdings an den Verkäufer wenden und sich dessen Ersatzansprüche gegen den Paketdienstleister abtreten lassen (sog. Drittschadensliquidation). Hierbei stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!
Wenn ein Nachbar ein Paket annimmt und das Paket dann aus Fahrlässigkeit abhanden kommt oder beschädigt wird, muss er (im Regelfall) für den Schaden einstehen.
Beruft sich der Paketdienstleister auf eine Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach er berechtigt ist, Pakete auch bei Nachbarn abzugeben, so ist diese nach einer Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 02.03.2011, Az. 6 U 165/10) unwirksam!
Es gibt auch Betrugsmaschen, die arglose Nachbarn in die Falle locken. Nehmen Sie daher nur Pakete von Personen an, die Sie auch kennen!
Grundsätzlich steht Käufern im Falle der Unmöglichkeit ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 326 Abs. 1, 4 BGB zu. Allerdings gilt dies nicht für den Fall, bei der die Preisgefahr bereits auf den Käufer übergegangen ist.
Rechtstipp: Mit der Preisgefahr ist das Risiko des Käufers gemeint, selbst bei Nichterhalt der Ware den Kaufpreis entrichten zu müssen. Nach der Vorschrift des § 447 BGB geht die Preisgefahr nach Übergabe der Kaufsache an das Transportunternehmen auf den Käufer über.
Achtung: Etwas anderes gilt aber für den Fall, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, was regelmäßig in diesen Fällen anzunehmen sein wird. Hier geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache erst auf ihn über, sobald ihm die Sache durch das Versandpersonal übergeben wurde. Das regelt § 446 BGB.
Wird daher bei einem online Verbrauchsgüterkauf wegen Abwesenheit des Empfängers an einen Nachbarn zugestellt und kommt das Paket im Folgenden vor der Übergabe an den Adressaten abhanden, ist ein zufälliger Untergang anzunehmen, für den der Händler grundsätzlich gefahrtragungspflichtig ist. Somit verliert der Händler seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Verbraucher und ist diesem gemäß § 323 Abs. 4 BGB zur Rückerstattung verpflichtet. Dann kann u.U. der Verkäufer den Nachbarn in Regress nehmen. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich in ihrem konkreten Fall!
Ein verloren gegangenes Paket macht viel Ärger und man muss immer von Fall zu Fall betrachten, wer in der konkreten Situation haftet. Die Paketannahme durch einen Nachbarn kann im Falle des Verlusts für den Nachbarn eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verkäufer begründen.
Transportdienstleistern ist es nicht erlaubt, Pakete einfach so vor die Haustür oder im Garten abzulegen. Manche Anbieter wie die deutsche Post bieten aber so genannte Ablageverträge an, die dann genau dies erlauben. Das Risiko des Verlustes des betreffenden Paketes wird dann aber voll vom Empfänger getragen!
Haben Sie Fragen zum Thema Versandkauf? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. Wir geben Ihnen eine Ersteinschätzung ab und können dann das Vorgehen absprechen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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