Widerrufswelle bei Immobiliendarlehen?

Guido Kluck, LL.M. | 16. Mai 2019

Das Landgericht Saarbrücken (EuGH-Vorlage v. 17.01.19 – 1 O 164/18) sollte Anfang dieses Jahres über Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen entscheiden. Doch da es die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema für europarechtswidrig hält, geht der Fall nun zum EuGH. Dessen Entscheidung könnte eine regelrechte Widerrufswelle hervorrufen.

Widerruf von Darlehensverträgen

Darlehensverträge, die von Verbrauchern bei einer Bank abgeschlossen werden, können grundsätzlich widerrufen werden. Dafür hat der Verbraucher zwei Wochen ab Vertragsschluss Zeit. In einigen Fällen beginnt die zweiwöchige Frist aber gar nicht zu laufen. Das passiert, wenn die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag fehlt, unvollständig oder falsch ist. Wir berichteten bereits mehrfach bei Autokreditverträgen darüber (hier und hier).

Ein Widerruf bewirkt die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags.

Warum geht die Sache zum EuGH?

Der Verbraucher im Fall des LG Saarbrücken wollte seinen Immobiliendarlehensvertrag vier Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Die Bank lehnt den Widerruf ab und meint, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Das sieht der Kläger anders. Und das Landgericht ist mit der Frage überfordert. Es meint, dass die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema europarechtswidrig sein könnte. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 22.11.16 (Az. XI ZR 434/15) die betroffenen Klauseln für zulässig gehalten.

Widerrufsbelehrung unverständlich

Es geht um eine Klausel, die besagt, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginne, denn der Darlehensnehmer alle Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Diese Norm wiederum verweist auf eine andere Norm (Art. 247 §§ 3-13 EGBGB). Dies sei nach Ansicht des Landgerichts für Verbraucher, die sich mit dem deutschen Rechtssystem nicht auskennen, zu schwierig und umständlich. Daher verstoße die Klausel gegen Art. 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG zu Verbraucherkreditverträgen. Dieser Artikel verlangt, dass die Widerrufsinformation klar und prägnant ist. Dies bezweifelt das Gericht.

Daher legte das LG Saarbücken den Sachverhalt dem EuGH vor, der nun darüber entscheiden soll.

Droht nun eine Widerrufswelle bei Immobiliendarlehen?

Der EuGH wird die Rechtsprechung des BGH zu den Klauseln auf EU-Rechts-Konformität prüfen. Sollten solche Klauseln in Widerrufsbelehrungen wirklich gegen geltendes Recht verstoßen, ständen deutschen Kreditnehmern Tür und Tor offen, sich von ihren Darlehensverträgen zu lösen. Das hat den Vorteil, dass man ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Kredit rauskommt und sich einen neuen Vertrag mit besseren Konditionen suchen kann. Das könnte sich gerade zur Zeit der Niedrigzinsphase finanziell durchaus lohnen. Dazu kommt, dass der Kreditnehmer einen Nutzungswertersatz von der Bank fordern kann. Dieser finanzielle Ausgleich wird dafür gewährt, dass die Bank mit dem Geld des Kunden arbeiten konnte. Banken könnte also eine regelrechte Widerrufswelle bevorstehen…

Was sollten Kreditnehmer jetzt tun?

Die Chance, dass der EuGH sich auf die Seite der Verbraucher schlägt, steht gut. Wer im Zeitraum von 30.07.2010-12.06.2014 einen Kreditvertrag über eine Immobilie abgeschlossen hat und sich von diesem lösen möchte, sollte den Vertrag gegenüber seiner Bank widerrufen. Diese wird sich ziemlich sicher dagegen wehren. Dann kann ein Anwalt eingeschaltet werden, mit dem man den Widerruf notfalls auch gerichtlich durchsetzt. Damit kann auch noch bis nach der Entscheidung des EuGH gewartet werden.

Achtung: Verwirkung!

Allerdings sollte die Widerrufserklärung besser jetzt als später erfolgen, da sonst die Verwirkung drohen kann. Das ist ein juristischer Begriff, hinter dem sich der Grundsatz verbirgt, dass nach einer gewissen Zeit Rechte und Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, weil einfach schon zu viel Zeit verstrichen ist und die andere Partei nicht mehr damit rechnen musste, dass diese noch geltend gemacht werden.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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