Widerrufsbelehrung: Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer rechtmäßig!

Guido Kluck, LL.M. | 19. März 2019

Das OLG Schleswig-Holstein hatte am 10.01.2019 (6 U 37/17) darüber zu entscheiden, ob die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten muss. Das war deshalb relevant, weil ein Unternehmen eine Abmahnung erhielt, in der genau dies gefordert wurde. Nachdem der Sachverhalt vor dem LG Kiel verhandelt und dem klagenden Verein recht gegeben wurde, ging das Unternehmen in Berufung. Doch diese hatte keinen Erfolg.

Wie begründete das OLG Schleswig-Holstein seine Entscheidung?

Das Gericht stufte § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG ein. Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung.

Zunächst erklärt das Gericht, dass der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d Abs. 1 BGB den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB über sein Widerrufsrecht zu belehren hat. Art. 246a EGBGB sieht in Absatz 1 allgemeine und in Absatz 2 besondere Informationspflichten vor. Dazu gehören die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB und das Muster-Widerrufsformular. Und zu diesen Bedingungen, also notwendigen Informationen gehört der Hinweis, dass der Widerruf ohne Angaben von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist durch eine eindeutige aber formlose Erklärung möglich ist. Eine solche Erklärung ist auch über das Telefon möglich, weshalb sich im Gestaltungshinweis 2 zum Muster-Widerrufsformular der Verbraucherrechterichtlinie die Maßgabe findet, dass Name, Anschrift und, soweit verfügbar, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben sind.

Dabei betont das Gericht, dass die Entscheidung, welche Kontaktdaten anzugeben sind, nicht beim Unternehmer liegt, sondern er alle Kontaktwege anzugeben hat, die er anbietet. Sonst würde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass er den Widerruf nur in Textform erheben kann. Das OLG bezieht sich bei seiner Begründung auch auf einen Beschluss des BGH vom 05.10.2017 (I ZR 163/16), in dem dieser bezüglich Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL entschied, dass eine vorhandene Servicetelefonnummer für Kunden, die ihnen den Kontakt mit dem Unternehmen in Bezug auf den Abschluss oder bereits geschlossene Verbraucherverträge ermöglicht, in jedem Fall als Kommunikationsweg anzugeben sei. Daraus schließt das OLG, dass dies als actus contrarius auch für Widerrufe gelten muss.

Schließlich geht das Gericht noch auf das Verlangen des beklagten Unternehmens ein, die Frage dem EuGH vorzulegen. Das lehnt das OLG Schleswig-Holstein aber genauso wie eine Revision ab. Der BGH hätte in seiner Entscheidung von 2017 die Auslegung der Formulierung in Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL im Hinblick auf die Angabe einer Telefonnummer eine Vorlagefrage formulieren müssen, wenn er Zweifel an dieser hätte. Außerdem beruft es sich auf Entscheidungen des OLG Hamm (Beschl. v. 03.05.2015 – 4 U 171/14) und des OLG Frankfurt (Beschl. v. 04.02.2016 – 6 W 10/16), die genauso entschieden haben. so dass keine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegt. Auch eine Abmahnwelle droht nach Ansicht des Gerichts nicht, da diese auch nach den Beschlüssen des OLG Hamm und Frankfurt nicht ausgelöst wurden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein verdeutlicht wieder, dass Unternehmer sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherrechts halten sollten und auch die Rechtsprechung immer im Auge behalten müssen. Die Widerrufsbelehrung und auch die Datenschutzerklärung sowie das Impressum müssen fortlaufend auf dem aktuellen rechtlichen Stand sein. Andernfalls drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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