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Zahlt die Werbeagentur oder der Freelancer die Beiträge zur Künstlersozialkasse und wie hoch fallen diese aus? Wir erklären, was Sie zur Künstlersozialkasse wissen müssen.
Die Künstlersozialkasse (KSK) koordiniert die Beitragsabführung ihrer Mitglieder zur Krankenkasse und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Selbständige Künstler und Publizisten sollen einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer.
Die Höhe der monatlichen Beiträge hängt von der Höhe des Einkommens ab. Selbständige Künstler und Publizisten müssen gem. § 14 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die Hälfte der jeweiligen Beiträge zahlen. Der Rest wird aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 %), die Kunst und Publizistik verwerten, übernommen.
Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 %, der der gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 %, der zur sozialen Pflegeversicherung 3,30 % bzw. 3,05 %, wenn die Mitglieder Eltern sind. Von diesen Sätzen müssen die Mitglieder ungefähr die Hälfte selbst tragen.
Versicherungsfrei ist gem. § 3 Abs. 1 KSVG, wer im Jahr nicht mehr als 3.900 Euro verdient.
Nach § 1 KSVG ist versicherungspflichtig, wer eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübt.
Künstler ist gem. § 2 S. 1 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist gem. § 2 S. 2 KSVG, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise tätig ist oder Publizistik lehrt.
Erwerbsmäßigkeit bedeutet eine nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Diese muss selbstständig, also nicht in einem Arbeitsverhältnisses erfolgen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Unternehmer, die regelmäßig selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen Beiträge an die Künstlersozialkasse leisten.
Zur Künstlersozialabgabe ist gem. § 24 KSVG ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
-Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen
-Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten
-Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen
-Rundfunk, Fernsehen
-Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern
-Galerien, Kunsthandel
-Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
-Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
-Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
Außerdem sind zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (sog. Eigenwerber).
Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Berechnung der Beiträger erfolgt nach den gezahlten Entgelten für die selbständigen Künstler und Publizisten. Zum meldepflichtigen Entgelt gehören das Honorar des Selbstständigen, aber auch alle weiteren Aufwendungen wie Telefon-, Material-, Personal- und Frachtkosten.
Dazu gehören allerdings nicht die Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG Wort und VG Bild-Kunst. Auch Zahlungen an eine KG, OHG oder an juristische Personen wie eine GmbH oder AG fallen nicht unter die Entgelte. Auch für steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Reise- und Bewirtungskosten müssen keine Beiträge gezahlt werden.
Entgelte für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten sind der Künstlersozialkasse zu melden, da Webdesigner den Künstlern und Publizisten gehören, wenn Webseiten gestalten und programmieren. Es ist nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (7.7.2005 – B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04) egal, ob der Webdesigner eine Ausbildung in diesem Bereich absolviert hat.
Wenn es um den Internetauftritt des Auftraggebers geht, ist dies der (Eigen-) Werbung zuzuordnen und daher auch unabhängig vom Umfang der Kreativität abgabepflichtig. Anderes gilt nur bei rein technischen Leistungen.
Im Jahr 2015 musste das Bundessozialgericht (BSG) über die Klage Designers vom einem Designbüro entscheiden, welches Aufträge als Unteraufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner weiterleitete. Der Kläger meinte, dass die Forderung von Beiträgen durch die Künstlersozialkasse unberechtigt sei, weil er selbst kein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen betreibe und nur der Endabnehmer Beiträge zahlen müssen.
Das BSG entschied, dass die Leistungen der anderen Designer eigenständige Teilleistungen sind und der Designer diese in seinem Namen und auf seine Rechnung beauftragt. Daher muss auch er gem. § 24 Abs. 2 S. 1 KSVG selbst Beiträge zahlen.
Wenn sich mehrere Künstler und Publizisten sich zusammengeschlossen haben, zahlt trotzdem das beauftragende Unternehmen die Beiträge. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine einzelne Person, eine Gruppe, eine GbR oder Einzelfirma handelt. Nur bei juristischen Personen besteht keine Abgabepflicht.
Wir helfen Ihnen! Wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend und beantworten Ihre Fragen zum Thema Werbeagentur, Freelancer und Künstlersozialkasse.
Tipp: Lesen Sie auch den nächsten Blogartikel unserer Blogartikelserie zu Werbeagenturen. Den Artikel finden Sie hier. Darin geht es um „Werbeagentur – Kreativität und Pitch“.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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