Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited
Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer […]
Was ist denn nun? Haften Klimaaktivisten oder nicht? Wir haben uns die Rechtslage näher angeschaut und meinen: Klimaaktivisten haften jedenfalls, wenn sie den die öffentliche Infrastruktur blockieren!
In der vergangenen Woche haben Klimaaktivisten den BER Flughafen blockiert. Dadurch kam es zu enormen Verzögerungen im Flugverkehr, was Auswirkungen auf die Fluggesellschaft, aber auch die Passagiere hatte. Die wirtschaftlichen Schäden sind insgesamt immens. Immer wieder sind auch Autobahnen von den Blockaden betroffen.
Eine Ansicht der Rechtswissenschaft vertritt die Auffassung, dass Haftungsansprüche kaum Aussicht auf Erfolg hätten, da eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB tatbestandlich nicht bestehe. Es würde ja schon an der Sittenwidrigkeit scheitern, da „den Aktivisten altruistische Motive zugute zu halten“ wären. Das ist aber eine klare Wertungsfrage. So können diese Motive doch nicht das Meinungsbild aller Bürgerinnen und Bürger tragen.
Viel überzeugender ist doch eins: Man nimmt rechtlich eine Vermögensschadenshaftung in Fällen der Störung der öffentlichen Infrastruktur für fahrlässiges Handeln an. Der Vorsatz ist gesetzlich nicht vorgesehen und soll vielmehr über den § 826 BGB abgedeckt werden. Die Sittenwidrigkeit wird doch gerade dadurch deutlich, dass die Aktivisten vorsätzlich in die öffentliche Infrastruktur eingreifen.
Darüber hinaus gäbe es für die Aktivisten rechtsstaatliche Möglichkeiten, um auf Missstände hinzuweisen, die Meinung zu bekunden und „etwas zu bewegen“, nämlich über Vereine, Versammlungen und Parteiarbeit.
Dass die Klimaaktivisten nicht auf diese Möglichkeiten zurückgreifen, die grundgesetzlich geschützt sind, zeigt, dass ihr Handeln jedenfalls wenn sie sich auf die Fahrbahn kleben, grundsätzlich als Sittenwidrig eingeschätzt werden kann.
Die Versammlungsfreiheit findet ihre Grenzen dort, von andere geschädigt, oder behindert werden, erst recht wenn das Hauptziel der Aktivisten die Schädigung und Behinderung anderer Bürger ist.
Da es sich bezüglich des Aufklebens auf die Fahrbahn für die Airline um „höhere Gewalt“ handelt, raten wir davon ab Ansprüche gegen die Airline zu erheben. Anders kann es aber sein, wenn die Airline durch eigenes Verschulden, den Betrieb nach einer überlangen Wartezeit erst wieder aufnimmt. Im Einzelfall muss das überprüft werden. Sollte das der Fall sein, steht Ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Tickets zu oder eine Umbuchung.
Strafrechtlich wurden schon Aktivisten zur Verantwortung genommen. Ein Richter am Amtsgericht Berlin-Tiergarten schickte einen 21-Jährigen mit 600 Euro Geldstrafe wegen Nötigung und der Ermahnung nach Hause: „Die Mittel, die Sie gebraucht haben, sind antidemokratisch. Ich kann nicht glauben, dass Ihnen nichts anderes einfällt, als andere Leute in ihren Grundrechten einzuschränken.“
Zivilrechtlich sind nach unserer Auffassung, wie oben bereits erklärt, direkte Ansprüche denkbar und zwar nach § 826 BGB. Daraus kann ein Schadensersatzanspruch für materielle und immaterielle Schäden entstehen. Natürlich kommt es auf den Einzelfall an und Bagatellschäden werden von den Gerichten nicht gerne gesehen. Der persönliche Schadenseinschlag kann aber aus einem kleinen (Bagatell-)Schaden einen großen Schaden machen. Wenn man sich vorstellt, dass mit dem Krankenwagen nicht durch eine blockierte kommt und zu spät am Einsatzort ist und durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden kann, dass bei rechtzeitigen Ankommen des Krankenwagen am Unfallort eine Rettung des Patienten oder eine Minderung des Schadens möglich gemacht hätte, wäre die Geltendmachung von Schadensersatz nach § 826 BGB absolut denkbar und auch grundsätzlich erfolgsversprechend. Kommt man zu spät zu einem Termin und kann den genauen Schaden beziffern und nachweisen, so sehen wir hier ebenfalls eine Aussicht auf Erfolg. Lassen Sie Ihren Fall durch unsere Zivilrechtsexperten überprüfen!
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. So regelt das Gesetz die Schadensersatzpflicht im Falle vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB. Die Strafgerichte gehen nicht zimperlich mit den Aktivisten um und verhängen erste Geldstrafen. Zivilrechtlicher sind sich noch uneinig, ob eine Schadensersatzpflicht besteht. Artikel, die die Schadensersatzpflicht ablehnen, bringen die persönliche Wertung der Autoren zu stark zum Ausdruck. So sprechen sie alle möglichen Anspruchsgrundlagen an, lassen sie aber am Ende durch eigene Wertungen scheitern. Es kommt aber auf den Einzelfall an. Natürlich kann auch eine kurze Beeinträchtigung zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs ausreichen. Und die Erklärung, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach einer Abwägung als „unwahrscheinlich“ einzustufen ist, überzeugt uns nicht.
Wir könnten noch weitere Ausführen dazu auf unserem Blog schreiben, das würde aber den Rahmen dieses Artikels sprengen. Viel lieber schauen sich unsere Experten Ihren Einzelfall an und prüfen die Rechtslage vollumfänglich. Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORZahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer […]
Immer wieder kann es zu einer Kreuzfahrtabsage kommen. Zuletzt sagte der […]
Die Ferien sind gestartet und an den Flughafen spielt sich ein […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.