BGH zu Rechten an Kunstinstallationen
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Der BGH bestätigt: Ein Widerruf ist auch bei Matratzen wirksam erklärbar, da diese entgegen der Ansicht des Verkäufers keine Hygieneartikel darstellen.
Eine Privatperson hat eine Matratze gekauft, ausgepackt und ausprobiert. Er entschied sich, diese nicht erhalten zu wollen und forderte das Unternehmen dazu auf, eine Spedition für den Rückversand zu beauftragen. Dieses aber weigerte sich. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat das Unternehmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Rückgabe von Matratzen als versiegelte Waren nicht möglich sei. Daraufhin organisierte der Käufer den Rückversand selbst und forderte nun Schadensersatz für die Transportkosten in Höhe von 95,59 Euro und die Rückzahlung des Kaufpreises.
Schon das Amtsgericht und Landgericht Mainz haben einen Ausschluss des Widerrufsrechts verneint, da dem Weiterverkauf der Matratze an einen anderen Käufer problemlos möglich sei. Hygienegründe ständen diesem jedenfalls nicht entgegen, da man die Matratze reinigen und desinfizieren könne.
Anschließend hatte der BGH in der Sache zu entscheiden. Dieser legte den Fall aber erst mal der EuGH vor. Dies tat er, weil die Vorschrift, auf der der Ausschluss des Widerrufs für versiegelte Waren beruht, teil der Verbraucherrechterichtlinie ist und deren Auslegung allein dem EuGH zusteht. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB beruht nämlich auf Art. 16 Buchstabe e der Richtlinie.
Der EuGH (Urt. v. 27.03.2019 – C-681/17) betont, dass die Rückgabe bestimmter Waren eine Ausnahme vom verbraucherschützenden Widerrufsrecht sein soll, Ware innerhalb von wenigen Wochen nach dem Kauf grundlos an den Verkäufer zurückschicken zu können. Einer dieser Gründe ist Hygiene. Manche Waren eigenen sich nach der Öffnung und dem Ausprobieren nicht mehr für den Weiterverkauf. Daher müssen Verkäufer diese nicht zurücknehmen.
Bei Matratzen sieht der EuGH da aber keine Probleme. Es sei nicht so, dass diese endgültig nicht mehr weiterverkauft werden könne, wenn sie geöffnet wurden. Es gebe einen Markt für gebrauchte Matratzen und Hotelgäste schliefen ja schließlich auch auf gebrauchten Matratzen.
Der BGH schloss sich der Entscheidung des EuGH an (Urt. v. 03.07.2019 – VIII ZR 194/16). Schon nach dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen soll dem Verbraucher eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt werden, um eine Ware zu prüfen und auszuprobieren. Ausgeschlossen könnten Waren aus Hygienegründen daher nur, wenn sie gar nicht oder „unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten“ wieder verkehrsfähig gemacht werden können. Matratzen können nach Ansicht des BGH am ehesten mit Kleidungsstücken gleichgesetzt werden, da sie genauso den Körper von Menschen berühren. Kleidung allerdings kann weiterverkauft werden. Auch Matratzen können gereinigt und desinfiziert werden, um sodann weiterzuverkaufen, so der BGH.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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