Teil 1: Amazon: Konkurrenzprodukte bei Suchmaschinen erlaubt
Amazon führte mehrere Verfahren rund um seine Suchmaschine. Das hiesige Verfahren […]
Aufgrund einer Vorlage des Landgerichts (LG) Ravensburg muss sich nun der EuGH mit Fragen rund um den Widerruf von Darlehen und dem Widerrufsjoker befassen. Je nachdem, wie sich der EuGH entscheidet, könnte dies für Verbraucher der mögliche vorzeitige Ausstieg aus einem Finanzierungsvertrag sein. Die Folge davon wäre ein enormer finanzieller Vorteil für die Verbraucher.
Der Widerrufsjoker eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit, sich von einem Vertrag zu lösen. Voraussetzung dafür ist, dass die Widerrufsinformationen fehlerhaft und damit gesetzeswidrig sind.
In den letzten Jahren wurde diese Möglichkeit oftmals im Rahmen von Autokreditverträgen diskutiert. Gerade in dieser Branche sind noch immer viele fehlerhafte Verträge, die falsche Widerrufsinformationen beinhalten.
Die Folge davon ist für die Autohändler nicht zu unterschätzen. Autokäufer können oft noch Jahre später die Verträge widerrufen und rück abwickeln. Dies betrifft vor allem Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Diese sind oftmals auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist weiterhin widerrufsfähig. Voraussetzung ist, dass seitens der finanzierenden Bank eine fehlerhafte Widerrufsinformation verwendet worden ist und/oder gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben im Vertrag fehlen.
Der BGH hatte erstmals im November vergangenen Jahres entschieden, dass zwei Autokäufer ihre Kreditverträge nicht noch Jahre nach Abschluss des Vertrages widerrufen können und schwächte damit erstmals die Position der Verbraucher (Urt. v. 5.11.2019, XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).
Das Landgericht (LG) Ravensburg entschied per Beschluss, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewichtige Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen vorzulegen (Beschluss vom 07. Januar 2020, Az. 2 O 315/19).
Der Vorlage-Beschluss erweckt den Anschein, dass der BGH in seinen vergangenen Entscheidungen nicht europarechtskonform gehandelt haben könnte.
Hier berichteten wir über die Entscheidungen des BGH.
Der Kläger im Verfahren vor dem LG Ravensburg hatte über die Volkswagen Bank GmbH ein VW Passat finanziert. Da das gekaufte Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war, nutzte er den Widerrufsjoker, um sich vom Kreditvertrag lösen zu können und die bereits gezahlte Summe zurückzuerhalten.
Der Widerruf bietet Verbrauchern die Möglichkeit, sich vom Darlehensvertrag zu lösen und den alten PKW zurückzugeben. Dies ist immer dann möglich, wenn die Widerrufsbestimmungen fehlerhaft oder unvollständig sind. Dabei ist der Widerruf nicht an solche Verträge gebunden, die innerhalb des Dieselskandals betroffen sind, sondern vielmehr für sämtlichen Autoverträge, die fehlerhaft sind.
Entscheidet sich der EuGH dafür, die Rechtslage verbraucherfreundlich auszulegen, kann dies dazu führen, dass mehrere Millionen Darlehensverträge seit dem 11. Juni 2010 rück abgewickelt werden können.
Dabei sind die Vorlagefragen nicht nur auf Autofinanzierungsverträge beschränkt, sondern können im Ergebnis jeden Bereich betreffen, der Finanzierungen grundsätzlich zulässt. So werde auch Baufinanzierungen und auch Kauffinanzierungen betroffen sein. Da es sich in der Regel um verbundene Verträge handelt, wären neben den Darlehensverträgen selbst auch die finanzierten Kaufverträge widerrufbar, sodass die Verbraucher in jedem Fall ihr Geld zurückerhalten würden.
Bereits hier berichteten wir über den Widerruf von Autokreditverträgen.
Insgesamt muss sich der EuGH nunmehr mit Fragen zur Art und Weise bestimmter Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen beschäftigen. Vor allem thematisiert wurden die Themen Verzugszinssatz, Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Kündigungsrechte.
Betroffen von diesen Fragen sind nahezu alle Verbraucherkredite, die ab Juni 2010 abgeschlossen wurden und sich im Bereich der privaten Verbraucherkredite befinden.
Im Kern will das LG Ravensburg wissen, ob die Angaben in den Kreditverträgen zu den Verzugszinsen als absolute Zahl anzugeben sind und ob der Mechanismus zur Anpassung der Verzugszinsen konkret erläutert werden muss.
Zudem will das LG wissen, ob die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung im Kreditvertrag konkret und nachvollziehbar erklärt werden muss und ob das im nationalen Recht geregelte Kündigungsrecht der Parteien angegeben werden und die auf vorgeschriebenen First und Form für die Kündigungserklärung hingewiesen werden muss.
Diese Fragen werden seit deren Entstehung durch die deutschen Gerichte unterschiedlich beurteilt, sodass es noch keine Rechtssicherheit besteht und der EuGH nunmehr dafür sorgen soll.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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