Werbeagenturen haften für Werbung
Werbung soll den Kunden überzeugen. Sie soll auf ein Produkt und […]
Kennen Sie es auch: bei kostenlosen E-Mail-Diensten werden einem oftmals sog. „Inbox advertising“ angezeigt. Dabei handelt es sich um Werbung bei E-Mail-Diensten. Diese „inbox advertising“ sind aber nur mit Einwilligung zulässig.
Alles was Sie zum Thema getarnte Werbung in E-Mail-Diensten wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Beim sog. „inbox advertising“ werden Werbebanner im E-Mail-Postfach angezeigt. Anbieter dieser Art Werbung beschreiben sie als natives Advertisingformat, dass die Bekanntheit durch eine multi-screen-Optimierung steigern und zur Kundengewinnung beitragen soll. Werbeanbieter dieser Art versprechen eine optische Hervorhebung und eine hohe Reichweite.
Die Kläger rügten Werbeeinblendungen des Beklagten in kostenlosen, werbefinanzierten E-Mail-Postfächern von Nutzern des Freemail-Dienstes von T-Online als wettbewerbswidrig. Die Werbung wurde automatisch eingeblendet, wenn die Nutzer ihren Posteingang öffneten. Die Empfänger der Werbung wie auch die eingeblendete Werbung wurden zufällig ausgewählt. Die Werbeeinblendungen unterschieden sich optisch von den E-Mails dadurch, dass das Datum durch die Angabe „Anzeige“ ersetzt war, kein Absender angegeben und der Text grau unterlegt war.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth und Oberlandesgericht Nürnberg beurteilten den Fall unterschiedlich. Die Sache landete beim Bundesgerichtshof. Dieser rief den EuGH an, um klären zu lassen, ob solche Inbox-Werbung mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Der EuGH (Urteil vom 25.11.2021 – C-102/20) stufte die Werbeinblendung als „Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinn der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) ein.
Nach Auffassung der zuständigen Kammer kommt es nicht darauf an, das die Adressaten dieser Werbenachrichten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass es darauf ankommt, dass eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation vorliegt, die einen oder mehrere Nutzer von E-Mail-Diensten direkt und individuell erreicht.
Die Kammer stellt fest, dass eine „inbox advertising“ nur bei vorheriger Einwilligung der Nutzer zulässig ist und wies den BGH an zu klären, ob die Nutzer der kostenlosen Variante des E-Mail-Dienstes (T-Online) ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert worden seien und tatsächlich darin eingewilligt hätten, Werbenachrichten zu erhalten.
Rechtstipp: Bei einem „inbox advertising“ ohne Einwilligung handelt es sich um ein „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen“ im Sinn der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (2005/29/EG), wenn die Werbenachrichten häufig und regelmäßig eingeblendet werden (so der EuGH).
Nun steht noch die Entscheidung des BGH aus. In welche Richtung diese gehen wird, hat der EuGH deutlich gemacht. Jedoch muss der BGH feststellen, ob die Werbenachrichten eine belästigende Werbung darstellt oder nicht.
In diesem Urteil wird einmal mehr deutlich, dass Werbung grundsätzlich geeignet sein kann, die Privatsphäre zu verletzen. Hier bestimmte es sich durch die konkrete Verletzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58).
Auch lassen die Richter des EuGH dieser Richtlinie einen sehr weiten Spielraum, sodass der Schutz für Verbraucher auch weit gefasst ist.
Für Werbetreibende ist wichtig, dass sie darauf achten, dass das Versenden von Direktwerbung als elektronische Post (wie in diesem Fall) nur erlaubt ist, wenn der Empfänger vorher eingewilligt hat.
Rechtstipp: Eine solche Einwilligung muss durch eine Willenserklärung der betroffenen Person zum Ausdruck kommen, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORWerbung soll den Kunden überzeugen. Sie soll auf ein Produkt und […]
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