Accessio Wertpapierhandelshaus AG: Gute Chancen für Anleger trotz Insolvenz
Mit Datum 2. August 2010 hat die Accessio Werpapierhandelshaus AG (ehemals […]
E-Scooter sollen für umweltfreundliche Mobilität sorgen. Leider bürgen sie auch viele Gefahren im Straßenverkehr. Ein E-Scooter-Unfall zeigte gefährliche Gesetzeslücken.
Wir berichten Ihnen in diesem Artikel alles zum Thema „Schuldfrage“ bei E- Scooter-Unfällen.
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Mofa-Prüfbescheinigung oder eine Helmpflicht gibt es nicht. Vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung samt Versicherungsaufkleber mit Anti-Fälschungs-Hologramm hinten am Fahrzeug. Bei der Nutzung der Geräte auf Radwegen bzw. öffentlichen Straßen ergeben sich haftungsrechtlich relevante Fragen. Von besonderem Interesse dürfte dabei die Haftung des Fahrers und des Halters sein, wenn es zu einem Unfall kommt.
Bei E-Scootern handelt es sich gem. § 1 Abs. 1 Nur. 1 eKFV um ein KFZ. Anders sieht es zB. bei E-Bikes aus, die kein KFZ darstellend. Haftungsrechtlich hat dieser Unterschied aber keine Bedeutung. Das für Kfz geltende Haftungsregime der §§ 7, 18 StVG findet wegen § 8 Nr. 1 StVG keine Anwendung auf E-Scooter.
Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden bestimmt sich daher nach § 823 Abs. 1 BGB. Danach können sowohl Halter als auch Fahrer für das „Inverkehrbringen“ einer Gefahrenquelle haften. Es könnte auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 11 eKFV oder § 5 StVO in Betracht kommen. Diese Haftung käme vor allem für Fahrer in Betracht. Für Halter und Eigentümer könnte eine Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommen. § 11 eKFV stellt Verhaltensregeln auf, die insbesondere den Vorrang von Fußgängern vorsehen bzw. die Anpassung und Rücksichtnahme an den Rad- bzw. Fußgängerverkehr. Beide Tatbestände setzen jedoch Verschulden voraus.
In einem Fall ist ein von Geburt an blinder Mann über zwei unsachgemäß abgestellte E-Scooter auf dem Gehweg gefallen und hat sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Die Scooter lagen beide auf dem Boden. Nach dem Unfall zeigte sich schnell, dass sich niemand für diesen Unfall verantwortlich fühlte. Weder die Verleihfirma oder die Haftpflichtversicherung der Verleihfirma, noch die Stadt, die die Betriebserlaubnis erteilt hat, wollten für den Schaden einstehen.
Die Verleihfirma sieht „keine Grundlage für die Haftung“, da ein unbekannter Dritter „die ordnungsgemäß aufgestellten Roller umgestoßen habe“. Auch die Haftpflichtversicherung der Verleihfirma äußerte sich wie folgt: „Wenn die Nutzer der E-Scooter diese ordnungsgemäß abgestellt haben, kann das spätere Verhalten unbeteiligter Dritter dem Eigentümer Voi nicht zugerechnet werden“.
Hier zeigt sich ein Problem: laut Gesetz ist weder die Versicherung noch der Halter für herumliegende E-Scooter zuständig. Wir sehen die Sachlage aber ganz nach dem Grundsatz des BGB, dass wenn jemand eine Gefahrenlage schafft, er für die daraus resultierenden Schäden auch einstehen muss.
Zu kritisieren ist, dass E-Scooter in Deutschland im Prinzip überall auf dem Gehweg parken dürfen. Das erhöht das Gefahrenpotential für Unfälle, so wie in diesem Fall.
Der Gesetzgeber müsste klare Regeln formulieren, damit es nicht zu einer so gravierenden Gesetzeslücke kommt. Auch wenn für das Unternehmen gerade die Verfügbarkeit ein wichtiger Punkt des Geschäftsmodels ist, könnte man, ganz nach dem Vorbild von Bike-Sharing, fordern dass E-Scooter auf klar gekennzeichnete Flächen abgestellt werden müssen.
Mit der Erlaubnis von E-Scootern auf öffentlichen Radwegen und Fahrbahnen ergeben sich diverse neue Haftungsrisiken. Es bleibt abzuwarten, ob das Verbot des Fahrens auf Gehwegen zumindest gewisse Verletzungsrisiken eindämmt. Im Übrigen wird sich die Rechtsprechung mit Sicherheit sehr bald mit Fallkonstellationen, wie in diesem Artikel beschrieben, auseinandersetzen müssen.
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss auch verhältnismäßig Verantwortung tragen. Der Gesetzgeber hat aber noch keine klaren Regeln formuliert, zB wo E-Scooter aufgestellt werden dürfen. Das schafft im Falle eines Unfalls gravierende gesetzgeberische Lücken, sodass sich niemand für den Schaden verantwortlich fühlt und im Schadensfall immer auf den anderen verweisen wird.
Das Geschäftsmodell hat sehr großes Potential, demnach sollte man hier auch klare Regelungen finden, damit das Konzept der ständigen Verfügbarkeit bestehen bleiben kann. Eine Idee wären zB. gekennzeichnete Parkflächen für E-Scooter.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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