Werbeagentur und Stockarchive

Guido Kluck, LL.M. | 9. März 2020

Stock Archive oder Stockarchive sind Bilddatenbanken, in denen Fotografen ihre Bilder anbieten. Die Kunden erwerben bei Stockarchiven Lizenzen, mit denen sie die Bilder nutzen dürfen. In welchem Umfang das erlaubt ist, hängt von den jeweiligen AGB ab. Wir erklären, was Werbeagenturen bei der Verwendung von Stockarchiven beachten sollten.

Welche Bilder und Grafiken der Stockarchive sind urheberrechtlich geschützt?

Da Fotografien als Lichtbildwerke bzw. Lichtbilder über das Urhebergesetz (UrhG) geschützt sind, bedarf man für die rechtmäßige Nutzung der Bilder eine Lizenz.

Das KG Berlin (12.12.2019 – 2 U 12/16 Kart) hat sich erst kürzlich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob auch am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildungen eines virtuellen Gegenstandes als Erzeugnis unter § 72 UrhG fallen und daher urheberrechtlich geschützt sind. Das KG lehnte dies ab, da eine Grafik zwar optisch ähnlich wie ein Foto wirkt aber einen ganz anderen Herstellungsprozess durchlaufen hat. Eine Fotografie entsteht durch chemische oder physikalische Prozesse strahlungsempfindlicher Schichten. Eine Grafik jedoch entsteht durch eine Computersoftware und ist daher nicht mit Fotografie vergleichbar.

Wie dürfen Stockarchive Bilder verwendet werden?

Jedes Stockarchiv hat bestimmte Regeln für die Nutzung der Bilder. Diese finden sich in den AGB und sollten unbedingt gründlich gelesen werden. Bei einem Verstoß geht man eine Urheberrechtsverletzung und es drohen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche des Urhebers.

1. Nutzung in sozialen Medien

Häufig ist die Verwendung der Bilder in sozialen Medien verboten. Wer Bilder aus Stockarchiven dafür nutzen möchte, sollte die AGB genau lesen. Oft gibt es auch schon spezielle Social-Media-Lizenzen.

2. Urhebernennung

Außerdem schreiben die meisten Stockarchive die Nennung des Urhebers vor und teilweise sogar eine Verlinkung zum Stockarchiv. Auch hierzu sollten die AGB aufmerksam durchgelesen werden. Zu diesem Thema haben wir erst kürzlich ausführlich hier berichtet.

3. Bearbeitung der Bilder

Gerade Werbeagenturen wollen Bilder bearbeiten und daraus Collagen, Logos oder ähnliches machen. Doch genau das ist oftmals verboten. Dafür müsste sich dann eine individuelle Erlaubnis eingeholt werden. Auch hier müsse die AGB genau gelesen werden.

3. Weitergabe an Dritte

Besondere Vorsicht ist auch beim Erwerb von Lizenzen zur Weitergabe- bzw. nutzung von Dritten geboten, da die Stockarchive dies häufig verbieten. Gerade für Werbeagenturen, die die Nutzungsrechte erwerben, um die Aufträge ihrer Kunden erfüllen, muss vor der Verwendung herausgefunden werden, ob diese überhaupt erlaubt ist.

Dabei ist auch zu klären, ob die Werbeagentur oder deren Kunde die Nutzungsrechte an dem Bild erwirbt. Sofern die Werbeagentur selbst die Lizenz erwirbt, darf sie das Bild grundsätzlich als Teil ihrer Arbeit an den Kunden weitergeben, der Kunde darf das Bild dann aber nicht anderweitig verwenden. Erwirbt hingegen der Kunde die Nutzungsrechte, darf er das Bild beliebig oft verwenden und der Agentur zur Erfüllung ihres konkreten Auftrags weiterleiten. Die Agentur darf das Bild dann nicht für andere Zwecke verwenden.

Fazit zu Stockarchive Bildern

Bei der Verwendung von Bildern aus Stockarchiven sollte immer genau geprüft werden, ob die konkrete Art der Verwendung erlaubt ist. Daran muss sich streng gehalten werden, da der Urheber sonst Ansprüche gegen Sie geltend machen wird. Lizenzen sollten immer dokumentiert werden, also nie mündlich eingeholt, damit man im Zweifelsfall nachweisen kann, dass man eine entsprechende Lizenz erworben hat.

Wir helfen Ihnen!

Sie haben Fragen zur Verwendung von Bildern von Stockarchiven oder eine Abmahnung bekommen? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend! Wir können für Sie die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bilder prüfen und bereits erhaltene Abmahnungen abwehren oder zumindest die Folgen abmildern. Dafür ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Da Abmahnung aufgrund verschiedenster Gründe rechtswidrig sein können, stehen die Chancen in der Regel gut, sich mit dem Urheber zu einigen.

Tipp: Lesen Sie auch den nächsten Blogartikel unserer Blogartikelserie zu Werbeagenturen. Den Artikel finden Sie hier. Darin geht es um Freelancer in Werbeagenturen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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