In seinem Beschluss vom 20. Februar 2019 erklärte das OLG Frankfurt am Main (Az. 23 U 89/18), dass die Widerrufsbelehrung eines mit der Commerzbank im Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages fehlerhaft war, sodass das Darlehen auch heute noch widerrufbar ist.
Was entschied das OLG Frankfurt am Main?
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die von der Commerzbank erteilte Widerrufsbelehrung „entgegen § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F. nicht den Hinweis [enthielt], dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt, der jedoch zur Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist unerlässlich war und entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die sonstigen Angaben in der Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist (wie Erhalt von Vertragsurkunde bzw. eigenem Antrag bzw. deren Abschriften) hinreichend erteilt gewesen ist.“ Dies führte dazu, dass ist die Widerrufsfrist nicht angelaufen war und der Widerruf des Darlehens noch möglich ist.
Der Fehler wird laut richterlicher Feststellung auch nicht dadurch behoben, dass der Darlehensvertrag im Rahmen eines Präsenzgeschäfts geschlossen wurde, bei Unterzeichnung in einer Bankfiliale. Dies begründete das Gericht damit, dass die jeweilige Vertragssituation kein Maßstab im Hinblick auf die Frage nach der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung sein kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Darlehensnehmer die Erklärung richtig verstanden hat. Vielmehr sind Darlehensnehmer immer in Textform zu belehren. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH. Der Inhalt kann demnach nicht durch etwaige Umstände präzisiert und somit fehlerfrei gemacht werden.
Folgen für die Darlehensnehmer
Alle Darlehensnehmer, die einen Immobiliendarlehensvertrag nach dem 10. Juni 2010 mit der Commerzbank geschlossen haben, sollten diesen auf etwaige fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und sonstige Fehler prüfen lassen. Ein Widerruf kann laut dem OLG Frankfurt dann auch noch heute erklärt werden, obwohl der Vertragsschluss bereits mehr als acht Jahre zurückliegt.
Hierdurch kann die Vorfälligkeitsentschädigung vermieden und eine zinsgünstige Umschuldung vorgenommen werden. Außerdem steht dem Darlehensnehmer in diesem Fall oftmals ein Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank für bereits geleistete Zahlungen zu. Wurden bereits Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt, können diese ebenfalls zurückgefordert werden.
Wir berichteten bereits über unwirksame Aufrechnungsklauseln und fehlende Pflichtangaben, die ebenso einen Widerruf auch noch nach langer Zeit ermöglichen.
Fazit
Die Rechtsprechung bleibt seiner Linie treu und stärkt hierdurch erneut die Stellung der Verbraucher. Darlehensgeber müssen ihre Kunden ausreichend beraten und das Risiko fehlerhafter Belehrungen tragen.