Textaufdruck macht aus Bild kein neues Werk
Das Landgericht München I urteilte am 20.06.2022 (Az. 42 S 231/21), […]
Ist es möglich, den Widerruf bei einer Lieferung, die aus mehreren Teilen besteht, nur bei der Rücksendung des ersten Teils zu erklären? Das AG Münster musste in einem Fall entscheiden (Urt. v. 21.09.18 – 48 C 432/18), ob die Widerrufsfrist schon ablaufen bzw. das Recht auf Rücksendung verwirkt war, weil der Käufer den zweiten Teil der Ware erst Monate nach der ersten an den Verkäufer zurückschickte.
Verbraucher, die bei einem Unternehmer telefonisch, per Fax, Post oder Internet Waren bestellen, dürfen innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen den Kaufvertrag widerrufen. Das gleiche gilt auch für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. In solchen Konstellationen sollen Verbraucher Zeit haben, die erhaltene Ware prüfen zu können und sollen vor Überrumpelung geschützt werden.
Nach der Erklärung des Widerrufs wird der Vertrag komplett rückabgewickelt, so, als wäre er nie zustande gekommen. Der Käufer muss also eine eventuell erhaltene Ware zurücksenden und der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen.
Der Käufer bestellte als Verbraucher in einem Online-Shop diverse Gegenstände für einen Gesamtpreis von über 1.600 Euro. Diesen Kaufvertrag widerrief der Kläger rechtzeitig und schickte einen Teil der bereits erhaltenen Ware zurück an den Verkäufer. Erst fünf Monate später traf die restliche Ware beim Verkäufer ein. In der Zwischenzeit hatten die Parteien keinen Kontakt. Der Verkäufer weigerte sich, den Kaufpreis für die Ware zu erstatten, da inzwischen viel zu viel Zeit vergangen sei. So landete der Sachverhalt bei AG Münster.
Zunächst prüfte das Gericht, ob der Käufer mit der späten Rücksendung gegen Normen des Widerrufsrechts verstoßen hat. Dies ist der Fall. § 355 Abs 3 BGB schreibt eine unverzügliche Rücksendung und § 357 Abs 1 BGB eine Rücksendung innerhalb von 14 Tagen. Allerdings folgt aus der Verspätung kein Verlust des Widerrufsrechts, sondern nur der Eintritt des Schuldnerverzugs.
Dann prüfte das Gericht, ob so eine späte Rücksendung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Das Recht auf Rücksendung könnte verwirkt sein. Das Gericht bezog sich bei seiner Entscheidung vor allem auf eine Notiz des Käufers, die in dem Paket der ersten Rücksendung lag. Dort stand: „Lieferung 1 von 2“. Der Verkäufer habe also damit rechnen müssen, dass noch ein zweites Paket kommt und den Widerruf hat der Käufer schließlich vor der Rücksendung des Pakets erklärt. Durch die späte Rücksendung sind dem Verkäufer auch keine unzumutbaren Nachteile entstanden.
Käufer, die bei einem Fernabsatzvertrag oder bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein Widerrufsrecht haben, sollten dieses rechtzeitig innerhalb von 14 Tagen erklären. Außerdem muss dieses eindeutig erfolgen. Die bloße Rücksendung an den Verkäufer reicht nicht. Der Käufer muss dem Verkäufer vielmehr formlos mitteilen, dass er sich vom Kauvertrag lösen will.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDas Landgericht München I urteilte am 20.06.2022 (Az. 42 S 231/21), […]
Der in der Kanzlei WK LEGAL tätige Rechtsanwalt Momme Funda ist […]
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