AGB-Recht: Unwirksamkeit der salvatorsichen Klausel „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Verwendung der salvatorischen Klausel „Soweit keine […]
Was passiert mit meinen Präsentationen und Ideen, die ich bei einem Pitch vorstelle oder der Kunden liefere? Wir erklären, was Sie wissen sollten und wie Sie ihre Ideen schützen können.
Wenn ein Unternehmen eine Ausschreibung für ein Projekt macht, muss es, da es sich rechtlich gesehen um eine Auslobung gem. § 657 BGB handelt, auch einen Gewinner ermitteln und darf das Projekt nicht einfach inhouse mit den Ideen der Bewerber umsetzen. Wenn der Bewerber nachweisen kann, dass er den Pitch gewonnen hätte, weil er das beste Konzept hat, kann er sogar Schadensersatz verlangen. Grundsätzlich führt das Nichtgewinnen eines Pitchs aber nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da es sich um eine Art Wettbewerb handelt und die Leistungen für den Pitch kostenlos erbracht werden. Derjenige, der einen Pitch nicht gewonnen hat, kann also nur insofern einen Schaden erleiden, als dass er in Vertrauen auf einen Pitch mit echten Gewinnchancen teilgenommen hat, obwohl das ausschreibende Unternehmen nie ein Projekt vergeben wollte.
Das Urhebergesetz schützt gem. § 1 Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das bedeutet, dass die eigene Idee ein Kunstwerk sein müsste – und genauso anspruchsvoll, wie es klingt, ist es auch. Ideen sind grundsätzlich keine schützenswerte künstlerische Leistung, sondern allenfalls deren kreative Umsetzung. Daran werden aber hohe Anforderungen gestellt, sodass die allermeisten Leistungen nicht urheberrechtlich schützenswert sind, da sie eine durchschnittliche Leistung deutlich überragen müssen.
Ein Pitch kann durch das Geschmacksmusterrecht als Design geschützt werden. Die Anforderungen sind weniger streng als die des Urheberrechts. Allerdings darf es sich nicht nur um einen groben Entwurf handeln, denn es werden nur die konkreten Formen geschützt. Außerdem entsteht der Schutz erst nach einer Anmeldung des Geschmacksmusters, was Zeit und Geld kostet.
Eine Alternative kann das Wettbewerbsrecht sein, das mit dem UWG einen unfairen Wettbewerb verhindern soll. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz muss im jeweiligen Einzelfall überprüft werden. Dann kann das Unternehmen abgemahnt und eine Unterlassung der Nutzung sowie Schadensersatz verlangt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist das Erstellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen bestimmt wird, dass das Urheberrecht auch dann gelten soll, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Zu solchen Klauseln gibt es bisher aber keine Rechtsprechung. Wenn sie verwendet werden, müssen sie hinreichend bestimmt sein, dürfen also nicht zu weit und allgemein gefasst werden.
Ideen an sich sind, wie eben gezeigt, rechtlich nicht einfach zu schützen. Es sollten AGB erstellt werden, in denen solche Fragestellungen eindeutig geregelt sind.
Sofern das Urheberrecht anwendbar ist, hat die Werbeagentur die Urheberrechte an den Designs. Dieses verbleibt grundsätzlich auch bei der Agentur, weil sie der Schöpfer und damit Urheber ist. Sie gibt dem Kunden lediglich bestimmte Nutzungsrechte an ihren Werken. Im Vertrag oder den AGB sollten daher die konkreten Nutzungsrechte definiert werden. Fehlt eine solche Regelung, gilt nach § 31 Abs. 5 UrhG der Vertragszweck. Wenn ein Kunde also zum Beispiel Flyer bestellt hat, darf er die Designs ausschließlich für diese verwenden und nicht auch für die Webseite oder diese weiterentwickeln/verändern. Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werks darf gem. § 23 UrhG nur der Urheber druchführen.
Wenn eine Idee einer Werbeagentur sich im Nachhinein also doch nicht so innovativ herausstellt, haftet die Agentur dem Kunden gegenüber grundsätzlich auf Schadensersatz und Co. Dieser kann sich zum Beispiel aus Urheberrechts-, Markenrechts- oder Wettbewerbsrechtsverstößen ergeben.
Ein derart angreifbares Werk ist auch als mangelhaft anzusehen, weil die Agentur den Kunden über rechtliche Bedenken aufklären muss. Eine Werbemaßnahme zum Beispiel, die gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstößt, ist fehlerhaft und kann vom Kunden nicht verwendet werden. Das Werk ist dann mangelhaft. Auch ein Hinweis darauf, dass das Werk nicht auf Mängel geprüft wurde, ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Werbeagentur, da dieser den Mangel nicht entfallen lässt. (OLG Düsseldorf, 5 U 39/02).
Allerdings hat das KG Berlin (19 U 109/10) entschieden, dass die Verpflichtung der rechtlichen Prüfung des Werks nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur zumutbare Überprüfungen. Was zumutbar ist, hängt vom Aufwand der Prüfung und der Umfang der Werbung im Verhältnis zur Vergütung ab.
Auch hier können AGB helfen, die aber nicht von wesentlichen Vertragspflichten wie einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit entbinden. Es ist daher wichtig, die Mitarbeiter entsprechend zu schulen und eine angemessene rechtliche Prüfung durchzuführen.
Wie bereits eben erklärt, haftet eine Agentur für Rechtsverletzungen, die durch ihre Werke begangen werden. Wer innerhalb der Agentur die Verletzung begeht, ist im Grunde unerheblich, da z.B. § 99 UrhG bestimmt, dass der Inhaber eines Unternehmens auch für die Rechtsverletzungen seiner Arbeitnehmer und Beauftragten haftet.
Wir helfen Ihnen! Wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend und beantworten Ihre Fragen zum Thema Werbeagentur und Rechten an Werken.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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