Abzocke durch Online-Coaching Verträge
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Seit 2. Juli 2023 in Kraft: Das Hinweisgeberschutzgesetz. Unter enormen Zeit- und Arbeitsaufwand erarbeitete der Bundestag einen Gesetzentwurf zum Schutze von Hinweisgebern, das nun rechtsgültig in Kraft getreten ist.
Auf unserem Blog erfahren Sie alles Wichtige zum neuen Gesetz und wo es Kritikpunkte gibt!
Das Neue Hinweisgeberschutzgesetz soll es Hinweisgebern ermöglichen, Missstände in Unternehmen und Behörden aufzudecken, ohne selbst Repressalien ausgesetzt zu sein. Das Gesetz dient der seit Ende 2021 fälligen Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie der Europäischen Union. Ziel des Gesetzes ist es, den bislang lückenhaften und unzureichenden Schutz von Hinweisgebern zu verbessern, denn diese leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings habe es in der Vergangenheit immer wieder Fälle gegeben, in denen sie wegen der Meldung oder Aufdeckung von Missständen benachteiligt worden seien.
Rechtstipp: Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.
Durch das neue Gesetz sollte der bislang bestehende rechtsfreie Raum geschlossen werden, dem Wistleblowern ausgesetzt waren. Oftmals mussten sie Kündigungen und/ oder andere Benachteiligungen durch den Arbeitgeber befürchten.
Nun sieht das neue Gesetz Meldestellen für Hinweisgeber vor. Diese Meldestellen müssen von den Unternehmen eingerichtet werden, wenn sie mindestens 50 Arbeitgeber beschäftigen.
Rechtstipp: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden haben allerdings noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass auch beim Bundesamt für Justiz (BfJ) externe Meldestellen des Bundes eingerichtet werden, sowie bei der Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und beim Bundeskartellamt.
Rechtstipp: Die Datenverarbeitung im Rahmen von Whistleblowing muss gesetzlich erlaubt sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Datenverarbeitung der Zweckbestimmung des Beschäftigungsverhältnisses dient, das Unternehmen ein berechtigtes Interesse nachweisen kann oder der Betroffene eingewilligt hat.
Ferner sind Repressalien des Arbeitgebers (Abmahnungen/ Kündigungen o.ä.) nun gesetzlich verboten. Verstöße dagegen können zu Schadensersatzansprüchen führen. Zum Schutze des Hinweisgebers hat das Gesetz eine Beweislastumkehr eingeführt. Das bedeutet, dass das Vorliegen einer Repressalie vermutet wird, wenn der Whistleblower infolge einer Meldung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt wird. Der Arbeitgeber steht dann in der Pflicht nachzuweisen, dass sein Vorgehen in keiner Weise mit der erfolgten Meldung in Verbindung stand. Das kann unter Umständen schwierig für den Arbeitgeber sein, gerade bei der neues Gesetzeslage.
Grundsätzlich ist das neue Gesetz eine weitere Errungenschaft für das Arbeitsrecht und stärkt die Arbeitnehmerrechte erneut. Auch, wenn nun durch das Hinweisgeberschutzgesetz weitere Bereiche stark geregelt sind, gibt es weiterhin Schlupflöcher für Arbeitgeber, die Repressalien u.U. möglich machen können. Darüber hinaus sind die Meldestellen nicht verpflichtet den Hinweisen konkret nachzugehen. Leider ist die Anonymität der Hinweisgeber durch das neue Gesetz auch nicht gestärkt worden, sondern vielmehr wurde ihnen die Möglichkeit genommen Überhaupt noch anonym Hinweise weiterzuleiten.
Abschließend ist zu sagen, dass das Gesetz auch in Bezug auf Verstöße nur teilweise überzeugt. So werden nur strafbare Handlungen und bestimmte Ordnungswidrigkeiten erfasst. Informiert der Arbeitnehmer hingegen über moralisch unvertretbares Verhalten, untersteht er nicht dem Schutz des Gesetzes und muss sich unter Umständen Repressalien wie Kündigung oder Abmahnung o.ä. ausgesetzt sehen.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht und der Einrichtung von neuen Meldestellen i.S.d. Hinweisgeberschutzgesetzes? Sie möchten anonym Hinweise weitergeben? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Die DSGVO müsste eigentlich spätestens seit dem 25.05.2018, also seit 1,5 […]
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