Haftung für Datenschutzverstöße von Angestellten
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Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stärkt die Rechte der Verbraucher erneut. Versäumt es ein Unternehmer, den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu unterrichten, und widerruft der Verbraucher dann den Vertrag, muss er selbst dann nicht zahlen, wenn die vertragliche Leistung bereits erbracht worden ist.
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Einige Käufer kauften in Autohäusern Fahrzeuge, die sie zum Großteil durch sogenannte „Auto-Banken“ wie etwa die VW-Bank finanzieren ließen. Die Kunden widerriefen diese Verträge – zum Teil sogar nach vollständiger Abzahlung des Kredits – und verlangten deren Rückabwicklung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Wagen.
Das Landgericht Ravensburg legte die Sachen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Gerichtlich überprüft wurden die Kreditverträge, soweit in ihnen Angaben „zur Natur der Verbundenheit mit dem Autokaufvertrag, zur Befristung, zu Verzugszinsen, zur Vorfälligkeitsentschädigung, zu Folgen der Kündigung, zum Widerrufsrecht und zu außergerichtlichen Rechtsbehelfe“ fehlten. Soviel sei vorab gesagt: Der Europäische Gerichtshof entschied überwiegend zugunsten der Verbraucher!
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Unternehmer Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder Fernabsatzvertrag über das 14-tägige Widerrufsrecht unterrichten müssen. Kommt der Unternehmer dieser gesetzlichen Pflicht nicht nach, muss er laut EuGH die vollständigen Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags während der Widerrufsfrist entstanden sind.
Das höchste Gericht der europäischen Union unterstreicht in seinem Urteil, dass der Verbraucherschutz absoluten Vorrang gegenüber den Rechten des Unternehmers genießt. Konkret bedeutet das, dass ein Verbraucher nach den Regelungen des deutschen Verbraucherrechts, nicht für die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Dienstleistung aufzukommen brauche, wenn der Unternehmer es versäumt hat, ihn über sein Widerrufsrecht zu unterrichten.
Rechtstipp: Laut EuGH gilt dies sogar dann, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen bzw. Fernabsatz-Vertrags ausgeübt hat!
Laut EuGH müssten die verbundenen Verträge unter anderem nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) klar und deutlich angeben, dass es sich eben um verbundene Kredite handelt, die auch befristet sind.
Darüber hinaus müssten sie die konkrete Höhe des Verzugszinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten, sowie dessen Anpassungsmechanismus nachvollziehbar beschreiben.
Rechtstipp: Die Luxemburger Richter verlangten auch die Mitteilung, wie ein Durchschnittsverbraucher die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen kann und welche außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu welchen Kosten ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehen!
Im Falle des Fehlens von notwenigen Bestandteilen (auch nur eine dieser Informationen), kann sich die Bank nach Art. 14 der Richtlinie weder auf den Ablauf der Widerrufsfrist noch auf eine eventuell missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts berufen. Diese eindeutige Entscheidung soll den Rechtsanwender laut dem EuGH zur Einhaltung des Europarechts anhalten. Lassen Sie sich von unserem spezialisierten Team beraten!
Fehlen also in einem verbundenen Kreditvertrag nach europäischem Recht erforderliche Angaben, wie z.B. die Belehrung zum gesetzlichen Widerrufsrecht, können Verbraucher den Vertrag widerrufen. Laut EuGH gilt dies auch dann, wenn seit dem Vertragsschluss erhebliche Zeit vergangen ist, denn ohne die notwendigen Informationen komme eine Verwirkung nicht in Betracht.
Unser Tipp: Die Verbraucherkreditrichtlinie verlangt jedoch nicht die Aufklärung über die Eigentümlichkeiten eines verbundenen Kreditvertrags, wie beispielsweise darüber, dass der Darlehensnehmer nach Auszahlung des Kredits an den Autohändler von der Erfüllung des Kaufvertrags in dieser Summe frei wird. Soweit nationale Kündigungsregeln bestehen, die nicht auch nach dem Unionsrecht gelten, müssen diese Möglichkeiten den Luxemburger Richtern zufolge nicht im Vertrag stehen.
Diese Rechtsprechung könnte für eine Vielzahl von Verbraucherkreditverträgen auch für Sie relevant werden!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDie Datenschutzkonferenz (DSK) hat auf ihrer 97. Konferenz am 03.04.2019 eine […]
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